Wenn ich einen Text verfasse und über eine Formulierung nachdenke, blicke ich oft zum Fenster hinaus und beobachte das Geschehen ein wenig. Meist kann ich dann gut weitermachen. Oft denke ich dann auch an die Menschen, die ihren Arbeitstag ohne Fenster, ohne Sicht nach außen nur mit künstlichem Licht verbringen müssen. Denken Sie hier nur an die vielen Einkaufszentren, die es in Deutschland gibt. In den Geschäften finden sich oft keinerlei Fenster. Muss eine Sicht nach außen sein? (MM)
Tageslicht fördert die Gesundheit
Gemäß Anhang 3.4 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeits-, Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Arbeitsräume müssen zudem eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt grundsätzlich auch für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte.
- Nach § 2 Abs. 3 ArbStättV sind Arbeitsräume die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
- Pausenräume bzw. Pausenbereiche sind nach ASR A4.2 allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. Für Arbeitsstätten im Freien oder auf Baustellen können dies z. B. auch Räume in vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen oder Containern sein.
- Unter Bereitschaftsräumen werden Räume verstanden, in denen Beschäftigte Zeiten vor und nach Arbeitseinsätzen verbringen, z. B. bei Wachdiensten.
- Unterkünfte können Wohnungen oder Zimmer, Appartments etc. sein.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Unterweisung Plus’ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Inspiration, Bildmaterial, Schulungs-Videos und fertige Präsentations-Vorlagen zu allen betrieblichen Unterweisungsthemen
- Erklärungen zu Gesetzesänderungen, Trends und Neuigkeiten aus dem Bereich Arbeitssicherheit
- Anleitungen zur rechtssicheren Dokumentation Ihrer Unterweisungen und Arbeitsschutzmaßnahmen