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8 Punkte für eine wirksame Betriebsordnung für Fremdfirmen

  • 04.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 4 Min.

Immer mehr Unternehmen holen sich zeitlich begrenzt Personal von außen. Für Sicherheit und Arbeitsschutz sind fremde Beschäftigte ein Risiko – egal, ob man Leiharbeitnehmer einsetzt oder Mitarbeiter von Fremdfirmen. Solche Kollegen auf Zeit kennen die betrieblichen Gegebenheiten nicht. Außerdem ist man bei Mitarbeitern von Fremdfirmen darauf angewiesen, dass sie in puncto Qualifikation, Erfahrung und sicherheitsgerechtes Verhalten alle wesentlichen Anforderungen erfüllen. Sicherheitslücken sind deshalb theoretisch immer möglich. Zum Glück lassen solche Risiken sich minimieren. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie das geht und was dies für Ihre Betriebsordnung heißt.

Betriebsordnung: Besonderheit Fremdfirmen

Die wirksamste Maßnahme gegen böse Überraschungen beim Einsatz von Fremdpersonal ist eine Betriebsordnung. Darin sind alle wichtigen allgemeinen und betriebsspezifischen Vorgaben zum betrieblichen Arbeitsschutz, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz und zum Umweltschutz fixiert, die die künftigen Mitarbeiter auf Zeit einhalten müssen. Eine Betriebsordnung sollte Bestandteil aller Verträge mit Fremdfirmen sein. Weil jeder Auftragnehmer beim Vertragsabschluss auch die Betriebsordnung mitunterschreibt, garantiert er dafür, dass alle Vorgaben eingehalten werden.

Kommt es zu einem Unfall oder einem anderen Schadensereignis, können Sie bzw. Ihr Arbeitgeber anhand des Vertrags dokumentieren, dass der Auftragnehmer über alle möglichen Risiken und Schutzmaßnahmen vorschriftsgemäß aufgeklärt war und die dafür erforderlichen Sicherheitsunterweisungen durchlaufen ist.

Muster einer Betriebsordnung für Fremdfirmen in 8 Punkten

unterweisung-plus.de

Allgemeine Hinweise formulieren

Diese Betriebsordnung soll Fremdfirmen, die mit der Firma XXXX zusammenarbeiten, dabei helfen, in unserem Haus gut und sicher zu arbeiten. Diese Betriebsordnung ist als Vertragsbestandteil rechtsverbindlich. Ihre Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer sind verpflichtet, diese Betriebsordnung einzuhalten.

Als Fremdfirma haben Sie gemäß der Arbeitsschutzgesetzgebung und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für Ihre Mitarbeiter umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen, die den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

Zentral steht dabei die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, aus der Sie alle Schutzmaßnahmen, aber auch die Inhalte für die Unterweisung der Mitarbeiter ableiten müssen. Sofern gesetzliche Vorschriften durch behördliche Maßnahmen konkretisiert (Genehmigungen, Anordnungen etc.) werden, sind Sie verpflichtet, auch diese einzuhalten. Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter auch auf die Einhaltung unserer internen Maßnahmen zum Arbeits‐, Brand‐ und Umweltschutz hin. Als Auftragnehmer haften Sie und Ihre Mitarbeiter für den Transport aller Werkstoffe und Geräte, für deren Lagerung und sichere Verwahrung, für erstellte Leistungen und Einrichtungen bis zur Abnahme und für alle Schäden, die durch Ihre Mitarbeiter, Subunternehmer oder Zulieferer verursacht werden.

Bei Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter, etwa bei Missachtung elementarer Sicherheitsmaßnahmen oder Alkoholgenuss, sind wir berechtigt, Ihren betroffenen Mitarbeiter des Arbeitsplatzes
zu verweisen und ggf. den gegebenen Auftrag schadenersatzpflichtig abzubrechen.

Vorlage: Betriebliche Ansprechpartner für Fremdfirmenmitarbeiter

Bei Fragen zum betrieblichen Arbeitsschutz, zum Brandschutz oder zum Umweltschutz können Sie und Ihre Mitarbeiter sich an XXXXXX wenden. Bei Fragen zum jeweiligen Arbeitsplatz wenden Sie oder Ihre Mitarbeiter sich bitte an XXXXX. Weitere Ansprechpartner für Sie und Ihre Mitarbeiter sind:

  • XXXXX, betrieblicher Ersthelfer
  • XXXXX, Betriebsarzt
  • XXXXX, Elektrofachkraft
  • XXXXX, Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • XXXXX, Brandschutzbeauftragter

Verhalten bei Unfällen: So kommunizieren Sie sie richtig

Sollten Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter einen Unfall erleiden, stehen Ihnen unsere Ersthelfer XXXXX zur Verfügung. Bitte melden Sie XXXXX unverzüglich kritische Ereignisse. Dazu gehören insbesondere Störfälle wie Leckagen, Ausbruch von Feuer, Explosionen oder Verpuffungen, Verletzungen, Beinahe-Unfälle, Unfälle mit Personenschaden sowie Sachschäden. Die für Ihren eigenen Betrieb geltenden Bestimmungen über die Meldung von Unfällen bleiben davon unberührt.

Verbandsmaterial für die Erstversorgung kleiner Verletzungen finden Sie XXXX. Der zuständige betriebliche Ersthelfer ist XXXXX. Bitte beachten Sie auch die Flucht‐ und Rettungswegepläne, die sich XXXXXX befinden. Diesen können Sie auch Hinweise zum Verhalten bei Stör- und Notfällen, bei Brandalarm oder bei einer Evakuierung entnehmen.

Einsatz von Fremdpersonal

Als Auftragnehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Mitarbeiter, die auf unserem Werksgelände tätig werden, im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Falls erforderlich, müssen außerdem eine gültige Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung vorliegen. Bitte legen Sie uns alle Unterlagen ggf. vollständig vor. Subunternehmer dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung eingesetzt werden.

Arbeitszeit in der Betriebsordnung

Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, sich XXXX vor Arbeitsbeginn anzumelden und nach Arbeitsende wieder abzumelden. Außerdem gelten in unserem Haus diese Regelungen zur Arbeitszeiterfassung XXXXX.

Zugang zum Werksgelände und zum Arbeitsplatz

Ihre Mitarbeiter dürfen sich ausschließlich in den vereinbarten Werksbereichen, in den Sozialräumen und der Kantine aufhalten. Das Betreten anderer Betriebsbereiche ist nur nach Absprache mit XXXX erlaubt. Falls Ihre Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme Beeinträchtigungen (Lärm, Sperrung von Zugängen o. Ä.) am zugewiesenen Arbeitsplatz bemerken, wenden Sie sich bitte an XXXX.

Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Verboten, Beachten von Warnhinweisen

Ihr Arbeitgeber muss Sie anhand der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung über alle Risiken bei der Arbeit in unserem Betrieb unterweisen und Ihnen detaillierte Schutzmaßnahmen aufzeigen. Vergewissern Sie sich vor Arbeitsbeginn darüber, dass in Ihrem Arbeitsbereich alle wesentlichen Schutzmaßnahmen gegen drohende Gefahren getroffen wurden.

Achten Sie auf Gefahrenhinweise von Hinweisschildern, Verbots‐ und Gebotszeichen (besonders „Rauchverbot, „Handyverbot“, „Explosionsgefahr“ etc.). Treten Sie nicht unter schwebende Lasten bei Kränen und beachten Sie die akustischen und optischen Warnsignale. Halten Sie gekennzeichnete Flucht‐ und Rettungswege unbedingt frei. Treffen Sie bei gefährlichen Arbeiten Schutzmaßnahmen, wie Absperrungen, Kennzeichnung mit Hinweisschildern etc. Tragen Sie, soweit vorgeschrieben, Persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille usw.). Auf unserem Werksgelände besteht absolutes Alkohol und Drogenverbot. Mitarbeiter von Fremdfirmen, die unter Drogen‐ oder Alkoholeinfluss stehen, haben das Werksgelände umgehend zu verlassen. Rauchen ist ausschließlich in XXXXX gestattet.

Innerbetrieblicher Verkehr

Auf unserem Werksgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Ihre Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Bitte nutzen Sie ausschließlich die auf dem Werksgelände