Antwort: Nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) müssen Berufskraftfahrer neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dies erfolgt durch eine Grundqualifikation bei Neueinsteigern und anschließend durch eine regelmäßige Fortbildung, die auch für erfahrene Berufskraftfahrer vorgeschrieben ist. Damit soll insbesondere die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden.
Das BKrFQG gilt – von einigen Ausnahmen abgesehen – für alle Kraftfahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit Fahrzeugen durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE vorgeschrieben ist.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 gilt das Gesetz jedoch ausdrücklich nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Aus Ihrer Darstellung geht aber hervor, dass es nicht die Hauptbeschäftigung Ihrer betroffenen Beschäftigten ist, Baumaterial zu befördern, diese besteht vielmehr in der Durchführung von Bauarbeiten. Insofern benötigen diese Personen auch keine Qualifikation nach dem BKrFQG.
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