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Foto: © lily_rocha | Adobe Stock

Infektionsschutz: Ansteckungsgefahr durch Erreger reduzieren

  • 26.04.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 11 Min.

2020 bleibt aufgrund der Corona-Krise allen Menschen in Erinnerung. Durch Sars hat sich auch ein Umdenken bezüglich des Gesundheitsschutzes und Infektionsschutzes eingestellt.

Händewaschen, Händedesinfektion und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind wichtiger denn je geworden. Einige Jahre zuvor trat das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung – als Teil des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – in Kraft. Dieses wiederum wurde im Jahr 2001 eingeführt.

Durch die umfangreichen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), werden alle Menschen, vor allem Patienten aus medizinischen Einrichtungen, vor Krankheiten, Infektionskrankheiten, Gesundheitsschädlingen und Infektionserregern geschützt - ein wichtiger Aspekt des Gesundheitsschutzes.

Was versteht man unter Infektionsschutz?

Früher bekannt als Seuchenprävention spricht man heute vom Infektionsschutz. Darunter fallen alle Schutzmaßnahmen, die die Verbreitung bzw. Übertragung von Krankheiten, Infektionen, Erregern bzw. Infektionserreger auf den Menschen verhindern beziehungsweise reduzieren.

Die Schutzmaßnahmen unterscheiden sich in

  • Mechanische Schutzmaßnahmen (Mund-Nasen-Schutz – aktuelle Anwendung bei allen durch Corona)
  • Impfungen (Erhöhung der Abwehr von Krankheiten)
  • Desinfektion sowie Sterilisation (Entfernung von Erregern)
  • regelmäßige Testung von Mitarbeitern (Sonderregelung für Corona)

Weiterhin gehören zum Infektionsschutz die Meldepflicht, mit der verhindert werden soll, dass sich Pandemien und Epidemien ungehindert ausbreiten können.

Schutzmaßnahmen, Bekämpfung und die Verhütung übertragbarer Erreger und Krankheiten dienen dem Verhindern von Infektionskrankheiten.

Damit all die genannten Dinge ausgeführt und einer guten Kontrolle unterliegen, sind die Gesundheitsämter, Ordnungsämter und Behörden mit speziellen Aufgaben betreut. So organisieren sie das Kontaktpersonen-Management und (derzeit aktuell) vollziehen Maßnahmen der Schließung von Schulen und Kitas. Öffentliche Einrichtungen, wie Schwimmbäder oder Großveranstaltungen können sie ebenfalls absagen, sollte es nötig sein.

Ist eine gefährliche Infektionskrankheit wie derzeit bei Sars, bei Menschen ausgebrochen, müssen die Ämter, die sich in Quarantäne befindenden Menschen im Auge behalten und notfalls bei Nichtbeachtung der Regeln nach dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Regress nehmen.

Wichtiges zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Modernisierung des Meldesystems

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Das Ziel ist es, die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden und die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern. Es richtet sich an alle Menschen und Unternehmen in der Bundesrepublik.

Modernisierung des Meldesystems

Mit der am 25.07.2017 gefassten Änderung des Infektionsschutzgesetzes, wird das bestehende Meldesystem modernisiert. In § 14 werden hierfür nun die Grundpfeiler durch die Bildung des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) gesetzt, welches bis 2020 implementiert werden soll. Aber auch an anderen Stellen wurden Neuerungen eingebracht, welche auch schon vor Einführung des neuen Meldesystems wirksam werden.

Erleichterung des Informationsaustauschs

Generell soll die praktische Arbeit im Meldewesen vereinfacht und die Erfassung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten weiter verbessert werden. So wird nun die Arbeit der Gesundheitsämter angepasst, indem die beteiligten Ärzte bei Nachfragen zu unvollständigen Meldungen (z. B. wenn die meldende Person nicht über die benötigten Informationen verfügte) von ihrer Schweigepflicht befreit werden. Weitere wichtige Faktoren, welche für eine barrierefreie Arbeit für den Infektionsschutz erforderlich sind, wurden eingeführt.

Wenn sich ein Patient im Krankenhaus des Landkreises A befindet, jedoch in Landkreis B wohnt, können die beiden beteiligten Gesundheitsämter die entsprechend ihren Zuständigkeiten notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Des Weiteren wurden die Melde- und Benachrichtigungspflichten ausgedehnt, um die epidemiologische Situation vollständiger zu erfassen, Infektionsschutzmaßnahmen frühzeitiger durchzuführen und um Präventionsmaßnahmen besser zu planen.

Die unterschiedlichen Meldepflichten und dazugehörigen Meldebögen für Ärzte und Gemeinschaftseinrichtungen

Je nach Erkrankung gibt es laut dem Infektionsschutzgesetz verschiedene Meldepflichten und die dazugehörigen Meldebögen, um Infektionen einzudämmen: (folgend als Zitat einpflegen - Infektionsschutzgesetz)

  • Meldepflicht + Meldebogen für tätige Ärzte im ambulanten und stationären Bereich sowie ähnlichen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (meldepflichtiger Krankheiten)
  • Meldepflicht + Meldebogen für den Nachweis meldepflichtiger Infektionserreger
  • Meldepflicht + Meldebogen für Ärzte im ambulanten und stationären Bereich bei übermäßigen Impfreaktionen
  • Meldepflicht bei nosokomialen Häufungen
  • Benachrichtigungspflicht von allen Gemeinschaftseinrichtungen, auch Schulen und Kitas.

Infektionsschutz und Hygieneschutz: Welche Maßnahmen wo gelten

Impfungen: Jeder kann was für den Infektionsschutz tun

Um die Gesundheit der Menschen vor Infektionskrankheiten zu schützen, kann jeder einzelne etwas für den Infektionsschutz tun. In erster Instanz liegen Impfungen, die bereits nach der Geburt eines Kindes beginnen und je nach Impfstoff in bestimmten Intervallen bis ins hohe Alter aufgefrischt werden sollten.

Bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen sind Empfehlungen der Schutzimpfungen:

  • Rotaviren
  • Tetanus
  • Keuchhusten
  • Masern und Mumps
  • Röteln
  • Windpocken

In der Regel werden Säuglinge und Kinder vom Kinderarzt geimpft. Gerade kleinere Kinder gehen unbedacht auf andere Menschen zu und sind ein Hauptüberträger von Infektionskrankheiten. Das Problem: Selbst, wenn sie keine Anzeichen der Erkrankungen haben, sind die Infektionserreger in ihnen. Durch Tröpfcheninfektion werden diese über die Schule, Kindergarten oder andere Einrichtungen übertragen.

Das beste Beispiel ist derzeit die Übertragung des Coronavirus. Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen in allen Städten und Landkreisen wurde auch mit dem Kindergartenbesuchsverbot durchgezogen. Gesundheitsämter und das Robert-Koch-Institut raten deshalb, sich impfen zu lassen, sobald ein Impftermin möglich ist.

Es ist wichtig, dass Impfungen durchgeführt und regelmäßig bis ins hohe Alter aufgefrischt werden.

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Gesundheitsschädlinge in medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen bekämpfen

Viel unterschätzt und doch so gefährlich für den Menschen, sind Gesundheitsschädlinge. Diese sind in zwei Gruppen zu unterscheiden: Parasiten und Krankheitsüberträger. Eine weitere Gefahr stellen Insekten dar. Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen der drei genannten Gesundheitsschädlinge, sind unterschiedlich, ob in Einrichtungen oder im häuslichen Bereich.

Parasiten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Zu der Gruppe Gesundheitsschädlinge Parasiten gehören:

Diese Gesundheitsschädlinge stechen oder beißen den Menschen und ernähren sich vom Blut. Bei diesem Vorgang werden Infektionserreger (Bakterien, Viren) übertragen. Menschen können bei so einem Biss mit einer gefährlichen Erkrankung belegt werden.

Damit Wanzen und Flöhe keine Chance haben, ist es in erster Linie wichtig die Betten und Sitzmöbel der Patienten und Heimbewohner regelmäßig zu lüften und zu reinigen. Dazu sind spezielle Reinigungsmittel notwendig. Alle anderen Bekämpfungsmaßnahmen sind in einem Hygieneplan zu hinterlegen. Hygiene ist als das A und O beim Infektionsschutz.

Insekten in Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Krankenhäusern

Insekten sind eine Plage und sind Überträger von Infektionserregern. Zu ihnen zählen:

  • Mücken
  • Wespen

Die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen ist hier eine schwierige Aufgabe. Denn die kleinen Tierchen finden immer einen Weg, sich an den Menschen heranzuschleichen.

Auf jeden Fall sollten über den Sommer Fliegengitter und Insektensprays in allen Einrichtungen nicht fehlen. Welche Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz noch Anwendung finden, sollten auch hier im Hygieneplan hinterlegt sein.

Wie sich Haushalte, Gemeinschaftseinrichtungen, Schulen und Kindergärten vor den Gesundheitsschädlingen schützen können, erfahren sie zum Beispiel im örtlichen Gesundheitsamt.

In allen Einrichtungen, wie Schule, Kindergarten, Jugendtreffs, medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen steht die Gesundheit des Menschen an erster Stelle.

Zudem ist zu erfragen, ob eine Meldepflicht besteht. Denn nicht in jedem Bundesland oder Land muss bei einem Schädlingsbefall von z. B. Flöhen oder Wanzen Meldung gemacht werden. Auch ist zu erfragen, ob es einen passenden Meldebogen gibt.

Gesundheitsschädlinge im Betrieb

Laut dem Lebensmittelgesetz müssen Betriebe, die mit Lebensmitteln arbeiten oder diese herstellen selbstständig dafür sorgen, dass Gesundheitsschädlinge sich nicht in den Räumlichkeiten befinden. Denn: Sind Schädlinge, die die Gesundheit des Menschen gefährden könnten, vor Ort, kann eine Behörde – meist das Gesundheitsamt – den Betrieb schließen.

Wird bekannt, wie aktuell bei Sars, dass Infektionserreger oder gefährliche Viren im Betrieb im Umlauf sind, muss die Verbreitung sofort unterbunden werden. Alle Mitarbeiter werden in Quarantäne gesetzt und dürfen auch erst dann wieder an den Arbeitsplatz zurück, wenn der Coronatest negativ ausfällt. Zuvor sind seitens des Unternehmens Maßnahmen zu vollziehen, die der Verhütung weiterer Infektionen unterliegen.

Hygienemaßnahmen ergreifen, Verbreitung verhindern, Gesundheit schützen

Um gezielt Hygienemaßnahmen zu ergreifen, sollte man die gesamte Gemeinschaftseinrichtung, Praxis, Pflegeeinrichtung oder das Krankenhaus ins Visier nehmen. Wirksamer Infektionsschutz beginnt schon vor dem Betreten der Räumlichkeiten und setzt sich bis zum Verlassen der Einrichtung oder Praxis fort.

Um den Weg von potenziellen Erregern nachzuvollziehen, sollten die verantwortlichen Beauftragten die einzelnen Stationen und Bereiche möglicher Infektionsherde kennen und für die jeweilige Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Verhütung ergreifen.

Die wichtigsten Maßnahmen sind im Folgenden zusammengestellt. Diese Maßnahmen sind nicht abhängig von der Art der Infektionen, vom Landkreis oder den Ländern, sondern unabhängig davon einzuhalten.

1. Maßnahmen im Eingangsbereich ergreifen

Schon vor dem Betreten der Gemeinschaftseinrichtung oder Praxis sind Hygienemaßnahmen notwendig. Bereits an der Eingangstür sollten Patienten über eine mögliche Gefährdung und den passenden Infektionsschutz informiert werden. Durch einen gut sichtbaren Aushang im Eingangsbereich kann über folgende Regelungen und Maßnahmen informiert werden:

  • Hinweis zur Ansteckungsgefahr bei Symptomen wie Husten und Niesen
  • Bitte um Abstand zu anderen Patienten und den Beschäftigten
  • Motivation zur Nutzung von Einmaltüchern und Bereitstellung von entsprechenden Abwurfbehältern
  • Information und Empfehlung zur Händedesinfektion und Aufstellung von Desinfektionsspendern im Eingangsbereich

Der Aushang sollte freundlich, aber bestimmend formuliert und gut sichtbar angebracht sein, um somit die Patienten noch vor dem Betreten der Einrichtung oder Praxis zu sensibilisieren.

Die dort enthaltenen Informationen sollten auch die Beschäftigten kennen, die die Patienten im Einzelfall nochmal mündlich auf die Regelungen und Maßnahmen hinweisen können. Nur so kann jeder Landkreis und jedes Land sich vor der Ausbreitung und Ansteckungen von gefährlichen Viren und Krankheitserregern schützen.

Download-Tipp: Das Robert-Koch-Institut bietet die allgemeine Information „Wir gegen Viren“ zum Infektionsschutz an, die als Broschüre und auch als Aushang unter www.rki.de erhältlich ist. 

2. Richten Sie einen separaten Wartebereich ein

Wenn es die Räumlichkeiten in der Einrichtung oder Praxis zulassen, sollten Patienten mit Erkältungs- oder Grippesymptomen von anderen Patienten getrennt werden. Oftmals bieten sich auch größere Flure oder nicht intensiv genutzte Behandlungsräume zur Trennung an.

Es ist sicherzustellen, dass alle Bereiche mit ausreichend Sitzgelegenheiten, Einmaltüchern und entsprechenden Abwurfbehältern ausgestattet sind. Um die Krankenhaushygiene zu schützen, sind alle Vorsichtmaßnahmen klar für Besucher auf- und bereitzustellen.

Ist es aufgrund der räumlichen Begebenheiten nicht möglich, einen separaten Wartebereich einzurichten, ist auf die Einhaltung eines möglichst größeren Abstands von Patienten mit Symptomen zu achten. Wartebereiche bzw. Wartezimmer könnten durch eine entsprechende Bestuhlung in zwei Zonen eingeteilt werden. In kleinen Räumen ist für einen ausreichenden Luftaustausch zu sorgen, um das Übertragungsrisiko durch Anreicherung in der Luft zu reduzieren.

Kommt es in der Einrichtung, Praxis oder Krankenhaus zu einer Häufung von Patienten mit Verdacht auf Atemwegsinfektionen, ist die generelle Patientendichte zu reduzieren. Schon bei telefonischen Anfragen sind Symptome abzufragen und die Terminvergabe daraufhin auszurichten. Durch eine Verschiebung von Vorsorge- und Routineterminen kann die Patientendichte ebenfalls reduziert werden, was die Betroffenen sicherlich leichter akzeptieren, wenn ihnen der Grund für die Verschiebung genannt wird.

Praxistipp: Häufen sich in Einrichtung oder Praxen Infektionserkrankungen, empfehlt sich die Einrichtung einer sogenannten „Grippesprechstunde“, d. h., Ärzte können ein eigenes Zeitfenster nur für Grippepatienten anbieten.

3. Legen Sie Maßnahmen in Behandlungsräumen fest

Der Infektionsschutz ist besonders wichtig, wenn es um die Behandlung von Patienten mit Verdacht auf Atemwegsinfektionen geht. Die beauftragte Person sollte vor diesem Hintergrund nochmals auf die Einhaltung der Standardhygienemaßnahmen in der Praxis- und Krankenhaushygiene hinweisen, die im Hygieneplan festgelegt sind. Gerade bei der Behandlung von potenziell infektiösen Patienten sind folgende Hygienemaßnahmen vom Behandelnden unbedingt anzuwenden:

  • Nutzung von Mund-Nasen-Schutz
  • Schutzkittel bzw. Schutzschürze anlegen
  • Schutzhandschuhe verwenden
  • Händedesinfektion nach der Behandlung
  • Flächendesinfektion von Hand-Haut-Kontaktstellen
  • Desinfektion aller verwendeten Medizinprodukte

Da bei hohem Aufkommen der Behandlung infektiöser Patienten auch der Verbrauch der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), wie z. B. der Schutzhandschuhe und des Mund-Nasen-Schutzes steigt, ist sicherzustellen, dass diese in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Dies gilt auch für die eingesetzten Desinfektionsmittel.

4. Verstärken der allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz

Im Normalbetrieb wird arbeitstäglich eine Flächenreinigung bzw. Flächendesinfektion in jeder Einrichtung oder Praxis durchgeführt, die im Reinigungs- und Desinfektionsplan festgelegt ist. Bei hohem Aufkommen infektiöser Patienten sind die Reinigungsintervalle zu erhöhen und eine zusätzliche Raum- und Gebäudereinigung zu veranlassen. Bei der Krankenhaushygiene wird diesbezüglich keine Empfehlung ausgesprochen. Denn hier sollte dieser Punkt zu jeder Zeit und nach jedem Patienten erfolgen.

In Bereichen mit erhöhtem Patientenkontakt, wie dem Empfang bzw. dem Bereich der Anmeldung, sollten wiederkehrende Flächendesinfektionen durchgeführt werden. Gerade der Empfangstresen sollte mehrfach während der Öffnungszeiten desinfiziert werden, da er den größten Patientenkontakt aufweist. Gleiches gilt für alle Türgriffe der Einrichtung oder Praxis sowie die Patientenstühle im Wartebereich.

Tipp: Alle wichtigen Hygienevorschriften und Präventionsmaßnahmen zur Verhütung und dem Erhalt der Gesundheit, finden Sie in dieser Hygienefibel.

5. Zusätzliche Unterweisungen durchführen

Neben der Verstärkung der allgemeinen Hygienemaßnahmen in allen hygienerelevanten Bereichen sollten auch die Beschäftigten nochmals gesondert unterwiesen werden.

Zum einen sollten die Beschäftigten auf die erhöhten Risiken durch eine Infektionsgefährdung hingewiesen werden und zum anderen folgende persönliche Schutzmaßnahmen kennen:

  • Benutzung von Schutzkleidung wie Kittel oder Arbeitskleidung
  • Gebrauch von Persönlicher Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz, Schutzbrille und Schutzhandschuhe
  • regelmäßige Händedesinfektion
  • Angebote zum Impfschutz, insbesondere zur Grippeimpfung

6. Überprüfen aller Vorgaben und deren Dokumentation

Als Beauftragte/r für Hygiene können die saisonbedingt erhöhten Infektionsgefährdungen zum Anlass genommen werden, das gesamte Hygienemanagement zu überprüfen. Folgende Fragen können dabei hilfreich sein:

  • Sind alle Dokumente noch aktuell oder müssen sie erst angepasst werden?
  • Sind alle Maßnahmen zur Hygiene umgesetzt und wirken sie effektiv?
  • Wurde die jährliche Praxisbegehung durchgeführt?

Gerade in der Krankenhaushygiene (so die Empfehlung vom Robert-Koch-Institut) sind diese Überprüfungen in kurzen Intervallen zu prüfen. Nur so kann man gewährleisten, dass Infektionen wenig Chancen haben sich ungehindert auszubreiten.

Zu guter Letzt sind die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wichtige Gesetze und Regeln zum Infektionsschutz und zur Hygiene werden ständig weiterentwickelt und nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik erweitert.

Diese Regelungen zum Infektionsschutz müssen Sie beachten

Achten Sie auf diese Entwicklungen und sorgen Sie so für Rechtssicherheit in Ihrer Einrichtung oder Praxis. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen bezüglich des Infektionsschutzes haben wir hier noch einmal kurz zusammengefasst:

Infektionsschutzgesetz (IfSG): Regelt die Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern. Es richtet sich an alle Menschen und Unternehmen in der Bundesrepublik. Die letzte Änderung trat am 26.4.2021 in Kraft.

Biostoffverordnung (BioStoffV): Dient dem Schutz aller Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei ihrer Tätigkeit. Sie richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber und beschreibt deren Grundpflichten. Die Neufassung trat am 16.07.2013 in Kraft.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Dieses Gesetz soll Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Gefahrstoffe schützen. Es regelt vorrangig die Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und richtet sich an Arbeitgeber und Lieferanten. Die letzte Änderung trat am 19.11.2016 in Kraft. 

Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV): Diese Verordnung regelt das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten und richtet sich deshalb an Errichter, Anwender und Betreiber. Auch die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung sowie die Qualitätssicherung sind in der Verordnung enthalten. Die letzte Änderung trat am 01.01.2017 in Kraft.

Hygieneverordnungen: Werden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den jeweiligen Bundesländern erlassen und sollen übertragbare Krankheiten verhüten. Sie richten sich an alle Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Beugen Sie der winterlichen Grippezeit vor und bringen Sie schon jetzt Ihren Hygieneplan inklusive des Reinigungs- und Desinfektionsplans auf den neusten Stand.

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