Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Dienstleister, Gastronomiegewerbe oder auch Kliniken, sie alle haben tagtäglich mit Abfällen zu tun. Für die Abfallbeseitigung gibt es jede Menge Gesetze und Verordnungen, die stets aktualisiert werden, was Firmeninhaber immer wieder vor neue Herausforderungen stellt. Dabei den Überblick zu behalten, ist gar nicht so einfach. Aber notwendig, schon allein um böse Überraschungen zu vermeiden, denn teilweise werden Verstöße bei der Abfallverordnung gegen diese Gesetze und Verordnungen mit drakonischen Geldstrafen belegt.
Laut des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2010 rund 3,45 Millionen Tonnen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, 3 Millionen Tonnen gemischte Bau- und Abbruchabfälle sowie 2,35 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle in sogenannten Abfallbehandlungsanlagen angeliefert.
Gerade über den gewerblichen Siedlungsmüll haben sich immer wieder Diskussionen entfacht – insbesondere, was die Versorgungswege anging. Unter gewerblichem Siedlungsabfall sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe zu verstehen. Diese enthalten häufig einen hohen Wertstoffgehalt, der nur unzureichend aussortiert wurde. Deshalb war eine Optimierung notwendig.
Neue Gewerbeabfallverordnung: Abfallentsorgung für Unternehmen
Um die Recyclingquote zu erhöhen, beschloss das Bundeskabinett eine Novellierung der sogenannten Gewerbeabfallverordnung, die weitreichende Änderungen für Gewerbetreibende im Umgang mit dem entstandenen Abfall mit sich gebracht hat.
Außerdem ist es nunmehr Pflicht, ein von der EU vorgegebenes Abfallverzeichnis (AVV) zu führen, in dem der entstehende Müll nach bestimmten Leitlinien und mit Hilfe eines sechsstelligen Abfallschlüssels entsprechenden Abfallarten zugeordnet werden muss. Dieses Abfallverzeichnis hilft dabei, die entstandenen Abfälle zu identifizieren, einzuordnen und die Mengen zu bestimmen.
Insgesamt gibt es 839 verschiedene Arten von Müll, die man mit diesem System erfassen kann. Ein Unternehmer muss als Besitzer oder Erzeuger von Abfall den jeweiligen Müll den entsprechenden Schlüsseln zuordnen. Hinzu kommt, dass er auch eine Einschätzung darüber abgeben muss, ob von dem jeweiligen Abfall eine Gefährdung ausgeht. Gerade diese Einschätzung ist jedoch oft kompliziert. Dabei ist die richtige Zuweisung ein wichtiger Aspekt bei der Entsorgung und Dokumentation des Mülls.
An einer gut durchdachten Abfallentsorgung im Gewerbe kommt deshalb kein Unternehmen vorbei. Wie aber der entstandene Müll rechtlich einwandfrei beseitigt werden kann, ist ein komplexes Thema: Denn gerade Abfälle aus gewerblichen Unternehmen sind häufig gesundheits-, wasser- oder luftgefährdend oder brennbar. Dieser Müll darf nicht gemeinsam mit normalem Gewerbemüll entsorgt werden.
Wenn er trotzdem nicht vermeidbar ist, muss er – falls möglich – wiederverwertet oder als Energie genutzt werden. Ist auch das nicht möglich, sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihn umweltgerecht zu entsorgen. Betriebliche Entsorgung sollte also organisiert sein und ist mit einem gründlichen und zweckmäßigen Konzept verbunden.
Das Konzept für eine betriebliche Abfallentsorgung
Das notwendige Konzept sollte folgende Fragen beantworten:
- Auf welchem Weg sind die Abfälle zu entsorgen?
- Welche Maßnahmen muss der Betrieb treffen, um Müll zu vermeiden, verwerten und zu beseitigen?
- Warum sind die Abfälle zu entsorgen (fehlende Verwertbarkeit)?
- Welche Abfälle sind zu entsorgen? In welcher Menge?
- Wo verbleibt der besonders überwachungsbedürftige Müll?
Die Abfallhierarchie bei der Müllentsorgung
Für ein fachgerechtes Abfallkonzept ist es wichtig, die fünf Punkte der sogenannten Abfallhierarchie zu kennen. Egal, ob es sich um die Entsorgung von Plastikabfällen, Altölen, Klinikabfällen oder Gastronomieabfällen handelt.
Leitsatz dieser Rahmenrichtlinie ist, dass die „Abfallbewirtschaftung die Umwelt und menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigen darf“ (wohindamit.de). Die Abfallhierarchie sagt aus, dass Müll in erster Linie zu vermeiden ist, ansonsten wiederzuverwerten und – falls das nicht möglich ist – letztendlich entsorgt werden muss.
Ganz vorne steht dabei die Vermeidung von Müll. Angesprochen sind Hersteller von Produkten jeglicher Art. Wenn sich der anfallende Müll bei der Herstellung nicht vermeiden lässt, sind die Betriebe angehalten, vorrangig recyclebares Material zu verwenden und diese auch tatsächlich wiederzuverwerten.
Problematische Abfälle entsorgen
Viele Betriebe (und natürlich Verbraucher) stellen sich die Frage, wie problematische Abfälle, zum Beispiel Altöl, rechtssicher entsorgen können.
1. Altöle
In den meisten Betrieben fällt Altöl an, das zu entsorgen ist. Bei einem nicht fachgerechten Ölwechsel kann Flüssigkeit in die Umwelt gelangen und das Grundwasser verunreinigen. Allein ein Liter Altöl kann rund eine Million Liter Grundwasser schädigen. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen.
Altöle können Motorenöle, Fette und Schmiermittel sein. Es kann sowohl synthetische Bestandteile als auch biogene Bestandteile enthalten. Wegen der Gesundheitsrisiken, die von Altöl ausgehen, sind bei der Entsorgung etliche Aspekte zu beachten. Diese Aspekte sind in der Altölverordnung (AltölV) festgelegt. Die Verordnung ist derart gegliedert, dass die unterschiedlichen Öle entsprechenden Kategorien zugeordnet werden können.
Betroffen davon sind:
- Schmieröle
- Ölemulsionen
- Motor- und Getriebeöle
- Hydrauliköle
- Dieselöl
Darüber hinaus ist auch jeder Händler dazu verpflichtet, altes Öl kostenlos zurückzunehmen, wenn der Kunde es dort gekauft hat. Das gilt im Übrigen auch für Online-Shops, die Mineralöl verkaufen. Allerdings muss der Händler nur so viel Öl zurücknehmen, wie der Kunde auch gekauft hat. Deshalb ist es wichtig für Verbraucher, die Rechnung oder den Kassenbon gut zu verwahren. In vielen Gemeinden besteht außerdem die Möglichkeit, Altöl auf Recyclinghöfen abzugeben.
Im Normalfall ist dafür auch nichts zu bezahlen, wenn es sich um handelsübliche Mengen handelt (etwa 20 Liter). Allerdings darf das Altöl nicht verunreinigt sein. Es ist bei der Abgabe auch darauf zu achten, keine unterschiedlichen Sorten miteinander zu vermischen. Für viele Gewerbetreibende sind Recyclinghöfe angesichts der größeren Mengen, die im Unternehmen an Altöl anfallen, keine Option.
Altölentsorgung - Auch beim Altöl gilt, die Aufbereitung und Wiederverwertung hat absolute Priorität. Allerdings gibt es Altöle, die man definitiv nicht recyceln kann. Zum Beispiel solche, denen Schadstoffe beigemischt sind. Sie gelten als Sondermüll, der wiederum nach entsprechenden Richtlinien zu entsorgen ist.
2. Abwasser
Auch Abwasser fällt in Betrieben häufig an. Den größten Wasserverbrauch in Deutschland verzeichnet die Industriebranche. In erster Linie handelt es sich dabei um Kühl- oder Reinigungsprozesse mithilfe von Wasser. Selbstverständlich sind Gewässer und Böden beim Einleiten von Abwasser zu schützen. Eine Reinigung des Abwassers ist erste Pflicht. Darüber existieren viele rechtliche Anforderungen, die man an ein Unternehmen stellt.
Doch zunächst benötigen Betriebe eine entsprechende Erlaubnis. Oberstes Gebot ist, schadstoffhaltiges Abwasser zu vermeiden oder zu reduzieren. Um dieses Ziel umzusetzen, gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen, die Betriebe ergreifen können. In diesen Zusammenhang fallen auch Fettabscheider, die gewerbliche Abwässer im Gastronomiebereich reinigen, bevor diese in die Kanalisation fließen.
3. Altbatterien
Ein weiteres Produkt, dessen Entsorgung kompliziert ist, sind bekanntermaßen Altbatterien. Gerade in Betrieben fallen alte Batterien häufig an. Diese unterscheiden sich in Aufbau und Zusammensetzung und sind außerdem gesundheits- und umweltschädlich. Die rechtlichen Details rund um die ausgedienten Stromspeicher (auch Akkus) regelt das Batteriegesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren, kurz BattG), das man 2017 novellierte.
Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Pflichten für Vertreiber und Hersteller. Laut BattG dürfen Hersteller Batterien nur auf den Markt bringen, wenn der Handel vorher dem Umweltbundesamt angezeigt worden ist. Außerdem müssen sich Hersteller verpflichten, Altprodukte von Händlern zurückzunehmen (die diese wiederum vom Endverbraucher zurücknehmen müssen) und ihre Produkte kennzeichnen. Jeder Gewerbetreibende, aber auch jeder Endverbraucher, ist zum fachgerechten Batterie entsorgen verpflichtet.
Dabei sind auch die verschiedenen Batterietypen nach Anwendungsbereich zu unterscheiden (zum Beispiel Fahrzeugbatterien, Industriebatterien, Gerätebatterien, Knopfzellen). Die Sammlung und Wiederverwertung von Altbatterien und deren Teilen ist oberstes Gebot, jeder Batteriebesitzer ist dafür verantwortlich, entsprechende Sammelstellen zu nutzen. Diese gibt es beispielsweise in Supermärkten oder Drogerien. Größere Mengen können beim Recyclinghof abgeben oder direkt in die Verwertung geben werden.
4. Elektrokleingeräte
Verschiedene Materialien in den Geräten belasten nicht nur die Umwelt, sondern können auch recycelt werden. Um sicherzustellen, dass ausgediente Elektrogeräte in den Wertstoffkreislauf gelangen, müssen Händler und Hersteller in Zusammenhang mit der jüngsten Novellierung des Elektronikgeräte- und Elektrogesetzes (ElektroG – Entsorgung Elektrogeräte)immer mehr Altgeräte bei der Stiftung ear (Elektroaltgeräte Register) registrieren.
Betroffen sind auch Geltungsbereiche wie Bekleidung mit elektrischen Funktionen. Alte Batterien sind fachgerecht zu entsorgen, da sie eine Gefährdung für die Umwelt darstellen. Das ist gar nicht so einfach, weil sich die mobilen Stromversorger in ihrem Aufbau und deshalb auch in ihrer Zusammensetzung unterscheiden.
Neuerungen betreffend dem Verkauf von Elektrogeräte
Neuerungen hat es in der jüngeren Vergangenheit auch beim Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) gegeben. Diese Novelle hat ebenfalls Auswirkungen auf Hersteller und Händler von Elektrogeräten. Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung ausgedienter Elektro- und Elektronikgeräte (Endgeräte).
Mit dem Gesetz soll in erster Linie Abfall aus diesem Bereich vermieden werden, es geht aber auch um Wiederverwendung und Verwertung. Außerdem geht es um eine Verringerung von Schadstoffen, die bei der Herstellung zum Einsatz kommen. Alle Hersteller und Importeure müssen sich bei der Stiftung EAR für Gerätearten und Marken registrieren, bevor sie Geräte in Deutschland am Markt anbieten.
Dabei wird zwischen sogenannten B2C- und B2B-Produkten unterschieden. Im Zuge der Registrierung müssen vielfältige Tätigkeiten mit umfangreichem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden (finanzielle Garantie im Falle von Insolvenz, regelmäßige Mengenmeldungen, korrekte Kennzeichnung, gesicherte Rücknahme).
Händler mit großer Verkaufsfläche (ab 400 Quadratmeter) zum Beispiel müssen alte Geräte zurücknehmen auf eigene Kosten entsorgen. Für Kunden im europäischen Ausland gelten zusätzliche Bestimmungen. Verstöße werden mit bis zu 100.000 Euro und weiteren Sanktionen geahndet.
5. Bauschutt
Wer sich mit dem Gedanken trägt, seinem Firmensitz ein neues Gesicht zu verpassen oder wer sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchte, aufgepasst: Strafen kommen auch auf Verbraucher und Unternehmen zu, die die Bauschutt Entsorgung nicht ordnungsgemäß sicherstellen – auch hier gibt es genaue Richtlinien mit hohen Anforderungen, an die sich gehalten werden muss. Baurohstoffe werden knapp und das gilt auch für Kies oder Sand. Neue Richtlinien innerhalb der Gewerbeabfallverordnung betreffen alle, die bauen, sanieren oder Gebäude abreißen möchten. Gerade bei Sanierungs- oder Abbrucharbeiten kommt eine Menge Schutt zusammen, der teilweise sogar mit gefährlichen Abfällen versehen ist. Eine fachgerechte Entsorgung ist Pflicht, kann aber auch teuer werden. Deshalb ist es wichtig, von vornherein zu bestimmen, welche Materialien entsorgt und welche weiterverwertet werden können. Auch hier ist eine Trennung vernünftig – und günstiger.
Zu trennen sind beispielsweise Materialien wie
- Glas,
- Kunststoff,
- Metalle,
- Holz und Dämmmaterial,
- Bitumengemische,
- Beton,
- Fliesen,
- Keramik und Ziegel.
Problemstoffe und bestimmte Bauabfälle müssen getrennt gesammelt werden, hier sind Stoffe gemeint, die giftig oder gesundheitsgefährdend sind, zum Beispiel Asbest oder Glaswolle). Dabei ist auch rechtzeitig an die vorbereitenden Arbeiten zu denken, wie etwa die Bestellung von Containern.
6. Styroporplatten
Eine neue Verordnung thematisiert in diesem Zusammenhang auch die Entsorgung von Styropor: Wurde noch im Oktober 2016 beschlossen, dass alte Styroporplatten wegen des Inhaltsstoffes Hexabromcyclododecan (HBCD) als gefährlicher Abfallstoff eingestuft werden müssen, wurde diese Einstufung von der Bundesregierung kürzlich wieder zurückgenommen.
Grund dafür ist, dass viele Müllverbrennungsanlagen über keine entsprechende Sondergenehmigung verfügen, um problematischen Abfall verbrennen zu dürfen und es vielfach zu Engpässen kam. Die neue Rechtsverordnung schreibt allerdings vor, dass man Styropor nicht gemeinsam mit anderem Bauschutt vermischen darf – auch hier ist eine getrennte Sammlung oberstes Gebot.
7. Unterlagen und Datenträger mit personenbezogene Daten
Auch im Büro fällt regelmäßig Abfall an, der in Teilen auch auf vorgeschriebene Art und Weise zu entsorgen ist. Nämlich dann, wenn persönliche Daten im Spiel sind. Nach der neuen Datenvernichtung/Aktenvernichtung DSGVO der Europäischen Union unterliegen personenbezogene Daten seit 2018 nun einem einheitlichen Schutz. Das betrifft nicht nur die Unternehmer, sondern auch Verbraucher.
Jedoch sind es insbesondere die Firmenbesitzer, die sich mit den neuen Richtlinien befassen müssen, denn die Umsetzung der Verordnung in Betrieben ist gerade hier mit weitreichenden Pflichten verbunden. Ein Verstoß gegen die DSGVO wird mit empfindlichen Sanktionen (bis 20 Millionen Euro Strafzahlung) geahndet.
Nicht mehr benötigte Dokumente werden problemlos von den Mitarbeitern in den Papierkorb geworfen. Allerdings dürfen diese, sofern sie personenbezogene Daten enthalten wie z. B. Personalakten oder Bewerbungen, nicht einfach so entsorgt werden. Die DIN 66399 „Büro- und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern“ spezifiziert drei Schutzklassen mit 7 Sicherheitsstufen, nach denen Datenträger hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit eingestuft und entsorgt werden.
Ein Abfallbeauftragter im Unternehmen kann helfen
Viele Unternehmen stellen für diese und für andere Fragen rund um eine rechtlich sichere Entsorgung sogenannte Abfallbeauftragte ein. Ein Abfallbeauftragter nimmt eine wichtige Position im Betriebsgefüge ein und hat viele Aufgaben, die durch die neue Gewerbeabfallverordnung deutlich umfangreicher geworden sind. Prinzipiell trägt er Sorge dafür, dass alle gesetzlichen Vorschriften zur Müllentsorgung im Betrieb eingehalten werden.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt dabei, ob ein Betrieb einen Abfallbeauftragten einstellen muss oder nicht. Jedenfalls liegt das komplette Müllmanagement des Betriebs in den Händen des Beauftragten: Er ist gegenüber allen Angehörigen des Betriebs, Berater, Hinwirker sowie Unterstützer und dafür zuständig, die Müllwirtschaft des Betriebes gesetzeskonform zu koordinieren, beschafft die notwendigen Container, sorgt für die richtige Abfalltrennung und Abholung des Mülls. Außerdem gehört neben einer komplexen Dokumentationspflicht zu seinen Aufgaben, vorausschauend zu planen und Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen.
Darüber hinaus haben Abfallbeauftragte auch die Pflicht, den kompletten Weg des Mülls zu überwachen. Nicht zuletzt ist der Abfallbeauftragte auch dafür zuständig, Recycling zu fördern und den sparsamen Umgang mit Ressourcen zu unterstützen. Verfügt das Unternehmen über keinen Abfallbeauftragten, ist es wichtig, sich trotzdem einen Überblick über Möglichkeiten einer effizienten Sammlung und Entsorgung – auch innerbetrieblich –zu verschaffen.
Dabei spielen auch die betrieblichen Sammelstellen eine große Rolle. Häufig ist es effizienter, sich nicht schnellstmöglich seines Abfalls zu entledigen, vielmehr sollte die Müllsammlung und -sortierung als wesentlicher Bestandteil betrieblicher Abläufe zu verstehen sein.
Innerbetriebliches Abfallmanagement sollte nicht in Produktionsprozesse eingreifen, andererseits muss es zuverlässig und zeitnah erfolgen. Zwecks Optimierung dieser Prozesse gibt es viele Hilfen – angefangen bei einheitlichen Behältersystemen, dem Einsatz von Förderfahrzeugen und vieles andere. Auf jeden Fall sollte man der Abfallsammlung ein hohes Maß an Aufmerksamkeit schenken.
Wer ein Entsorgungskonzept ausarbeitet, um seine innerbetriebliche Müll-Logistik zu optimieren, muss jedoch eine Menge beachten, damit man unnötige Wege vermeidet und Abfälle nicht falsch sortiert. Erfasst werden sollten zunächst die Müllarten und -mengen, die Abfallsammelstellen des Mülls sowie der Bedarf an Sammelbehältern.
Müllpresse zur Verdichtung des Abfalls
In vielen Betrieben wird zur Verdichtung des Mülls eine Müllpresse angeschafft. Neben den Vorteilen, die diese Maschinen mit sich bringen, gibt es allerdings auch viele Gefahren im Umgang mit Müllpressen. Der Abfall wird hier durch starkes Pressen in einem Müllbehälter verdichtet. Normalerweise holen Fachfirmen regelmäßig die vollen Behälter ab oder tauschen gegen leere Behälter.
Bereits beim Aufstellen der Maschinen ist zum Beispiel auf ausreichend Sicherheit zu achten: So muss der Boden eben, belastbar und fest sein, außerdem sollte man die Neigungsgrenze (bei Behältern mit Rollen) nicht überschreiten. Sicherungen gegen Hineingreifen und Hineinstürzen sind ein Muss, ebenso wie eine regelmäßige Wartung.
Unabdingbar ist außerdem eine Unterweisung des Personals, das die Presse bedient. Ob Industrieunternehmen, Handwerksbetrieb, Klinik oder Gastronomie: Müllpressen gibt es für jegliche Art von gewerblichem Müll.
Abfallentsorgung und das Verpackungsgesetz
Von Interesse dürfte auch das Verpackungsgesetz (VerpackG) sein, gerade für Betriebe und Händler: Auch hier gibt es Neuigkeiten. Grundsätzlich werden mit diesem Gesetz, das bis Ende Dezember 2018 noch eine Verordnung war, seit den 90er Jahren Hersteller und Vertreiber verpflichtet, sich an Regelungen zu halten, die die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen betreffen.
Aus diesem Gedanken heraus ist das sogenannte Duale System entstanden. Mit der Reform des Gesetzes bleiben die Ziele unangetastet. Jedoch werden seit Beginn des Jahres 2019 weitere Verpackungsarten erfasst und den Verantwortlichen in diesem Zusammenhang weitere Pflichten auferlegt. Gerade Online-Händler dürften sich für die Novellierung interessieren.
Müll als Wirtschaftsgut: Sortieren spart Geld
Mit den genannten Richtlinien, Gesetzen und Maßnahmen wird nicht nur dem Gesetz Rechnung getragen: Die sortenreine Beseitigung von Ölen und Fetten zu Wiederaufbereitungszwecken beispielsweise ist günstiger als Sonderabfall, einige Alt-Metalle werden von Fachbetrieben angekauft und Speisereste aus der Gastronomie werden zum Rohstoff für Biogas.
Sortieren spart also Geld, denn Müll ist auch ein Wirtschaftsgut. Das gilt nicht nur für Altöl, sondern für viele andere Rohstoffe auch (zum Beispiel für Papier, Glas und Metall). Für Betriebe ist das ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor, für die Politik eine Maßnahme, die Recyclingquote erhöhen zu können. Deshalb wurde unter anderem die Gewerbeabfallverordnung novelliert.
Für Gewerbetreibende bringt dies große Veränderungen. Unter anderem ist es Pflicht, ein sogenanntes Abfallverzeichnis zu führen, dessen Kriterien von der Europäischen Union vorgegeben worden sind. Ein durchdachtes Konzept ist für Unternehmer zur Müllentsorgung also zwingend notwendig. Ein sechsstelliger Schlüssel gibt Auskunft darüber, welche Abfallarten in welchen Mengen in der Firma zu entsorgen sind.
Richtige Abfallentsorgung gelingt nur gemeinsam mit den Mitarbeitern
Gewerbetreibende müssen dabei auch berücksichtigen, ob von dem entstandenen Müll Gefahren ausgehen. Das ist oft nicht einfach, dennoch muss der richtige Abfallschlüssel bestimmt und dokumentiert werden. Insgesamt gibt es 839 Abfallarten im Europäischen Abfallverzeichnis, die in 20 Kapitel aufgeteilt sind.
Generell gilt jedoch, dass das Abfallmanagement in Betrieben nur gemeinsam mit den Mitarbeitern funktionieren kann. Es stellt Besitzer von Firmen jedoch immer wieder vor Herausforderungen, die Beschäftigten mit dem nötigen Wissen über Abfallentsorgung auszustatten sowie ein Bewusstsein für die Problematik im Betrieb zu etablieren. Mitarbeiter müssen motiviert sein und gleichzeitig mit den jeweils aktuellen Situationen zur Trennung, Vermeidung und zum Umgang mit Müll ausführlich geschult werden.
Doch nicht jeder Betrieb kann es sich leisten, ein aufwändiges Umwelt- und Energiemanagement einzuführen. In diesem Zusammenhang kann „Ecomapping“ eine Alternative sein. Darunter ist ein Konzept zu verstehen, das gerade für kleinere und mittlere Betriebe interessant sein könnte.
Zusammengefasst soll diese Methode helfen, den betrieblichen Umweltschutz zu fördern, und das ohne großen finanziellen Aufwand. Dabei werden alle Tätigkeiten in einem Unternehmen, die sich auf die Umwelt und die Natur auswirken können, durch ein Kartensystem erfasst. Daraus lassen sich wiederum Maßnahmen ableiten.
Die 7 Kernaspekte der neuen Gewerbeabfallverordnung - alle Infos für Unternehmen
1. Eine saubere Trennung der Wertstoffe
Folgende sieben Fraktionen müssen in jedem Fall getrennt gesammelt werden:
- Papier, Pappe und Karton
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
Diese Abfälle müssen wiederverwertet oder recycelt werden. Verstöße gegen die Getrenntsammlung sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.
2. Gemischte Abfälle einer Vorbehandlung zuführen
Oft ist eine komplette Abfalltrennung nicht möglich. Wenn in einem Unternehmen trotz aller Bemühungen weiterhin Abfallgemische anfallen, müssen diese einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Dabei dürfen medizinische Abfälle nicht, Bioabfälle und Glas nur in geringem Anteil enthalten sein. Vor der Übergabe der Abfälle sollte sich der clevere Unternehmer von der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass sie die Anforderungen an eine rechtskonforme Vorbehandlung erfüllt.
Nur wenn eine Vorbehandlung gemischter Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kommt eine andere hochwertige, insbesondere energetische Verwertung des Abfallgemischs infrage.
3. Dokumentieren der Abfallsammlung
Alle Abfallerzeuger müssen künftig ihre Abfallsammlung genau dokumentieren.
Die Dokumentation sollte folgenden 3 Punkte beinhalten:
- Die getrennte Abfallsammlung mit Lageplänen, Fotos der Sammeleinrichtung und Praxisbelegen (Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente).
- Als Nachweis, dass die getrennt gesammelten Abfälle wiederverwertet oder recycelt werden, wird eine Erklärung z. B. des Abfallentsorgers oder -transporteurs gefordert. Hierfür eignen sich Rechnungen oder Übernahmescheine. Es ist sinnvoll darauf zu achten, dass der Namen und die Anschrift des Entsorgers oder Transporteurs sowie die Masse und der beabsichtigte Verbleib des Abfalls enthalten sind.
- Sollte die geforderte Abfalltrennung nicht möglich sein, muss die Pflichtabweichung begründet werden. Es ist sinnvoll genau zu erklären, warum die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch der weitere Entsorgungsweg ist in diesen Fällen zu dokumentieren.
4. Bei vorbildlicher Trennung profitieren Sie von Erleichterungen
Unternehmen, die nachweislich mehr als 90 % ihrer Gewerbeabfälle getrennt erfassen und verwerten, dürfen den Rest ohne weitere Sortierung in die energetische Verwertung geben. Achtung, die Recyclingquote muss nachträglich von einem Sachverständigen bestätigen werden.
5. Bei Kleinunternehmen werden Ausnahmen gewährt
Falls auf dem Grundstück eines Kleinstunternehmens auch Abfällen aus privaten Haushaltungen anfallen, dürfen die Siedlungsabfälle des Unternehmens ohne weitere Trennung gemeinsam mit den Abfällen aus den Privathaushalten entsorgt werden.
6. Mindestens eine Restmülltonne bleibt Pflicht
Ein bekanntes Element findet sich auch in der neuen Gewerbeabfallverordnung: Jeder Betrieb muss weiterhin mindestens eine kommunale Restmülltonne aufstellen, wenn dies von der Kommune gewünscht wird. In dieser Tonne sind alle Siedlungsabfälle zu sammeln, die nicht verwertet werden.
7. Bau- und Abbruchabfälle werden noch strenger geregelt
Auch für Bau- und Abbruchabfälle gibt es neue Vorgaben zur Getrenntsammlung, die zwar den Bestimmungen für gewerbliche Siedlungsabfälle entsprechen, im Detail aber darüber hinausgehen.
Die folgenden zehn Fraktionen müssen künftig getrennt gesammelt werden:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Auch bei diesen Abfällen gelten die Dokumentationspflichten.