Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird im Notfall erweitert
Tritt ein Notfall im Betrieb ein, wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert. Er darf dann z. B. Überstunden anordnen, ohne Rücksicht auf das Arbeitszeitgesetz (§ 14 Abs. 1 ArbZG) und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Er darf Maßnahmen anordnen, die den Schutz von Personen sicherstellen bzw. die weitere Ausweitung des Schadens verhindern sollen. Beachten Sie aber, dass diese Erweiterung wirklich nur in Notfällen gilt, nicht in Eilfällen. Zeitliches Missmanagement etwa geht zulasten des Arbeitgebers.
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