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Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung: In jedem Betrieb Pflicht!

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine qualifizierte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung seiner Beschäftigten zu sorgen. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Die Betreuung hat das Ziel, Beschäftigte vor arbeitsbedingten Unfall- und anderen Gesundheitsgefahren zu schützen.
Rafael de la Roza

Rafael de la Rosa

29.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Nach DGUV Vorschrift 2 haben kleinere Betriebe die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung (Unternehmermodell). Die maximale Beschäftigtenzahl für die alternative Betreuung legen die zuständigen Berufsgenossenschaften fest, die Höchstgrenze liegt z. B. bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bei 50 Beschäftigten. Sie ist außerdem nur für Unternehmer zulässig, die aktiv in den Betrieb eingebunden sind, d. h., die dort tatsächlich mitarbeiten.

Regelbetreuung: Unternehmer von Arbeitsschutzaufgaben entlasten

Bei der Regelbetreuung müssen Sie einen Betriebsarzt (Facharzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin) und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa = Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister mit berufsgenossenschaftlich anerkannter Zusatzausbildung) bestimmen. Oft kommt dafür praktisch nur das Outsourcen dieser Funktionen an einen Dienstleister (Arbeitsmedizinischen Dienst) in Betracht, da die Festeinstellung eines Betriebsarztes und einer Sifa aus Kostengründen nur für größere Unternehmen möglich ist.

Betriebsarzt und Sifa kümmern sich um die Gefährdungsbeurteilungen, die Sicherheit von Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen usw. Die Kosten für die Leistungen der teilweise bundesweit tätigen Dienstleister auf diesem Gebiet unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter und richten sich vor allem nach dem erbrachten Zeitaufwand. Dieser ist teilweise durch die DGUV Vorschrift 2 vorgegeben (Grundbetreuung); weitere Einsatzzeiten hängen von den besonderen und manchmal schwankenden betrieblichen Gegebenheiten ab (z. B. Einführung neuer Maschinen).

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