Nach § 14 Abs. 3 GefStoffV muss das Verzeichnis genaue Angaben zur Art, Höhe und Dauer der Exposition enthalten. Das betrifft z. B. die Exposition gegenüber krebserzeugenden und/oder erbgutverändernden Stoffen wie Dieselmotorabgase in Kfz-Werkstätten, Hartholzstäube in Schreinereien oder Benzol in der Kunst- und Farbstoffindustrie. Scheidet ein Beschäftigter aus dem Unternehmen aus, müssen ihm die ihn betreffenden Daten aus dem Verzeichnis ausgehändigt werden.
Wichtige Voraussetzung für Leistungsansprüche
Zweck dieser Bestimmung ist u. a. die langfristige Beweissicherung für mögliche Berufskrankheiten, deren Verursachung durch die genannten Stoffgruppen bekannt ist. Sie bildet daher eine wichtige Voraussetzung für Beschäftigte, im Fall eines Falles Leistungsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft mit Erfolg geltend machen zu können.
Diese Informationen enthält die Datenbank
Die ZED erfasst und speichert alle Daten über die Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit kanzerogenen, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1A und 1 B gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Die Betriebe können ihre Daten über ein Internetportal in die ZED übertragen und dort verwalten, entweder im Dialog oder durch Upload aus im Unternehmen vorhandenen Dateien. Die Daten bleiben in dieser Datenbank von der DGUV treuhänderisch verwahrt. Der Zugriff auf die Daten ist möglich für
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