Die Vermeidung von Organisationsverschulden im Brandschutz ist von entscheidender Bedeutung, denn dies trägt maßgeblich zur Sicherheit und zum Schutz aller Mitarbeitenden sowie zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei. Um effektiv entgegenwirken zu können, muss man zunächst einmal wissen, was denn genau unter „Organisationsverschulden“ zu verstehen ist.
So wird ein Organisationsverschulden definiert
Sie ahnen es vermutlich schon: Wenn ein Unternehmen seine gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Belegschaft vernachlässigt oder diesen Pflichten nicht ausreichend nachkommt, spricht man von Organisationsverschulden.
Für den betrieblichen Brandschutz sind klare und effektive Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass sämtliche Brandschutzvorkehrungen nicht nur vorhanden sind, sondern auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig gewartet, geprüft und kontrolliert werden.
Es reicht also nicht aus, nur ein paar Feuerlöscher aufzustellen. Auch deren Funktion muss jederzeit gewährleistet sein. Das gilt für Rauchwärmeabzugseinrichtungen (RWA), Brandschutztüren und sonstige technische Brandschutzeinrichtungen ebenso wie für Brandschutzordnungen, Feuerwehrpläne und ausgebildete Brandschutzhelfer.
Richtig gelesen: Auch die organisatorischen Maßnahmen müssen erfüllt werden. Dementsprechend leuchtet es auch ein, dass ein Unternehmen nach einem Brandereignis in der Lage sein muss, die gesamte Brandschutzstruktur belegen zu können – Stichwort: Notfallakte.
Drei Haftungsfälle beim betrieblichen Organisationsverschulden
Grundsätzlich gilt: Bei Fällen von betrieblichem Organisationsverschulden trägt das Unternehmen die Verantwortung und somit auch die Haftung. Dies kann zur rechtlichen Inanspruchnahme von Inhabern und Geschäftsleitung führen. Im Wesentlichen ergeben sich Haftungsfragen in den folgenden 3 Fällen:
1. Selektionsverschulden
Dies bedeutet, dass im Unternehmen bestimmte Aufgaben und/oder die Verantwortung an Mitarbeitende delegiert wurden, die für die Aufgabe nicht geeignet oder nicht ausreichend qualifiziert sind.
2. Anweisungsverschulden
Erforderliche Betriebsanweisungen für bestimmte Maßnahmen, Aufgaben oder Arbeitsaufträge (Brandschutz) sind unvollständig oder mangelhaft.
3. Überwachungsverschulden
Betrieblich notwendige Abläufe und deren Ausführung (wie z. B. wiederkehrende Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen) wurden nicht umgesetzt oder nicht ausreichend ausgeführt.
In allen drei Fällen trifft das Unternehmen durch eigenes Verschulden die Haftung.
So lässt sich Organisationsverschulden im Brandschutz vermeiden
Nach einem Brandereignis wird es entscheidend sein, wie schnell Sie eine lückenlose Brandschutzstruktur nachweisen können. Neben einer klaren Aufgabenverteilung und der damit verbundenen Verantwortungszuweisung sollten die folgenden sieben Punkte auf jeder Agenda berücksichtigt und detailliert ausgeführt werden:
- Definition von Maßnahmen, Aufgaben und Zuständigkeiten (Brandschutzkonzept).
- Bestimmung verantwortlicher Personen wie Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer etc.
- Lückenlos erstellte Brandschutzdokumentation (Brandschutzordnung, Pläne, Nachweise).
- Durchführung von Weiterbildungen und Schulungen.
- Stetige Dokumentation und Berichterstattung.
- Regelmäßige Wartungen und Kontrollen der technischen Einrichtungen.
- Koordination von Prüfintervallen, Kontrollterminen und Gefährdungsbeurteilungen.
Nur wenn Sie nachweisen können, dass alle Anforderungen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes stets umgesetzt und vollumfänglich erfüllt wurden, können Anschuldigungen zum Organisationsverschulden entkräftet werden. Daher ist es auch zwingend erforderlich, dass Sie die gesamte Brandschutzdokumentation extern speichern und dort auch regelmäßig aktualisieren.
Fazit
Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer leichtfertig vorgeschriebene Brandschutzmaßnahmen nur notdürftig oder im schlimmsten Fall gar nicht umsetzt, riskiert im Schadensfall Menschenleben und ist vollumfänglich haftbar (§ 823, § 831 Bürgerliches Gesetzbuch). Betriebliches Organisationsverschulden im Brandschutz ist kein Bagatelldelikt und kann nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich empfindliche Strafen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.