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Gefahrstoffinformation: Sicherheitsdatenblätter richtig einstufen

  • 21.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 13 Min.

Die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist vor dem Inverkehrbringen von großer Bedeutung. Der Grund: Beschäftigte in Betrieben müssen vor gefährlichen Chemikalien geschützt werden. Was Unternehmen bei der Gefahrstoffinformation beachten müssen und welche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter getroffen werden können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Beschäftigte in der Bauwirtschaft, in der chemischen Industrie oder in metallverarbeitenden Betrieben sowie in der Gesundheitsbranche haben fast alltäglich mit Gefahrstoffen zu tun. Hierbei handelt es sich um Stoffe oder Stoffgemische, deren gefährliche Eigenschaften zu gesundheitlichen Schäden bei den Beschäftigten führen können.

Darüber hinaus können Gefahrstoffe umweltschädigend sein und sind entzündlich oder explosionsgefährlich. Daher sollte bei der Arbeit mit diesen Stoffen stets die Gefahrstoffinformation beachtet werden. Für Betriebsangehörige, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, besteht ein hohes Risiko eine Berufskrankheit zu bekommen. Hautkrankheiten, Atemwegserkrankungen oder Infektionskrankheiten/Zoonosen sind die häufigsten Berufskrankheiten.

Arbeitgeber und Unternehmen, die Berufsgenossenschaften und letztendlich die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben den Auftrag dafür zu sorgen, Unfälle mit Gefahrstoffen, Berufskrankheiten und weitere Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe zu verhindern. Unter anderem bieten die verschiedenen Berufsgenossenschaften (BG), wie die BG Bau, BG ETEM oder BGHM Informationen über das Internet an oder beraten Arbeitgeber bezüglich der Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten.

Gefahrstoffverordnung

Der Gesetzgeber hat die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ins Leben gerufen, damit die Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen geschützt werden. Die Verordnung ist Teil des Arbeitsschutzes und beschreibt die Pflichten des Arbeitgebers. Zu diesen gehören unter anderem die Gefährdungsbeurteilung und die Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber stets Neuregelungen und Überarbeitungen der Gefahrstoffverordnung kennen.

Gefahrstoffverordnung im Detail

In der Verordnung sind die Schutzmaßnahmen festgeschrieben, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese Umgang mit Gefahrstoffen haben. Zu den Maßnahmen zählen beispielsweise das Bereitstellen von Schutzkleidung für die Tätigkeiten mit den gefährlichen Stoffen und Stoffgemischen. Darüber hinaus gehört das Bereitstellen von weniger Gefahrstoffen zu den Schutzmaßnahmen.

Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und mündliche Unterweisungen sind ebenfalls Maßnahmen, die Arbeitgeber im Sinne der Gefahrstoffverordnung ergreifen müssen.

Das Ziel der Verordnung kann man in drei Teilbereiche gliedern:

Regelungen Maßnahmen Beschränkungen
Korrekte Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen; ordnungsgemäße Verpackung der Stoffe und Stoffgemische Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden, um die Gefahrenquellen zu reduzieren. Betriebe, die Gefahrstoffe im Rahmen ihrer Tätigkeit anwenden, sollten den Einsatz von Gefahrstoffen beschränken. Darüber hinaus sollten Hersteller von Gefahrstoffen die für den Herstellungsprozess notwendigen Substanzen beschränken. Die Beschränkungen sind im Sinne des Arbeitsschutzes.

MAK-Wert und Grenzwert

Im Zusammenhang mit der Gefahrstoffverordnung muss der MAK-Wert genannt werden. MAK steht als Abkürzung für die Maximale Arbeitsplatz Konzentration. Der Wert war in § 3 GefStoffV definiert als die höchste zulässige Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz, bei der die Gesundheit des Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

Die GefStoffV hat beim MAK-Wert die wiederholte und langfristige Exposition (8 Stunden-Arbeitstag) sowie eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden berücksichtigt. Als die neue Gefahrstoffverordnung am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde der MAK-Wert durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt.

Gefahrstoffe versus Gefahrgut

Obwohl beide Begriffe oft synonym verwendet werden, beschreiben sie unterschiedliche Sachverhalte. Gefahrstoffe sind die Stoffe und Stoffgemische, die speziell für betriebliche Prozesse hergestellt und in diesen verwendet werden. Darüber hinaus gehen von Gefahrstoffen schädigende Wirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt aus.

Bei Gefahrgut handelt es sich um gefährliche Güter oder Gegenstände, die auf unterschiedlichen Verkehrswegen befördert werden. Wenn diese Güter während des Transports auf der Straße, auf Schienen oder auf dem Seeweg für Menschen, Tiere und Umwelt eine Gefahr darstellen, spricht man von Gefahrgut. Beispiele für Gefahrgut sind Produkte aus der chemischen Industrie, wie Desinfektionsmittel, Deo-Sprays, Benzin oder Diesel.

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GefahrgutklasseStoffe
Gefahrgutklasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände
Gefahrgutklasse 2 Gase und gasförmige Stoffe
Gefahrgutklasse 3 Flüssige Stoffe
Gefahrgutklasse 4 Feste Stoffe und Gegenstände
Gefahrgutklasse 5 Entzündend wirkende Stoffe
Gefahrgutklasse 6 Giftige Stoffe
Gefahrgutklasse 7 Radioaktive Stoffe
Gefahrgutklasse 8 Ätzende Stoffe
Gefahrgutklasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe

Gefahrgutdatenbank

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) stellt auf ihrer Webseite die Gefahrgutdatenbank zur Verfügung. Die Datenbank ist Teil eines Gefahrstoff- und Gefahrgut-Informationssystems der BRD und liefert konkrete Informationen aus den einzelnen Gefahrgutvorschriften. Diese Vorschriften müssen Unternehmen zwingend einhalten, wenn sie gefährliche Güter transportieren.

In der Gefahrgutdatenbank können die Gefahrstoffe nach den UN-Nummern oder auch nach der jeweiligen CAS-Nummer oder EG-Nummer gesucht werden. Alternativ kann die Gefahrgutklasse, die Verpackungsgruppe, die Gefahrnummer und der Klassifizierungscode dort angegeben werden.

Gefahrzettel beim Gefahrguttransport

Bei der Durchführung von Gefahrguttransporten ist die Mitführung von Gefahrzetteln für Transportunternehmen verpflichtend. Die Gefahrzettel geben entscheidende Hinweise auf die Gefahren, die von den gefährlichen Gütern ausgehen. Sie dienen also zur Kennzeichnung des Gefahrguts. Gefahrzettel sind bei einem Unfall sehr wichtig.

Die Kennzeichnung des Gefahrguts durch Gefahrzettel und Gefahrgutaufkleber hilft den eintretenden Rettungskräften, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Sowohl die Gefahrgutaufkleber als auch die Gefahrzettel sind mit und ohne UN-Nummer in verschiedenen Größen erhältlich.

Rolle der TRGS

Die TRGS (Technischen Regeln für Gefahrstoffe) konkretisieren nochmals die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Wenn Betriebe und Arbeitgeber die TRGS einhalten, können sie davon ausgehen, die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen.

Es sind gleich mehrere Anwendungsbereiche, die auf die TRGS zutreffen. Unter anderem werden mit den Technischen Regeln Vorgehensweisen beschrieben, wie die Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten erfolgen muss.

Selbsteinstufung von Stoffen und Stoffgemischen

Vor diesem Hintergrund spielt vor allem § 6 Absatz 3 (GefStoffV) eine Rolle. Hier heißt es, dass Arbeitgeber Stoffe und Stoffgemische selbst einstufen müssen, wenn sie nicht vorher von einem Lieferanten eingestuft und gekennzeichnet wurden (§ 4 Absatz 1 GefStoffV). Die Selbsteinstufung von Stoffen ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Stoffe oder Stoffgemische innerbetrieblich selbst hergestellt wurden.

In diesem Zusammenhang müssen Betriebe und Arbeitgeber auch § 8 Absatz 2 (GefStoffV) beachten. Einerseits müssen alle verwendeten Stoffe und Stoffgemische bei den Tätigkeiten identifizierbar sein. Andererseits müssen die innerbetrieblich verwendeten Gefahrstoffe mit einer Kennzeichnung versehen sein. Diese sollte ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die Sicherheitsmaßnahmen enthalten. Im besten Fall sollten Arbeitgeber eine Kennzeichnung wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht.

Darüber hinaus enthält die TRGS Kennzeichnungsempfehlungen für Stoffe und Gemische, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und noch nicht geprüft wurden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt die TRGS auf seiner Webseite kostenfrei zum Download als PDF-Dokument zur Verfügung.

Einteilung in Gefahrenklassen

In der Gefahrstoffverordnung werden die unterschiedlichen Gefahrenklassen angegeben (§ 3 GefStoffV). Die Klassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet.

Die Gefahrenklassen unterteilen sich folgendermaßen:

  • Physikalische Gefahren
  • Gesundheitsgefahren
  • Umweltgefahren
  • Weitere Gefahren
Gefahrenklassen stellen die Art der Gefährdung dar © safetyxperts.de

Zu den physikalischen Gefahren zählen zum Beispiel explosive Stoffe und Gemische sowie Erzeugnisse mit Explosivstoff. Darüber hinaus zählen Aerosole und oxidierende Feststoffe zu den physikalischen Gefahren.

Zu den Gesundheitsgefahren bei Gefahrstoffen zählen unter anderem schwere Augenschädigungen / Augenreizungen, akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) sowie Ätz- und Reizwirkungen auf die Haut.

Zu den Umweltgefahren werden die akuten oder langfristigen Wassergefährdungen gezählt. Darüber hinaus gehören die Ozonschädigungen zu den weiteren Gefahren, die von Gefahrstoffen ausgehen können.

GHS- und CLP-Verordnung

Ob bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – im Zusammenhang mit Gefahrstoffen und Gefahrstoffinformationen fallen die Begriffe GHS und CLP sehr oft.

GHS steht als Abkürzung für "Globally Harmonized System". Das System wurde von der UN für die weltweit einheitliche Gefahreneinstufung und Etikettierung von Chemikalien vorgeschlagen. Das GHS gilt als Basis der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte. In vielen Fällen ist von der GHS-Verordnung die Rede. Ob in Deutschland, den USA oder in China – weltweit werden Chemikalien mit der GHS-Verordnung nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet.

Allerdings ist die CLP-Verordnung heutzutage die gebräuchliche Bezeichnung für die GHS-Verordnung. CLP steht als Kürzel für Classification, Labelling und Packaging und ist wiederum eine Ergänzung der REACH-Verordnung. Die wesentlichen Inhalte von REACH sind in die CLP-Verordnung übertragen worden. Seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Verordnung allein für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen maßgebend.

CLP-Verordnung im Detail

Die CLP-Verordnung ist für alle EU-Mitgliedsstaaten rechtlich bindend und wird auf alle Wirtschaftszweige angewandt, die Gefahrstoffe herstellen, importieren oder anwenden. Hersteller, Importeure und Anwender sind vor dem Inverkehrbringen ihrer Chemikalien zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verpflichtet.

Eines der Ziele der CLP-Verordnung ist die Feststellung, ob ein Stoff oder Stoffgemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung "gefährlich" führen. Sollte dies bei einer Chemikalie der Fall sein, ist es der Auftakt zur Gefahrenkommunikation. Wenn ein Stoff oder Stoffgemisch die Einstufungskriterien der CLP-Verordnung erfüllt, werden sie einer bestimmten Gefahrenklasse und-kategorie zugeordnet. Die toxikologischen Daten sind hier ein Anhaltspunkt.

Sobald der Gefahrstoff eingestuft wurde, müssen die ermittelten Gefahren allen Mitgliedern der Lieferkette mitgeteilt werden. Dazu gehören auch die Verbraucher. Die Gefahrenkennzeichnung erfolgt mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern. Diese Blätter sind bei der Kommunikation an den Anwender des Gefahrstoffes elementar. Dadurch wird er auf die Gefahr und die Risiken hingewiesen, die von diesem Gefahrstoff ausgehen. Ausführliche Kriterien für die Kennzeichnungselemente werden von der CLP-Verordnung außerdem vorgegeben.

Diese sind:

  • Piktogramme
  • Signalwörter und Standardtexte in Bezug auf die Gefahr
  • Prävention
  • Gegenmaßnahmen
  • Lagerung und Entsorgung für jede Gefahrenklasse und -kategorie

Darüber hinaus schreibt die CLP-Verordnung Verpackungsstandards für die Gefahrstoffe und die Stoffgemische vor. Somit wird die sichere Versorgung mit den Stoffen und Gemischen gewährleistet. Zudem ist die Verordnung die Grundlage für weitere Rechtsvorschriften zum Risikomanagement bei Chemikalien.

GHS-Symbole

Die Gefährlichkeit des jeweiligen Stoffes wird mit den GHS-Symbolen visualisiert und beschrieben. Die unterschiedlichen Gefahrensymbole haben eine jeweils andere Bedeutung und ein entsprechendes Signalwort. Die Abbildungen der GHS-Symbole sind unterschiedlich. Beim GHS01 ist beispielsweise eine explodierende Bombe zu sehen.

Das Signalwort für dieses Symbol ist Gefahr. Dementsprechend weist das Piktogramm auf die Explosionsgefahr des Gefahrstoffs oder des Gefahrgutes hin.

Das GHS-Symbol Nummer 2 ist mit einer Flamme versehen. Mit diesem Piktogramm ist die Aussage verbunden, dass der gekennzeichnete Stoff entweder leicht- oder gar hochentzündlich ist. Die damit verbundenen Signalwörter sind Achtung und Gefahr.

Insgesamt gibt es neun GHS-Symbole. Eine vollständige Übersicht gibt die BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) auf ihrer Webseite.

Bedeutung des Gefahrstoffmanagements

Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Chemikalien herstellen oder verwenden, ist ein organisiertes Gefahrstoffmanagement von elementarer Bedeutung. Unterstützung dabei liefert ihnen das Gefahrstoffinformationssystem (GisChem).

GisChem ist das branchenbezogene System der BG RCI und der BGHM (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie und Berufsgenossenschaft Holz und Metall).

Das GisChem liefert den KMUs unter anderem folgende Angebote:

  • Branchenbezogene Suchfunktion für die Branchen Baustoffe, Chemie, Holz, Labor, Leder, Metall und Papier. Darüber hinaus ist bei dem Gefahrstoffmanagementsystem eine Suche im Gesamtverzeichnis möglich.
     
  • Übersichtsdokumente aus denen die Datenblätter und die Betriebsanweisungsentwürfe für Gefahrstoffe und Produktgruppen heruntergeladen werden können.
  • Modul "Gefahrstoffverzeichnis" zur Erstellung von Gefahrstoffverzeichnissen. Zusätzlich gibt es ein Aktualisierungsservice der Kennzeichnung bei GisChem-Datenbankstoffen.
     
  • Modul "GisChem-Interaktiv" zur Online-Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe ausgehend von beliebigen Sicherheitsdatenblättern.
     
  • Modul "GHS-Konverter" zur Ermittlung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen nach der CLP-Verordnung.

Durch das System wird das komplexe Gefahrstoffrecht verständlich gemacht. Es gibt Definitionen von Fachbegriffen sowie Übersetzungshilfen. Darüber hinaus kann man durch einen Klick auf die im Text farbig markierten Worte direkt in das Glossar zur entsprechenden Erklärung springen. Begriffe, wie beispielsweise Mindestzündtemperatur oder Oxidationsmittel werden im GisChem verständlich erklärt.

Interaktiver Ansatz

Mit Hilfe des Gefahrstoffmanagementsystems können die Betriebe Betriebsanweisungen auf der Basis eines Sicherheitsdatenblattes selbst erstellen. Durch den interaktiven Ansatz des Programms ist dies möglich. In einem interaktiven Dialog erfragt das Programm zum Beispiel gezielt gefährdungsrelevante Merkmale der Stoffe oder Gemische.

Als Ergebnis generiert GisChem automatisch bestimmte Inhalte der vorgeschlagenen Betriebsanweisung. Die Anweisungen sind dann auf die spezifischen Gefährdungen durch den jeweiligen Stoff oder das Gemisch zugeschnitten.

Für viele KMUs ist der Gemischrechner des Programms interessant. Der Rechner hilft ihnen dabei, beliebige Gemische nach der CLP-Verordnung korrekt einzustufen und zu kennzeichnen. Bei den physikalischen Hinweisen werden Hinweise gegeben, welche weiteren Untersuchungen benötigt werden. Mit dem Modul „Gemischrechner“ wird zudem die GHS-Kennzeichnung des Gemischs angegeben.

Biozidprodukte und Biozidverordnung

Auf dem Markt gibt es Chemikalien, die zu den sogenannten Biozidprodukten gehören. Diese Produkte sind notwendig für die Bekämpfung von Organismen, die Menschen und Tieren schaden. Darüber hinaus werden Biozidprodukte zur Bekämpfung von Organismen eingesetzt, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Zu den Biozidprodukten zählen beispielsweise Insektizide oder Rodentizide (chemische Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Ratten oder Mäuse). Zudem können Anti-Mücken-Kerzen dem Biozidrecht unterliegen.

Die Biozidverordnung (EU-Verordnung Nr. 528/2012) listet im Anhang V insgesamt 22 Produktarten auf, die zu den Biozidprodukten gehören. Hersteller oder Importeure eines solchen Produktes, müssen es laut Verordnung eines der dort aufgelisteten Produktarten zuordnen können.

Das Ziel der Verordnung ist es, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig einen Schutz für Menschen und Tiere zu gewährleisten. Schwangeren und Kindern sollen laut Biozidverordnung ein besonderer Schutz vor den Biozidprodukten gewährt werden. Darüber hinaus dürfen die Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß der Verordnung zugelassen sind.

Ausnahmen von der Biozidverordnung

Es gibt Produkte, die nicht unter die rechtlichen Regelungen der Biozidverordnung fallen.

Ausgenommen von der Biozidverordnung sind:

  • Arzneimittel (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zuständig für die Zulassung - BfArM)
  • Tierarzneimittel (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVL – ist für die Zulassung zuständig.)
  • Medizinprodukte (Zuständigkeit liegt beim BfArM)
  • Kosmetische Mittel (BVL ist zuständige Behörde)
  • Pflanzenschutzmittel (Zuständigkeitsbereich vom BVL)

Zulassung von Biozidprodukten

Wenn es um die Genehmigung von Biozid-Wirkstoffen geht, arbeiten die EU-Mitgliedsstaaten eng zusammen. Jeder Mitgliedsstaat hat seine eigene Zulassungsbehörde für die Biozidprodukte. In Deutschland müssen sich Hersteller vor dem Inverkehrbringen an die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wenden.

Die Aufgabe der BfC ist die Koordination der Biozid-Zulassungsverfahren in Deutschland. Darüber hinaus ist die Bundesstelle auch in bestimmten Bereichen für die Bewertung der Biozidprodukte verantwortlich. Bei der Bewertung von Anträgen für Biozid-Wirkstoffe und Biozidprodukte steht die BfC in engem Austausch mit weiteren nationalen Behörden innerhalb der EU.

Alle notwendigen Informationen zur Zulassung von Biozidprodukten liefert die Europäische Chemikalienagentur (ECHA). Unter andere erfahren Hersteller auf der Agentur-Webeseite alles Wichtige zur nationalen Zulassung und gegenseitiger Anerkennung. Darüber hinaus stehen auf der Webseite wichtige Infos zur Verlängerung der nationalen Zulassung.

Unterweisung der Mitarbeiter

Unternehmen, die Biozidprodukte oder andere Gefahrstoffe anwenden, müssen ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die Gefahren informieren, die von diesen Stoffen und Gemischen ausgehen. Die Unterweisung der Mitarbeiter ist Teil des Arbeitsschutzes.

Gemäß § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Mitarbeiter

anhand der Betriebsanweisung (…) über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. 

Darüber hinaus muss es zu den einzelnen Gefahrstoffen eine Betriebsanweisung geben. Die Mindestanforderungen dieser werden ebenfalls in der GefStoffV genannt. Die Verordnung schreibt außerdem die „allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung“ als Teil der Unterweisung vor.

Hilfen für die Unterweisung liefern die einzelnen Berufsgenossenschaften. Auf der Webseite der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) finden Unternehmen Handlungsanleitungen sowie kostenfreie Präsentations-Vorlagen für die Unterweisung.

Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung

Neben der Gefahrstoffunterweisung sind Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zur Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes verpflichtet. Hier müssen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilt und auf dieser Grundlage die Schutzmaßnahmen ermittelt werden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vornehmen.

Gefährdungen am Arbeitsplatz können sich unter anderem durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben. Außerdem können sich die Gefährdungen durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen ergeben. Auch die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten können Gefährdungen am Arbeitsplatz nach sich ziehen. Hersteller von Gefahrstoffen müssen regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Mitarbeiter vornehmen.

DNEL-Liste

Wenn Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchführen, muss die toxikologische Wirkung von Chemikalien berücksichtigt werden. Hilfestellung erhalten sie dabei durch die DNEL Werte. DNEL steht als Kürzel für "Derived No-Effect Level". Die Werte beschreiben die Konzentration eines chemischen Stoffes, denen die Beschäftigten ausgesetzt sein sollten.

Hersteller oder Inverkehrbringer von Chemikalien müssen die DNEL-Werte im Rahmen der REACH-Registrierung angeben. Die Werte helfen den Arbeitgebern dabei die Gefährdungen am Arbeitsplatz korrekt zu beurteilen. Die Liste ist bei der Deutschen Gestzlichen Unfallversicherung öffentlich zugänglich und wurde im Juni 2017 erweitert und aktualisiert. Derzeit führt die DNEL-Liste Expositionsgrenzwerte zu 4.800 Substanzen.

Hilfestellung durch die GESTIS-Stoffdatenbank

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können Arbeitgeber und Betriebe auch die GESTIS-Stoffdatenbank zu Hilfe nehmen. Die Datenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und weiteren chemischen Stoffen am Arbeitsplatz. In der GESTIS-Stoffdatenbank werden die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen erläutert – auch Erste-Hilfe-Maßnahmen im Ernstfall.

Darüber hinaus informiert die Stoffdatenbank zu wichtigen physikalisch-chemischen Daten der Stoffe und Stoffgemischen und zu deren Einstufung und Kennzeichnung. In der Stoffdatenbank sind Angaben zu mehr als 8.800 Stoffen enthalten. Die Pflege der Datenbank erfolgt in regelmäßigen Abständen und ist abhängig von den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die GESTIS-Stoffdatenbank steht auch als mobile Version für Smartphones und Tablets zur Verfügung.

Erstellt und gepflegt wird die Stoffdatenbank vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA). Die Informationen zur Arbeitsmedizin und zur Ersten Hilfe in der Datenbank werden von externen Experten erstellt und stets auf den neuesten Stand gebracht.

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