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Die neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – was Sie jetzt beachten müssen

Nicht zuletzt durch den rasanten Anstieg der Anzahl von Homeoffices und Telearbeitsplätzen ist die Bildschirmarbeit noch einmal vermehrt in den Fokus der Arbeitsschützer gerückt. Eine der Folgen ist die neue Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Doch was ist wirklich neu daran und worauf müssen Sie ab jetzt beim Thema Bildschirmarbeitsplätze besonders achten?
Werner Böcker

Werner Böcker

10.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Die Bildschirmarbeit ist mittlerweile ein zentrales Thema in fast allen Branchen und Arbeitsbereichen. Durch die Arbeit am Bildschirm ergeben sich aber ganz spezifische Gefährdungen. Das wurde schon 1996 erkannt und eine Reaktion darauf war die Herausgabe der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Sie ging allerdings 2016 in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ein. Am 01.07.2024 wurden diese eher allgemeinen Forderungen durch die ganz neue Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert. Dabei wurden verstärkt auch die Besonderheiten der immer kleiner werdenden Bildschirmgeräte berücksichtigt.

Maximal 2 kg für tragbare Bildschirmgeräte

In der Arbeitsstättenverordnung fand sich in Hinsicht auf tragbare Bildschirmgeräte, dass diese bezüglich ihrer Größe und ihrer Form der Aufgabe angemessen sein müssen. Diese Forderung präzisiert die ASR A6 nun mit einer konkreten Gewichtsangabe von maximal 2 kg.

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