Leserfragen

„Welche Arbeiten dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen ausführen?“

Frage: „In unserem Betrieb gibt es eine lebhafte Diskussion darüber, welche Arbeiten elektrotechnisch unterwiesene Personen ausführen dürfen. Wo ist das genau festgelegt?“
Rafael de la Roza

Rafael de la Rosa

29.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Elektroarbeiten dürfen nach der DGUV Vorschrift 3 „Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ nur Elektrofachkräfte ausführen. Als Ausnahme davon dürfen bestimmte Arbeiten auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) erledigen, wenn sie dafür speziell geschult sind.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen durch eine Elektrofachkraft über die ihnen übertragenen Aufgaben und die damit verbundenen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und -maßnahmen unterwiesen sein. Genaue Festlegungen darüber, was eine elektrotechnisch unterwiesene Personen erledigen darf, enthält die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. In der Tabelle rechts finden Sie einige Beispiele dazu.

Achtung: Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen elektrotechnische Arbeiten nur unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen. Sie muss sich stichprobenartig und in angemessenen Zeitabständen (mindestens 1-mal jährlich) durch Beobachten vergewissern, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person die Arbeiten auch weisungsgemäß ausführt. Bei Auffälligkeiten sind häufigere Kontrollen oder Nachschulungen fällig.

Mein Tipp

Wenn Sie keine Elektrofachkraft im Hause haben, können Sie elektrotechnisch unterwiesene Personen auch durch externe Ausbildungsinstitute schulen lassen, wie z. B. TÜVs, VDE und Elektroinnungen.

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