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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb: Das sollten Sie wissen

  • 11.03.2022
  • Andreas Schuhen
  • 35 Min.

Der Gesundheitszustand der eigenen Mitarbeiter ist die Grundlage für deren Leistungsfähigkeit und muss im Interesse eines jeden Arbeitgebers sein. Das gilt für alle Abteilungen des Betriebs. Mitarbeiter haben ein Recht auf eine angemessene Arbeitssicherheit. Darunter fallen Maßnahmen zur Unfallvermeidung genauso wie das Recht auf Mutterschutz, Pausenzeiten, Nichtraucherschutz und vieles mehr. Dafür gibt es unzählige Gesetze und es ist nicht ganz leicht, hier den Überblick zu behalten.

Das Wichtigste zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Unter Arbeitsschutz werden alle Maßnahmen und Methoden verstanden, die zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz dienen.

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz finden sich dabei in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen, die verschiedene Vorschriften und Richtlinien wie zum Beispiel zur Arbeitszeit und zu den erforderlichen Kennzeichnungen im Betrieb enthalten. Der Praxisratgeber „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb aktuell“ bietet Ihnen bewährtes Know-How, erfolgserprobte Arbeitshilfen sowie die neuesten Entwicklungen und Trends im Bereich Arbeitsschutz.

Demnach verfolgt der Arbeitsschutz das Ziel, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Um die Gesundheit der Mitarbeiter nachhaltig sicherzustellen, bestehen für Arbeitgeber spezielle Pflichten.

Hierunter fällt unter anderem die Organisation der einzelnen Bereiche des Arbeitsschutzes, das sogenannte Arbeitsschutzmanagement. Zugleich sind Arbeitgeber eines Betriebes dazu verpflichtet, die für die Arbeitssicherheit notwendigen Mittel wie eine persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und die Arbeitsmittelsicherheit zu gewährleisten. Doch auch die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber.

Die Gefährdungsbeurteilung bildet dabei einen wichtigen Knotenpunkt im Arbeitsschutz. Hierbei werden alle relevanten Gefährdungen identifiziert, dokumentiert und bewertet. Anhand der Gefährdungsbeurteilung werden im Folgenden die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingeführt.

Hierzu gehört:

Im Vordergrund der Arbeitsschutzmaßnahmen steht vor allem die Unfallprävention, bei der die verschiedenen Unfallursachen am Arbeitsplatz identifiziert und im Anschluss eingedämmt werden sollen. Allerdings kann es trotz ausreichender Schutzmaßnahmen zu Arbeitsunfällen im Betrieb kommen. Aus diesem Grund besteht für Arbeitgeber ebenfalls die Pflicht, Ersthelfer und Betriebssanitäter im Unternehmen einzusetzen beziehungsweise auszubilden, die im Notfall Erste Hilfe leisten können.

Doch auch die Gewährleistung der Elektrosicherheit ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes. Da die Arbeit im Elektrohandwerk schnell zu Elektrounfällen führen kann und Elektrogeräte zugleich eine der häufigsten Brandursachen darstellen, erfordert der Arbeitsschutz im Umgang mit elektrischen Strom oft weitere Sicherheitsunterweisungen.

Wie Sie sehen, beinhaltet Arbeitsschutz nicht nur einzelne Maßnahmen, um die Sicherheit der Beschäftigten sicherzustellen. Vielmehr ist Arbeitsschutz ein fortlaufender Prozess, der je nach Tätigkeitsfeld des Unternehmens andere Schutzmaßnahmen und Unterweisungen erfordert.

Doch auch aktuelle Weltgeschehnisse können besondere Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen erfordern. So stellt zum Beispiel die gegenwärtige Corona-Pandemie viele Betriebe vor große Herausforderungen. In diesem Fall ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, die erweiterten Auflagen zur Arbeitssicherheit zu erfüllen und den Arbeitsschutz auch in Zeiten von Corona zu gewährleisten.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind Chefsache

Die Sicherheit von Mitarbeitern im Unternehmen ist oberstes Gebot. Arbeitssicherheit ist Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes. Jedes Unternehmen muss deshalb präventiv Unfall- und Gesundheitsschutz leisten. Das Thema ist komplex und es müssen die verschiedensten Aspekte aus unterschiedlichsten Bereichen bedacht werden. An erster Stelle hilft hier zunächst die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) weiter, ein umfangreiches Regelwerk.

Denn viele Pflichten des Unternehmens sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt, die sich an jeden Arbeitgeber richtet. Weil sich die Arbeitswelt jedoch mehr und mehr ändert, gab es in der jüngeren Vergangenheit viele Verunsicherungen, die mit einer Novellierung der ArbStättV im Jahr 2016 ausgeräumt werden sollten. Verunsicherungen etwa darüber, ob eine Gefährdungsbeurteilung für einen Telearbeitsplatz durchgeführt werden muss und wie sie gelingen kann.

Arbeitsschützer forderten in Zusammenhang mit der Novellierung etwa auch eine Gefährdungsbeurteilung von psychischen Erkrankungen. Hinzu kommen unter anderem auch Neuerungen bei der Gefährdungsbeurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen oder eine sogenannte Sonnenlicht-Klausel.

Arbeitsschutz ist ein großes Thema: Allen voran müssen Inhaber eines Betriebs umfassende Gefährdungsbeurteilungen für ihren Betrieb erheben und überprüfen sowie die individuell zu treffenden Maßnahmen ableiten, die sich daraus ergeben. Die Richtlinien der ArbStättV dienen dem Schutz und der Gesundheit der Mitarbeiter.

Aus dem notwendigen Arbeitsschutz können Sie auch ein echtes Werkzeug entwickeln. Der Leitfaden "Arbeitsschutz als Führungsaufgabe" zeigt Ihnen wie und unterstützt Sie dabei die Qualität und die Quantität des Outputs Ihres Teams zu steigern und zugleich für Sicherheit und Loyalität zu sorgen.

In ihr sind Ziele und Mindestvorgaben formuliert, allerdings keine expliziten Zahlen etwa zu Raumtemperaturen oder Sicherheitsabständen. Diese konkreteren Angaben machen die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Trotzdem ist es für Betriebsinhaber wichtig, die Arbeitsstättenverordnung zu kennen – auch in Bezug auf Rechtssicherheit.

Kommitmensch

Arbeitsschützer machen zwar darauf aufmerksam, dass sich in den vergangenen Jahren eine ganze Menge beim Thema Arbeitssicherheit getan hat. Trotzdem aber bleibe noch viel zu tun, heißt es seitens der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in einer Kampagne namens „kommmitmensch“. Diese Kampagne hat die Vereinheitlichung von Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in Betrieben zum Ziel und setzt in erster Linie auf Prävention, quer durch alle Branchen. Hier geht es weniger um das einzelne Unfallrisiko, als vielmehr um eine Kultur der Vorbeugung. Gesundheits- und Unfallschutz soll also als Wert eines Unternehmens begriffen werden.

Dabei steht auch der Wandel innerhalb der Arbeitswelt im Fokus: In der Arbeitswelt 4.0 spielt in einem Unternehmen der Mensch als Individuum eine immer größere Rolle. Sicherheit und Gesundheit werden darin als eine Einheit betrachtet. Es geht daher nicht nur um das einzelne Unfallereignis, sondern um den Wert des Menschen. Diese Kultur, so die Forderung, soll sich auf allen Ebenen, auch im Betriebsklima wiederfinden.

Fragen, die sich daraus ergeben, betreffen:

  • die Führungsebene (wird mit gutem Beispiel vorangegangen?).
  • die Arbeitsschützer im Betrieb (finden sie Gehör in sicherheitsrelevanten Fragen?).
  • und die Mitarbeiter (werden diese beteiligt?).
  • Auch der Umgang mit einem Arbeitsunfall im Betrieb (werden Unfälle analysiert? Wird auf Schuldzuweisungen verzichtet?) steht dabei im Fokus.

Insgesamt sind es sechs Handlungsschritte, die das Konzept vorschreibt.

Gefährdungsbeurteilung

Ganz vorne hierbei steht die Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer beziehungsweise seinen Beauftragten: Mögliche gesundheitliche Risiken für die Mitarbeiter eines Betriebes müssen entlang dieser Einschätzung aufgedeckt, analysiert und behoben werden. Ist eine Gefährdungsbeurteilung versäumt worden, kann dies schwerwiegende Folgen haben und es kann sogar zu einem Gerichtsprozess kommen.

2014 zum Beispiel wurde die Fachkraft eines Unternehmens zu Schadenersatz verurteilt, weil durch diese keine Gefährdungsbeurteilung für eine Stanze durchgeführt worden ist. Normalerweise kann eine Sicherheitsfachkraft (SiFa) nicht in Haftung genommen werden. In diesem Fall aber hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Unternehmer nach Ansicht des Gerichts offenbar falsch beraten.

Was Arbeitgeber vor diesem Hintergrund jedoch zu allererst interessieren dürfte: Wie funktioniert eigentlich eine Gefährdungsbeurteilung nach der ArbStättV? Worauf ist zu achten? Bei Unvollständigkeit oder Nichteinhaltung der Arbeitssicherheit drohen hohe Bußgelder. Auch wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlerhaft ist, winken empfindliche Strafen.

Wie Sie Risiken erkennen, Maßnahmen ergreifen und Rechtssicherheit schaffen zeigt Ihnen der Informationsdienst "Gefährdungsbeurteilung Plus". Dieser bietet Fachkräften für Arbeitssicherheit Erfolg erprobtes Expertenwissen zur Erstellung, sowie Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und unterstützt diese mit Mustergefährdungsbeurteilungen aus der Praxis.

Wichtig dabei ist die Technische Regel ASR V3-Gefährdungsbeurteilung, die der Ausschuss für Arbeitsstätten formuliert hat. Sie bietet Hilfe bei einer ersten Beurteilung der Arbeitsstätte. Dabei stehen unter anderem bauliche Maßnahmen und Veränderungen, Kennzeichnungspflichten, die Festlegung und Benutzung von Arbeitsplätzen sowie die Arbeitsabläufe im Fokus.

Jede Arbeitsstätte muss sich einer individuellen Gefährdungsbeurteilung unterziehen © magele-picture | Adobe Stock

Insgesamt sind es acht Schritte, die dabei zu beachten sind:

  • Vorbereiten
  • Ermitteln von Gefährdungen
  • Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen von Maßnahmen
  • Umsetzen von Maßnahmen
  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Dokumentation
  • Fortschreiben

Arbeitssicherheit: Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung sind nicht außer Acht zu lassen

Die Arbeitsstättenverordnung macht Vorgaben, wie ein ergonomischer Arbeitsplatz aussehen soll. Sie stellt Anforderungen an den Bildschirm, das Mobiliar und die Tastatur sowie in diesem Zusammenhang an das Raumklima und die Strahlung. Darüber hinaus fordert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auch die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der Mitarbeiter. Konkrete Messwerte lassen sich in den sogenannten Technischen Regeln nachlesen.

Ein ergonomischer Arbeitsplatz ist auch bei der Telearbeit Voraussetzung. In der Arbeitsstättenverordnung wurde mittlerweile eine rechtliche Definition aufgenommen. Ein Platz für die Telearbeit ist demnach ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmplatz im privaten Bereich eines Mitarbeiters mit einer vereinbarten Arbeitszeit. Für mobile Arbeitsplätze greift zwar nicht die Arbeitsstättenverordnung, jedoch das Arbeitsschutzgesetz.

Demnach ist auch hier eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ggf. eine Betriebsvereinbarung zu formulieren. Mobile Arbeitsplätze dienen etwa zum Abrufen von Mails oder für kurzfristige Arbeiten z. B. in Dokumenten auf einem Laptop oder Tablet – aber auch hier ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Bei Telearbeitsplätzen kommen zwei Paragrafen der Arbeitsstättenverordnung zur Anwendung: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und das, bevor ein Mitarbeiter seine Arbeit aufnimmt.

Der Arbeitgeber ist auch für die sicherheitstechnische, gesundheitliche und ergonomische Telearbeit verantwortlich – dazu zählt nicht nur die Einrichtung und Wartung der Arbeitsmittel, sondern auch die Überprüfung des Arbeitsplatzes. Damit der Arbeitgeber die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überprüfen kann, sollte ein Zutrittsrecht für ihn und von ihm beauftragten Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) vereinbart werden.

Arbeitssicherheit im Wandel

Weil sich die Arbeitswelt wandelt, muss auch die Arbeitsstätte eine andere werden. In den Medien grassiert derzeit das Schlagwort Industrie 4.0, wenn es um die Zukunft der Arbeitswelt geht. Gemeint ist damit ein neues Zeitalter technischer Entwicklungen. Die Digitalisierung und künstliche Intelligenz (KI) hat Einfluss auf den Arbeitnehmer.

Dabei prägen die neuen Technologien auch eindeutig die Arbeitssicherheit, die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls verändern muss. Auch Arbeitsstätten werden "intelligente" Gebäude, weil sie mithilfe der neuen Technologien gesteuert werden. Die mobilen Kommunikationsmittel wirken ebenfalls auf die Arbeit ein. Auch diese Veränderungen müssen mit in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden.

Mit Arbeitsschutz 4.0 die Sicherheitslücken von Industrie 4.0 bekämpfen

So schnell wie sich die Arbeitswelt und Technologien wandeln, so muss sich auch die Arbeitssicherheit anpassen. Wie Industrie 4.0 den Arbeitsschutz beeinflusst und wie ein Arbeitsschutz 4.0 aussehen kann, erfahren Sie hier.

Industrie 4.0, Arbeit 4.0, Prävention 4.0? - Das steckt dahinter

Industrie 4.0 ist derzeit das große Schlagwort in allen Medien und auf allen Veranstaltungen, in denen es um die Zukunft der Arbeitswelt geht. Dabei bleiben die Vorstellungen über dessen Bedeutung oft diffus. Derzeit scheint, als würde jeder nach Belieben seine Zukunftshoffnungen und -ängste mit dem Zusatz 4.0 versehen. So entstanden in den letzten Monaten geradezu inflationär Ableger wie Arbeit 4.0, Führung 4.0 und eben auch Arbeitsschutz 4.0.

Woher stammt die 4.0?

Unter 4.0 verstehen wir ein neues Zeitalter der technischen Entwicklungen. Mensch und Technik sind durch Digitalisierung und künstliche Intelligenz eng miteinander vernetzt. Der Ursprung dieser Bezeichnung war Industrie 4.0.

Die Ziffer 4 steht für die vierte Stufe der industriellen Revolution gemäß dem folgenden Modell:

  1. Erste industrielle Revolution: mechanische Produktionsanlagen wie automatische Webstühle, angetrieben durch Wasserkraft und Dampfmaschinen
  2. Zweite industrielle Revolution: arbeitsteilige Massenproduktion (Fließband) mit Elektrizität als Antriebskraft, Telekommunikation
  3. Dritte industrielle Revolution: Automatisierung durch Mikroelektronik und IT, Großrechner und PC
  4. Vierte industrielle Revolution: Digitalisierung und Vernetzung, virtuelle Arbeitsumgebungen auf Basis cyber-physischer Umgebungen

Aber inwiefern lässt sich dieses Modell auf Arbeitssicherheit und "Arbeitsschutz 4.0" übertragen?

So prägen neue Technologien Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Im Zuge der vierten industriellen Revolution muss auch der Arbeitsschutz mithalten. Gekennzeichnet wird die aktuelle industrielle Entwicklung durch neue oder weiterentwickelte Technologien.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Roboter, die ihre Käfige verlassen und als kollaborierende (nicht eingehauste) Systeme Hand in Hand mit ihrem Kollegen aus Fleisch und Blut arbeiten.
  • Datenbrillen, mit denen Mitarbeiter in einer sogenannten „Augmented Reality“ arbeiten.
  • Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel werden über RFID und Sensoren immer stärker individuell steuer- und überwachbar.
  • Fahrerlose Fahrzeuge werden nicht nur für die Straße entwickelt, sondern auch als autonome selbstfahrende Transportsysteme in Unternehmen. Programmierbar und mit Flächenscanner erledigen sie eigenständig Transportaufgaben.
  • Arbeitsstätten werden zu smarten („intelligenten“) Gebäuden, bei denen zuvor einzeln gesteuerte Prozesse wie Heizung, Lüftung, Beleuchtung, die Versorgung mit Energie, Wasser, Druckluft usw. samt Zutrittskontrolle automatisch und zentral überwacht und gesteuert werden.
  • massenhafte Verbreitung mobiler Kommunikationsmittel.

All diese Veränderungen müssen Sie mit Ihren Gefährdungsbeurteilungen abdecken und beim Planen der Inhalte von Sicherheitsunterweisungen berücksichtigen.

Nehmen wir doch die automatische Zutrittskontrolle als Beispiel. Stellen Sie sich vor es brennt und die Zutrittstüren im Lager werden als Brandschutzmaßnahme geschlossen. Was passiert, wenn sich gerade in dem Moment jemand im Lager aufhielt. Inwiefern ist sein Fluchtweg gewährleistet?

Mit diesen Aspekten muss sich Arbeitsschutz 4.0 befassen

Alles in allem ist Arbeitssicherheit 4.0 oder Arbeitsschutz 4.0 bislang ein noch eher unbestimmter Begriff, der die Auseinandersetzung mit all den oben genannten Aspekten umfasst.

Arbeitsschutz 4.0 beschäftigt sich damit, welche Auswirkungen:

  • Digitalisierung und Vernetzung,
  • zeit- und ortsunabhängige Kommunikationsmöglichkeiten,
  • intelligent und autonom arbeitende Produktionssysteme,
  • smart vernetzte Gebäudefunktionen und Infrastrukturen sowie
  • die sich abzeichnenden neuen Formen der Beschäftigung und Zusammenarbeit

auf die Unfallprävention und den Gesundheitsschutz haben.

Führen die mobilen Kommunikationsgeräte zum Beispiel zu mehr Stress für Arbeitnehmer? Mit neuer Technik kommen auch neue Gefährdungen auf den Arbeitsschutz zu.

Probleme und Lösungen von Arbeitsschutz 4.0

Bei den Herausforderungen durch Industrie 4. 0 oder Arbeit 4.0 gilt es, mögliche negative Auswirkungen auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht erst abzuwarten, sondern weitestmöglich vorauszusehen und abzuwehren.

Noch sind die Regelwerke wenig konkret. Doch den folgenden Fragestellungen können Sie sich als Arbeitsschützer schon heute in vielen Unternehmen nicht mehr entziehen. In der Tabelle finden Sie nicht nur die Probleme, sondern gleichzeitig mögliche Präventionsmaßnahmen.

Herausforderungen und Maßnahmen von Arbeitsschutz 4.0

ProblemstellungLösungsansatz
Wie gestalten Sie die räumliche und zeitliche Flexibilisierung von Arbeit sicher und gesundheitsgerecht?Stellen Sie Regeln zur Nutzung mobiler Endgeräte auf. Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor psychischen Belastungen durch Informationsüberflutung und die Forderung nach ständiger Erreichbarkeit. Wichtig zu wissen: Ohne arbeitsvertragliche Regelungen sind Beschäftigte nicht verpflichtet, für ihren Arbeitgeber während ihrer Freizeit erreichbar zu sein.
Wie gestalten Sie komplexe und virtuelle Arbeitssysteme menschengerecht, ohne Ihre Mitarbeiter zu überfordern?Lassen Sie nur solche Mitarbeiter mit Datenbrillen arbeiten, die dies als arbeitserleichternd empfinden. Achten Sie hier auf den Tragekomfort.
Wie sichern Sie ein gleich hohes Arbeitsschutzniveau für alle Mitarbeiter in allen Beschäftigungsformen?Achten Sie stets darauf, dass auch für Beschäftigte der Telearbeit (Homeoffice) oder Mitarbeiter mit mehreren Teilzeitjobs die gleichen Vorgaben für Tages- und Wochenarbeitszeiten, gesetzliche Pausenzeiten usw. gelten wie für Ihre Kernbelegschaft.
Wie vermeiden Sie, dass infolge von Beschleunigung und Verdichtung der Arbeit die psychischen Belastungen zunehmen?Behalten Sie nach einer Digitalisierung von Arbeitsabläufen die Fehlzeiten betroffener Mitarbeiter im Blick. Achten Sie auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben. Wirken Sie Belastungen gegebenenfalls durch flexible Arbeitszeitmodelle und angepasste Pausenregelungen entgegen.
Wie gestalten Sie Mensch-Maschine-Schnittstellen sicher?Achten Sie bei nahe mit Menschen zusammenarbeitenden kollaborierenden Robotern auf möglichst weiche und verletzungsarme Oberflächen. Überwachen Sie verletzungsrelevante Parameter von Roboterarmen wie Kraft, Druck oder Geschwindigkeit. Nutzen Sie optoelektronische Sensoren, die erkennen, wenn ein Roboterteil sich einem menschlichen Mitarbeiter auf eine nicht gewünschte Art und Weise nähert.
Wie vermeiden Sie Gesundheitsbelastungen durch Bewegungsmangel?Schaffen oder nutzen Sie Angebote für Sportprogramme und Ausgleichsübungen. Dies wird vor allem überall dort immer wichtiger, wo Mitarbeiter den größten Teil ihrer Arbeitszeit Bildschirmarbeit verrichten und sich die körperliche Aktivität am Arbeitsplatz auf Tippen oder Wischen über Touchscreens beschränkt.

Arbeitssicherheit: So beugen Sie Gefährdungen an neuen Arbeitsmitteln vor

Grundsätzlich müssen Sie alle neuen Technologien hinsichtlich des Arbeitsschutzes hinterfragen, die als Arbeitsmittel Einzug am Arbeitsplatz halten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Tablets, Datenbrillen oder Datenarmbänder dreht.

Auf diese Fragen sollten konkrete Antworten geliefert werden:

  • Entstehen durch das neue Arbeitsmittel neue Gefährdungen, zum Beispiel visuelle Ablenkung, Überhören von Warnsignalen?
  • Sind mit einer Nutzung Gesundheitsrisiken verbunden, zum Beispiel hinsichtlich Ergonomie, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Hygiene von Touchscreens?
  • Ist das Arbeitsmittel für einen Dauereinsatz geeignet, etwa eine Datenbrille?
  • Auf welche Weise müssen Ihre Mitarbeiter zum Verwenden der neuen Arbeitsmittel geschult und unterwiesen werden?
  • Wie binden Sie mobile IT-Arbeitsplätze und virtuelle Arbeitsumgebungen in Ihre Gefährdungsbeurteilungen ein?

Klären müssen Sie diese Fragen – wie auch bei allen klassischen Arbeitsmitteln – im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Vergessen Sie auch nicht, dass Sie jeden Mitarbeiter vor Nutzung des Arbeitsmittels unterweisen müssen.

Fakt ist: Als Arbeitsschützer wird es Ihnen auch in Zukunft nicht an Aufgaben mangeln und kein Roboter wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ersetzen.

Weitere Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz

Für Baubetriebe sind außerdem Kenntnisse über die Baustellenverordnung (BauStellV) für die Arbeitssicherheit wichtig, um das Gefahrenpotenzial zu reduzieren. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit müssen hier besonders großgeschrieben werden. Die Baustellenverordnung dient zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen.

Auch hier steht zunächst eine Gefährdungsbeurteilung an. Risiken und Gefahren müssen zunächst erkannt werden, um anschließend entsprechende Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ergreifen zu können. Besondere Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel Pflicht, wenn die Gefahr besteht, dass Arbeiter abstürzen, ertrinken oder verschüttet werden. Auch der Umgang mit giftigen, explosiven oder krebserregenden Stoffen gilt einer hohen Beachtung.

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Für die Aufstellung des Planes ist ein vom Bauherrn bestellter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) verantwortlich. Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator verfügt – meist anders als der Bauherr – über das notwendige Fachwissen, um gesundheits- und sicherheitsrelevante Aspekte auf der Baustelle beurteilen zu können. Seine Aufgaben zum Arbeitsschutz auf der Baustelle sind vielfältig, das Themenspektrum ist komplex.

Der SiGeKo muss neben der Gefährdungsbeurteilung und den sich daraus ergebenden Maßnahmen (SiGe-Plan) auch notwendige Bauunterlagen erstellen und in Kontakt mit Behörden stehen. Im SiGe-Plan sind alle Arbeitsschutzrichtlinien schriftlich zu fixieren. Damit wird auch sichergestellt, dass sich alle am Bau beteiligten Betriebe an das Arbeitsschutzgesetz halten.

In der Regel hat der SiGeKo eine beratende und unterstützende Funktion. Es ist aber möglich, ihm Weisungsbefugnis zu erteilen. Die Verantwortung bleibt jedoch in den Händen der am Bau beteiligten Arbeitgeber, beziehungsweise beim Bauherrn.

Weiterhin ist in der Baustellenverordnung geregelt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Dazu gehört die Sorgfalt über die Instandhaltung von Arbeitsgeräten genauso wie die fachgerechte Lagerung und Entsorgung von Bauabfällen.

Ebenfalls gibt es Neuigkeiten zu Ihren Pflichten in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die einen neuen, verschärften Schwerpunkt  auf den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln setzt. Weil sie an der europäischen Rechtsprechung orientiert ist, kommen auf Unternehmer neue Aufgaben bei den Arbeitsabläufen und der Dokumentation zu.

Neben körperlichen Belastungen müssen nun auch die psychischen berücksichtigt werden, außerdem gibt es deutlich mehr Anforderungen an alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung. Davon betroffen sind alle Unternehmer, deren Mitarbeiter Arbeitsmittel verwenden. Sie gilt auch für alle Betreiber von überwachungsbedürften Anlagen wie etwa Fahrstühle. Gefährdungsbeurteilungen sind auch hier Pflicht.

Immer zu berücksichtigen ist, dass man nur geeignete Arbeitsmittel verwendet, von denen keine Gefährdung ausgeht. Mitarbeiter müssen geeignet unterwiesen und qualifiziert sein. Im Endeffekt geht es also um die Eignung beim Umgang mit Werkzeugen, Maschinen, Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten wie Computer. Dabei sind auch Arbeitsmittel einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen und ggf.zu prüfen. Das gleiche gilt für private Arbeitsmittel, die der Mitarbeiter mit in den Betrieb bringt. Dieses ist übrigens ausdrücklich zu gestatten.

In einem Unternehmen, darunter fallen auch selbstständige Betriebe, mit mehr als 20 Mitarbeitern, ist auch ein sogenannter ASA Pflicht. Dieser Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe sich mit allen Fragen rund um die Sicherheit der Beschäftigten zu beschäftigen und setzt sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mindestens aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei Mitglieder vom Betriebsrat, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten zusammen.

Ziel ist es, den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Unternehmen zu verbessern und die Verantwortlichen zu beraten. Das betrifft auch Fragen zu Investitionen rund um den Arbeitsschutz. Doch auch Mobbing kann ein Thema sein. Der ASA tritt mindestens vierteljährlich zusammen.

Viele Betriebe beauftragen bestimmte Mitarbeiter, als sogenannte Sicherheitsbeauftragte (Sibe) als Bindeglied zwischen Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa), der Führungsebene und Mitarbeitern zu fungieren. Diese helfen dabei, Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen, machen auf Gefahrenquellen aufmerksam und achten beispielsweise beim Arbeitsschutz in der Produktion auf die Benutzung von Schutzkleidung.

Anders als Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben Sicherheitsbeauftragte keine bestimmte Qualifikation, nehmen allerdings an bestimmten Seminaren der Berufsgenossenschaft oder Unfallkassen teil. Sie tragen auch keine formale Verantwortung für die Sicherheit im Betrieb. Sicherheitsbeauftragte sind ab einer Betriebsgröße von mindestens 20 Mitarbeitern Pflicht. Ihre Anzahl richtet sich nach bestimmten Kriterien.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung müssen in einem Betrieb also großgeschrieben werden. Zunächst aber ist es von Bedeutung, zu wissen, wie sich die Arbeitsstätte definiert und welche Anforderungen sie erfüllen muss. Erst dann kann daraus abgeleitet werden, für den die ArbStättV tatsächlich gilt. Fällt auch Heimarbeit darunter? Was ist mit Arbeiten im Freien? Oder mit Dienstfahrten? Grundsätzlich sind Arbeitsstätten laut ArbStättV „Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebs.“ Die Werkstatt oder das Büro fallen also eindeutig darunter, ein Marktstand jedoch nicht, genauso wenig wie eine Dienstfahrt.

Das Arbeitsstättenschutzgesetz bringt auch viele andere Pflichten für den Arbeitgeber mit sich. Zum Beispiel bei der Bildschirmarbeit. Auch hier ist nämlich eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. In diesem Bereich haben sich außerdem in der jüngeren Vergangenheit Änderungen ergeben: Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde aufgehoben  und vom Bundeskabinett um weitere Verordnungen in der ArbStättV erweitert. Durch diese Maßnahme wurden somit gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten mit Bildschirmarbeitsplatz geschaffen.

Arbeitsschutz ist sehr vielfältig

Auch der Nichtraucherschutz ist in der Arbeitsstättenverordnung verankert und ein wichtiger Bestandteil. Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer überall innerhalb der Arbeitsstätte gegen Passivrauchen geschützt werden. Tabakrauch gefährdet bekanntlich die Gesundheit, und auch Nichtraucher nehmen in Anwesenheit von Rauchern Schadstoffe auf.

Arbeitsschutz in der Kfz-Werkstatt bezieht sich aber nicht nur auf das Nichtraucherschutzgesetz. Und auch beim Arbeitsschutz im Lager gelten noch weitere Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Wer Auszubildende in seinem Betrieb beschäftigt, hat sich laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz an eine besondere Sorgfaltspflicht zu halten. Wie diese aussieht, ist im JarbSchG klar geregelt. Deshalb muss bei der Gefährdungsbeurteilung noch einmal ein genaues Augenmerk auf Jugendliche unter 18 Jahren gelegt werden. Sie gelten als besonders schutzbedürftige Personen, für die andere Regelungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Gesundheitsvorsorge und Beschäftigungsverboten gelten als für volljährige Mitarbeiter.

Jugendliche können Risiken womöglich noch nicht umfassend einschätzen oder sind in Gefahr, sich übermäßig zu beanspruchen (auch bei schweren körperlichen Tätigkeiten). Deshalb muss der Arbeitgeber auf verschiedene Aspekte achten. Das kann der Ausschluss von Akkordarbeit beispielsweise in der Produktion sein oder auch ein Verbot, mit schädlichen Stoffen zu hantieren. Unterweisungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz müssen bei Auszubildenden halbjährlich erfolgen. Dazu gehört auch die Kenntnis über die weitestgehend genormten Sicherheitskennungen, die alle Mitarbeiter verstehen müssen.

Arbeitssicherheit bei Azubis: So schaffen Sie Sicherheitsbewusstsein bei den jungen Beschäftigten

Auszubildende und jüngere Beschäftigte sind im Beruf besonders unfallgefährdet. Immer wieder spielen dabei Unwissenheit und Leichtsinn, fehlende Aufsicht und unzureichende Unterweisung eine Rolle. Aber resignieren gilt nicht: Arbeitsschutz ist auch eine Frage der Führung und Motivation. Für Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und für alle Vorgesetzten besteht beim Arbeitsschutz von Azubis erhöhter Handlungsbedarf.

Manchmal müssen es keine aufwendigen Sicherheitsmaßnahmen sein. Es gibt viele einfache und schnell umsetzbare Schritte, um das Thema Arbeitssicherheit Azubis und jungen Beschäftigten näher zu bringen. Ein erster Schritt liegt darin, den jungen Beschäftigten ein Vorbild zu sein. Wenn der Nachwuchs miterlebt, dass der Chef und ältere Kollegen immer wieder gegen die Schutzbestimmungen verstoßen, werden es die jungen Kollegen mit diesen Bestimmungen auch nicht so genau nehmen. Das gute – oder schlechte – Vorbild, Führung und Motivation erweisen sich darum gerade bei der Sicherheitserziehung für Jugendliche als prägende Faktoren.

Arbeitssicherheit: Wie schaffen Sie Sicherheitsbewusstsein?

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Sie alles daransetzen, dass den jungen Kollegen sicherheitsgerechtes Verhalten von Anfang an in Fleisch und Blut übergeht. Mit den für Jugendliche vorgeschriebenen halbjährlichen Sicherheitsunterweisungen ist es dabei nicht getan – vielmehr muss Arbeitsschutz von allen im Betrieb Tag für Tag praktisch vorgelebt werden. Das können Sie nicht allein: Vielmehr sind dabei besonders auch Vorgesetzte und Meister gefordert.

Das bedeutet, Sie müssen:

  • Dafür sorgen, dass alle Kollegen sichere Arbeitsweisen anwenden.
  • Die Bedeutung sicherer Arbeitsweisen erklären.
  • Selbst ein gutes Beispiel geben.
  • Den Aufbau einer Sicherheitskultur fördern.
  • Sicheres Verhalten belohnen.

An diesen Schutzmaßnahmen zur Arbeitssicherheit für Azubis müssen alle mitwirken

  • Einschätzen, welche Fähigkeiten Auszubildende besitzen und für welche Aufgaben sie sich (nicht) eignen.
  • Zuweisen von Aufgaben nach den Fähigkeiten des Einzelnen.
  • Einrichten wirksamer Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen zur Unfallverhütung, zum Beispiel Schutzvorrichtungen, Verbote, Überprüfungen an Ort und Stelle, Beaufsichtigen und gegebenenfalls Disziplinieren.
  • Kontinuierliches Verbessern und Vereinfachen sicherer Arbeitsweisen.
  • Informieren und Unterweisen über gute praktische Lösungen.
  • Vorführen der richtigen Vorgehensweise, wenn nötig, auch wiederholt.
  • Prüfen, ob eine Vorgehensweise und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen richtig verstanden worden sind.
  • Beraten und motivieren, zum Beispiel durch die Beteiligung an Gefährdungsbeurteilungen.
  • Unterrichten junger Arbeitnehmer, wo sie im Fall Ihrer Abwesenheit Hilfe beziehungsweise Rat erhalten und wie sie sich in Zweifelsfällen verhalten sollen.
  • Sicherstellen, dass sie die Notfallmaßnahmen kennen.
  • Ausgeben aller Unterlagen zu sicheren Arbeitsweisen und der zur Tätigkeit gehörenden Schutzausrüstungen.
  • Einprägen von Werten, Erläuterung der Bedeutung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, Förderung der richtigen Einstellung, Sensibilisierung und eigenes vorbildliches Verhalten.

So beteiligen Sie die Jugendlichen an der Arbeitssicherheit

Sicherlich gehört zu den vorstehend beschriebenen Verhaltensweisen eine beachtliche Portion Disziplin und Geduld seitens der Vorgesetzten, die sie – trotz Einsicht und guten Willens – in der Hektik des Tagesgeschäfts nicht immer aufbringen werden. Zu empfehlen ist darum, die Azubis und Jugendlichen selbst von vornherein ganz praktisch an Arbeitsschutzmaßnahmen in ihrem Aufgabenumfeld zu beteiligen.

Bewährt haben sich dazu zum Beispiel folgende organisatorische Maßnahmen, die auch in Ihrem Betrieb funktionieren:

  • Benennen Sie für jedes Ausbildungsteam (oder jeden Ausbildungsjahrgang) einen Azubi als Arbeitsschutzbeauftragten. Dieser erledigt im Umfeld der Ausbildung unter Anleitung die Arbeiten eines Sicherheitsbeauftragten im Kleinen. Das bedeutet: Er meldet Arbeitsschutzrisiken und ist der Multiplikator unter den Azubis – das steigert das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Einzelnen für den Arbeitsschutz. Dazu sollte die Ausbildungsleitung ihn in alle Arbeitsschutzthemen einbeziehen.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Azubis regelmäßige Arbeitsschutzbesprechungen durchführen: Wo gibt es Sicherheitsmängel? Was kann besser gemacht werden? Dazu sind Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Vorgesetzten mit einzubinden.
  • Lassen Sie die Azubis an Arbeitsschutzbegehungen mitwirken. Mitwirken heißt: Sie sollen ruhig selbst Abläufe hinterfragen und Beobachtungen äußern. Das bringt oft wertvolle Einsichten, weil die jungen Kollegen (noch) nicht betriebsblind sind.
  • Ermuntern Sie sie, Verbesserungsvorschläge zur Optimierung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen zu unterbreiten.
  • Lassen Sie die Azubis an Unfallanalysen und Gefährdungsbeurteilungen teilnehmen.

Und nicht zuletzt: Feiern Sie die erfolgreiche Arbeit Ihrer Azubis auch gelegentlich einmal – so macht Erfolg Spaß und motiviert langanhaltend!

Unternehmer sind dazu verpflichtet, Sicherheitszeichen im gesamten Unternehmen anzubringen und zwar dann, wenn Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit nicht vermieden oder nur ausreichend begrenzt werden können. Welche Schilder im Betrieb angebracht werden müssen, wird durch die Gefährdungsbeurteilung deutlich. Darunter sind jedoch nicht visuelle Zeichen zu verstehen, sondern auch akustische Signale, Handzeichen und andere. Auch Flucht- und Rettungspläne gehören zu den Bildzeichen.

Aktualisierung der Regelungen

Kürzlich sind die Technischen Regeln zur Arbeitsstättenverordnung aktualisiert worden. In diesem Zusammenhang wurde ein Verbotszeichen (PO22, Besteigen für Unbefugte verboten) neugestaltet. Das Sicherheitsschild besagt, dass niemand an dieser Stelle aufsteigen oder hochklettern darf ohne ausdrückliche Erlaubnis. Wer also die Kennzeichnung in seinem Betrieb neu plant, sollte die aktuelle Variante der älteren vorziehen.

Nicht zu vernachlässigen ist auch die Arbeitsstättenbeleuchtung in Betrieben, durch die viele Unfälle vermieden werden können. Bei einem Brand müssen die Flucht- und Rettungswege gut erkennbar sein – auch bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung. Entscheidend ist dabei, dass die Sicherheitsbeleuchtung gut geplant und stets kontrolliert wird. Bestimmte Arbeitsstätten müssen mit einer entsprechenden Beleuchtung ausgestattet sein. Auch hier bilden die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln die Grundlage. Sicherheitsbeleuchtung ist zum Beispiel in elektrischen Betriebsräumen ein Muss, genauso wie bei Steuereinrichtungen für Anlagen, in Laboren, in Räumen ohne Tageslicht oder unter Tage.

Bei der Installation und Wartung sind viele Anforderungen zu beachten, denn in einem Notfall kann die Sicherheitsbeleuchtung durchaus lebensrettend sein. Grundsätzlich gilt in Zusammenhang mit der Beleuchtung am Arbeitsplatz, dass natürliches Licht künstlichem vorzuziehen ist. Doch es gibt Ausnahmen, die mit technischen oder anderen betriebsbedingten Anforderungen an das Unternehmen zusammenhängen.

Außerdem muss das Verhältnis der lichtdurchlässigen Fläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10 betragen. Fachplaner können den Tageslichtquotienten berechnen. Wichtig bei der Beleuchtung ist auch, Blendeffekte zu vermeiden. Bei künstlicher Beleuchtung hingegen gibt es Mindestbeleuchtungsstärken, die je nach Branche und Tätigkeit variieren.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Beleuchtungsqualität (Farbwiedergabe, Flimmerverhalten, Schattenbildung etc.). Auch künstliche Beleuchtung im Freien fällt unter den Begriff Arbeitsplatzbeleuchtung. Anhand der Gefährdungsbeurteilung können Sie feststellen, ob Ihre Sicherheitsbeleuchtung alle Anforderungen erfüllt.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erstrecken sich auf das gesamte Betriebsgelände

In punkto Sicherheit muss ein Unternehmer auch das Betriebsgelände im Blick behalten: Zum Beispiel gelten für Fahrten auf dem Firmengelände feste Vorgaben nach der StVO. Hier ist die Straßenverkehrsordnung außer Kraft gesetzt, was Mitarbeiter so auslegen können, dass sie es bei Fahrten auf dem Betriebsgelände nicht so genau nehmen müssen. Es reicht nicht aus, ein Hinweisschild aufzustellen, dass auf dem Firmengrundstück die Straßenverkehrsordnung zu gelten hat.

Verkehrssicherheit sollte mit in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Dazu gehört, dass jedes betrieblich genutzte Fahrzeug auch betriebssicher und ohne Mängel sein muss. Dies ist einmal im Jahr zu prüfen, unabhängig davon, ob das Betriebsfahrzeug zum TÜV muss oder Bußgelder drohen.

Um den rechtlichen Grundlagen zu genügen, muss der Firmeninhaber viele Aspekte bedenken: Mitarbeiter dürfen ein Betriebsfahrzeug beispielsweise nur dann führen, wenn sie dazu befähigt sind und auch unterwiesen wurden. Wann zum Beispiel darf man ein Handy benutzten? Gibt es im Betrieb ein Alkoholverbot? Ist eine Vorsorgeuntersuchung notwendig? Werden Parkregelungen benötigt? Sind Fahrer darin geschult, Handzeichen zu verwenden? Die Fragen sind vielfältig und sind vorab zu klären.

Für Unternehmen gilt zudem die Räum- und Streupflicht im Betrieb, wobei dieses Thema nicht nur die Mitarbeiter des Betriebs, sondern vor allem den Betrieb selber betrifft. Wenn sich Kunden oder Besucher wegen Glätte verletzen, haftet der Unternehmer. Ein Räum- und Streuplan ist deshalb unabdingbar. Grundsätzlich müssen Einfahrten, Wege, und Zugänge zwischen 7 und 20 Uhr geräumt sein.

Dieser Zeitraum kann sich auch verlängern (zum Beispiel bei Kundenverkehr). Ein Betriebsurlaub ist übrigens kein Grund, auf die Streu- und Räumpflicht zu verzichten. Sind Parkplätze Gästen vorbehalten, so sind auch hier Stolperfallen zu beseitigen. Das Unternehmen kann entweder selbst für ein eis- und schneefreies Gelände sorgen oder einen externen Dienstleister dazu heranziehen. Behält sich der Betrieb die Räumpflicht vor, ist der Winterdienst gut zu organisieren.

Bei der Räum- und Streupflicht muss auch an mögliche Dachräumungen gedacht werden. Bei schweren Schneefällen können sich Unternehmen nicht auf das Technische Hilfswerk oder die Feuerwehr verlassen. Deshalb ist ein Konzept nötig, das im Fall von schweren Schneefällen eine sichere Dachräumung ermöglicht?

Auch Pausen gehören zum Arbeitsschutz

Ein weiterer wichtiger Punkt: Auch Pausen und Arbeitszeit gehören zum Arbeitsschutz. Deshalb müssen Unternehmer über Vorschriften zu Arbeitszeiten, gesetzlichen Pausen, Schicht- oder Nachtarbeit und die Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer Bescheid wissen. Schicht- und Nachtarbeit ist zum Beispiel in der Gefährdungsbeurteilung keineswegs zu vernachlässigen, genauso wenig wie spezielle Verpflichtungen des Arbeitgebers bei Jugendlichen und Müttern.

Auch für Kraftfahrer gelten besondere Regelungen zu den sogenannten Lenk- und Ruhezeiten. Hier greifen mehrere Gesetze ineinander, mit denen man Arbeitgeber dazu anhält, neben Verkehrssicherheit auch für den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter Sorge zu tragen. Verstöße gegen diese Vorschriften werden streng geahndet und der Unternehmer zur Kasse gebeten.

Was grundsätzlich gesetzliche Pausenzeiten betrifft, schreibt das Gesetz lediglich Rahmenbedingungen für Mindestzeiten vor. Wie diese jedoch ausgestaltet werden, ist Sache des Arbeitgebers. Was den Arbeitsschutz in der Gastronomie angeht, sollten Arbeitgeber die Gesetze doch noch mehr verinnerlichen. Denn hier wird das Gesetz häufig außer Acht gelassen. Die Pausenzeiten dienen Ihren Mitarbeitern als Erholung und Gesunderhaltung.

Im Paragraf 4 des Arbeitszeitgesetzes sind die gesetzlichen Richtlinien der Pausenzeiten geregelt. Wer beispielsweise zwischen sechs bis neun Stunden arbeitet, muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde einlegen. Darüber hinaus muss die Entlohnung für die Pausenzeit festgelegt genau werden (bezahlte Pause oder nicht). Bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden ist keine gesetzliche Pause vorgeschrieben. Wer also morgens um 7 Uhr mit der Arbeit beginnt, muss spätestens um 13 Uhr eine 30-minütige Pause machen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Regelungen von gesetzlichen Feiertagen. Grundsätzlich ist es verboten, Mitarbeiter an christlichen Feiertagen zu beschäftigen. Es gibt natürlich Ausnahmen wie etwa im Gesundheitswesen, Restaurants oder Verlagen. Wobei der Arbeitsschutz im Gesundheitswesen noch weitaus mehrere Besonderheiten hat. Diese Ausnahmeregelung ist vom Arbeitgeber jedoch zu beantragen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Religionszugehörigkeit eines Mitarbeiters keine Rolle dabei spielt. Demnach dürfen keine Muslime, Buddhisten oder Angehörige anderer Religionen an einem christlichen Feiertag eingesetzt werden. Genauso wenig wie Angestellte, die aus der Kirche ausgetreten sind. Allerdings gilt dies nur für gesetzliche Feiertage, die in allen Bundesländern ihre Gültigkeit haben.

Zum Arbeitsschutz gehört die richtige Kleidung

Auch Schutzkleidung gehört zur Arbeitssicherheit. Diese muss jedoch von den Begriffen Arbeitskleidung (zum Beispiel der „Blaumann“) und Berufsbekleidung (zum Beispiel Uniformen) unterschieden werden. Diese sind nicht verpflichtend, Schutzkleidung allerdings schon. Diese meint eine Ausrüstung, die den Mitarbeiter vor schädigenden Einflüssen schützen soll. Damit sind beispielsweise thermische und mechanische Einflüsse gemeint, aber auch Einwirkungen auf den Mitarbeiter, die Infektionsfolgen nach sich ziehen können. Auch Wetterschutzbekleidung und Warnkleidung gehört zur Schutzkleidung.

Daraus ergeben sich häufig Fragen. Ist ein „Blaumann Arbeits- oder Schutzkleidung? Wer reinigt eigentlich die Schutzkleidung?“ Auf Baustellen ist Schutzkleidung meistens ein Muss. Bauarbeiter leben gefährlicher als Mitarbeiter vieler anderer Branchen. Arbeiten am Straßenrand, schwere Lasten, große Maschinen – die Gefahren sind vielfältig. Das Baugewerbe liegt bei der Arbeitsunfallstatistik ganz vorne. Auf 1000 Mitarbeiter wurden in den vergangenen Jahren 55 Unfälle verzeichnet.

Beim Kauf der persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder zum Vorbereiten von Unterweisungen müssen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte die Codes und Symbole der PSA-Kennzeichnung entschlüsseln können. Das korrekte Entschlüsseln kann jedoch auch für jeden Mitarbeiter lebenswichtig sein, der bei seinen Tätigkeiten PSA einsetzt. Der Ratgeber „Die Kennzeichnung von PSA“ stellt Ihnen vom Kopf- bis zum Fußschutz die verschiedenen Elemente, Zeichen, Symbole und Kürzel mit den wichtigsten jeweils relevanten Normen vor.

Die häufigste Ursache für tödliche Unfälle sind Abstürze. Schutzhelme und Sicherheitsschuhe reichen also häufig nicht aus. Vor diesem Hintergrund sollten die möglichen Gefährdungen bei der Gefährdungsbeurteilung einer Baustelle vollständig erfasst werden.

Konkretisieren Sie zur Arbeitssicherheit die Arbeitsabläufe

Die Gefährdungsbeurteilung kann ganz unterschiedlich ausfallen, je nachdem, was für Arbeiten zu erledigen sind. Daher kann es hier keine Beurteilungsnorm geben. Deshalb ist es wichtig, die Bautätigkeiten zu konkretisieren. Anhand dieser Auflistung ergeben sich bereits Aspekte für mögliche Gefahren. Dabei können auch spezielle Gefährdungen ans Tageslicht kommen. Zum Beispiel kann es möglich sein, dass bei Aushubarbeiten Munition oder Kampfmittel ans Tageslicht kommen oder – bei alten Gebäuden – auch Asbest.

Es geht also nicht nur um typische Risiken – immer muss der Einzelfall betrachtet werden, um Maßnahmen zur Arbeitssicherheit festlegen zu können und diese zu koordinieren. Unfallgefahren lassen sich minimieren, wenn zum Beispiel stets für eine ausreichende Beleuchtung der Baustelle gesorgt ist, ebenso ein sicherer Umgang mit Strom oder die Gewährleistung von Erster Hilfe. Arbeiten mehrere Gewerke auf einer Baustelle zusammen, so obliegt dem Bauherrn die Pflicht, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator einzusetzen. Bei diesem laufen die Fäden in Bezug auf die Sicherheit und Unfallvermeidung zusammen.

Arbeitssicherheit und Wetter

Das Thema Wetter, insbesondere Hitze, spielt auf Baustellen, aber auch im Landschaftsbau, im Transportwesen und auch im Büro ebenfalls eine große Rolle. Hitze am Arbeitsplatz ist oft unvermeidbar. Viele Mitarbeiter sind in diesem Fall besonderen Belastungen ausgesetzt. Hitze kann zu Krämpfen oder Erschöpfung führen, manchmal droht auch ein Kreislaufkollaps. Gerade bei Arbeiten im Freien sollte nicht auf einen Sonnenschutz verzichtet werden, auch Sonnencreme (Hautkrebsgefahr) ist sinnvoll.

Zu bedenken ist auch, dass nicht nur Sonnenstrahlung schädlich sein kann, sondern auch die Ozonbelastung. Im Büro gilt: Steigt die Temperatur dort auf über 26 Grad Celsius, sind Maßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel Jalousien). Steigt die Temperatur weiter auf über 30 Grad Celsius, müssen weitere Maßnahmen eingesetzt werden. Bei über 35 Grad Celsius gilt: Das Büro ist nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Jedoch gibt es eine Menge das getan werden kann, um die Mitarbeiter vor Hitze am Arbeitsplatz zu schützen (Lüftungsanlagen, Lockerung der Kleiderordnung, Gleitzeitregelung). Beim ersten Anzeichen von gesundheitlichen Einschränkungen durch Hitze sollten sofort geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Leitern sind eine Gefahr für die Arbeitssicherheit

Nicht zu vernachlässigen bei der Arbeitssicherheit ist auch ein fehlerhafter Umgang mit Leitern. Gerade im gewerblichen Bereich sind sie unverzichtbarer Bestandteil – und ein großes Unfallrisiko. Innerhalb von sieben Jahren (2009 bis 2016) soll es laut Bundesbanstalt für Arbeitsschutz und -medizin zu 49 tödlichen Unfällen gekommen sein, bei denen Leitern im Spiel waren. Was bei der Gefährdungsbeurteilung wichtig ist: Zunächst die Unterscheidung zwischen fest installierten Leitern und transportablen Steighilfen. Bei letzteren, zum Beispiel Stehleitern und Anlehnleitern, kommt es häufig wegen seitlichen Hinauslehnens zu Unfällen oder deshalb, weil die Leiter auf unebenen Boden aufgestellt worden ist.

Viele Mitarbeiter denken nicht daran die Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Leitern einzuhalten oder Ihnen fehlt das genaue Wissen bei der Handhabung. Erinnern Sie Ihre Mitarbeiter mit dem Poster „Leiter sicher benutzen  humorvoll an die Sicherheitsmaßnahmen und verringern Sie so die Unfallgefahr.

Wie positioniert man Anlegeleitern?

Oft werden auch Anlegeleitern in einem zu flachen Winkel positioniert, wenn es zu Unfällen kommt. Auch verschmutzte Sprossen und Tritte bergen ein Risiko (abrutschen). Deshalb ist es wichtig, Leitern nur dann einzusetzen, wenn vorher eine Gefährdungsbeurteilung für Leitern durchgeführt wurde.

Leitern dürfen laut Betriebssicherheitsverordnung auch nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Benutzung anderer, sichererer Steighilfen wie Hubbühnen oder Gerüste nicht möglich oder wegen einer geringen Gefährdung nicht gerechtfertigt ist. Ist das der Fall, können Leitern verwendet werden – allerdings nur bei kleineren Arbeiten mit geringem Risiko. Wichtig ist dabei auch ein geeigneter Leitertyp je nach anfallender Arbeit. Das können Anlegeleitern, Ausziehleitern, Stehleitern und andere sein.

Auch auf das Material und die Größe kommt es an. Zu kleine Leitern bergen ein hohes Unfallrisiko. Für bestimmte Branchen gibt es auch spezielle Leitern (Glasreiniger). Sinnvoll ist auch entsprechendes Zubehör, um das Arbeiten auf Leitern abzusichern. Insgesamt sollten auch nur Leitern aufgestellt werden, die zertifiziert worden sind. Das ist ein erster Schritt für einen unfallfreien und sicheren Umgang mit Leitern. Zu beachten ist aber auch, ob eine Standverbreiterung der Leiter notwendig ist.

Arbeitssicherheit: Vorsicht beim Umgang mit Elektrizität

Ein weiterer, besonders großer Fokus muss auch auf dem Umgang mit Elektrizität im Unternehmen liegen. Strom ist nun einmal gefährlich, deshalb ist vom Unternehmer auch eine Elektrofachkraft mit ins Boot zu holen. Jedes Jahr kommen Menschen durch einen Stromunfall ums Leben. Oft braucht es dafür nur Kleinigkeiten, zum Beispiel defekte Zuleitungen. Die Auflagen beim Umgang mit Strom sind deshalb streng und betreffen sowohl die Elektroinstallationen von Gebäuden als auch die Sicherheit elektrischer Geräte und Anlagen.

Wichtig sind insbesondere die Vorschriften zum Umgang mit Elektrizität im Unternehmen und wie Sie Ihre Mitarbeiter am besten vor Unfällen schützen. Gesetzlich geregelt ist zum Beispiel, wer im Betrieb unter welchen Bedingungen und mit welcher Qualifikation im Elektrizitätsbereich arbeiten darf. Bedeutung besitzt dabei auch die entsprechende persönliche Schutzausrüstung für Elektrofachkräfte (elektrische Isolierung durch entsprechende Kleidung). Sie soll bei einem Stromübertritt die gefährlichen Körperdurchströmungen vermeiden.

Mitarbeiter dürfen nur auf eine geeignete Kleidung verzichten, wenn sicher ausgeschlossen ist, dass keine Gefährdung besteht. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, sind sofort Ersthelfer und der Notarzt zu rufen, denn unter anderem besteht die Gefahr von Kammerflimmern. Deshalb ist es auch wichtig, einen Defibrillator vor Ort zu haben. Auch nach kleineren Unfällen, bei denen Strom beteiligt war, sollten die Mitarbeiter einen Arzt aufsuchen, denn auch hier drohen schwere Folgen.

Unterweisungen dienen der Arbeitssicherheit

Entsprechende Unterweisungen von Mitarbeitern sind das A und O für die Sicherheit im Unternehmen. Bei ausländischen Mitarbeitern ist das allerdings nicht immer ganz einfach. In vielen Unternehmen geht es heute jedoch international zu. Durch mangelnde Sprachkompetenz können jedoch schnell gefährliche Situationen entstehen. Zum Beispiel dann, wenn Mitarbeiter aus dem Ausland Tätigkeiten durchführen, für die sie nicht qualifiziert sind oder keine passende Schutzbekleidung tragen. 

Wichtig zu wissen ist deshalb zunächst, ob die ausländischen Kollegen Arbeitsanweisungen in Gänze verstehen. Lösungen sind zum Beispiel ein Sprachkursus oder Broschüren zum Arbeitsschutz in der jeweiligen Sprache. Geeignet sind auch entsprechende Prospekte in der sogenannten „Leichten Sprache“. Sollten mehrere Mitarbeiter einer Nationalität angehören, könnte es auch nützlich sein, einen sprachkompetenten Ansprechpartner zu bestimmen oder alle relevanten Dokumente in der jeweiligen Landessprache zu übersetzen.

Der Praxisratgeber „Sicherheitsunterweisungen“ beantwortet kompakt und leicht verständlich sowohl die Frage nach der rechtlichen Grundlage der Unterweisungspflicht als auch Fragen nach den Inhalten, die in einer Unterweisung nicht fehlen dürfen.

Tödliche Unfälle sind immer nur die Spitze des Eisberges

Es kommt nicht nur zu Unfällen mit Todesfolge, häufig kommt es auch zu Beinahe-Unfällen oder zu Situationen zur betrieblichen Sicherheit, die verschwiegen oder von den Mitarbeitern hingenommen werden.

Die Unterweisung liegt häufig in den Händen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und sollte bei Neuanstellungen so schnell wie möglich erfolgen. Nicht nur die Mitarbeiter profitieren dabei, auch das Unternehmen. Kranke Mitarbeiter bedeuten immerhin auch einen betriebswirtschaftlichen Schaden. Ein Unternehmen muss dafür sorgen, dass seine volljährigen Mitarbeiter mindestens einmal pro Jahr zu sicherheitsrelevanten Themen unterwiesen werden. Arbeitnehmer bis 18 Jahre sind einmal pro Halbjahr zu schulen. Das schreibt der Gesetzgeber vor.

Leiharbeiter benötigen zur Arbeitssicherheit spezielle Unterweisungen

Spezielle Unterweisungen sind außerdem bei Leiharbeitern, bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder bei Tätigkeiten mit Bio- und Gefahrstoffen notwendig. Diese Sicherheitsvorkehrungen sollten vom Unternehmen nicht als kosten- und zeitintensive Maßnahmen angesehen werden. Das ändert sich manchmal leider erst dann, wenn ein Unfall mit tödlichem Ausgang geschehen ist. Helfen kann dabei auch, Poster und Bilder zum Beispiel in den Pausenräumen aufzuhängen, die das Thema Arbeitsschutz und -sicherheit thematisieren.

Wenn eine Person bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde, muss der entsprechende Unfallbericht zeitnah geschrieben werden. Ärztliche Gutachten und Krankenhausberichte werden zu gegebener Zeit den Unfallbericht vervollständigen. Falls es doch zu einem Unfall kommt, ist vom Unternehmen ein Unfallbericht zu verfassen.

Außerdem darf man auch die Brandschutzordnung in einem Unternehmen nicht vernachlässigen. Auch hier sind die Mitarbeiter zu schulen. Häufig geschieht dies jedoch nicht, obwohl eine Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu den Pflichten jedes Betriebsinhabers gehört. Nicht nur, was den Brandschutz als solchen angeht, auch Themen wie Brandbekämpfung, Erste Hilfe und Evakuierungsmaßnahmen spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. An erster Stelle beim Brandschutz steht die Vermeidung oder Minimierung brennbaren Materials oder brennbarer Gegenstände. Papier und Pappe sind also regelmäßig zu entsorgen. Genauso sollten Zündquellen verboten sein (Kerzen, Rauchen).

Die Mitarbeiter müssen außerdem wissen, wo sich Brandbekämpfungsmittel im Betrieb finden lassen (verschiedene Feuerlöscherarten, Wandhydrant). Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung ist jedes Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen zu prüfen – das gilt auch für private Elektrogeräte, zum Beispiel der Wasserkocher fürs Büro oder die Kaffeemaschine. Fakt: Wer als Arbeitgeber diese Pflicht nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Brände durch Elektrogeräte sind keine Seltenheit

Elektrobrände können grundsätzlich immense wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, obwohl die Auslöser häufig Kleinigkeiten sind. Zum Beispiel beschädigte Isolierungen, oder Überlastungen bei den Leitungen.

Wer ein paar Regeln beherzigt, kann dieses Risiko jedoch minimieren:

  • schadhafte Isolierungen sofort melden
  • Überlastungen vermeiden
  • Instandsetzung defekter Kontakte
  • Sicherungen nicht überbrücken
  • Vorgeschrieben Prüfungen durchführen

Unfälle vermeiden, Gesundheit im Blick behalten: Arbeitsschutz ist ein Thema mit vielen Facetten.

Dabei stehen sowohl Situationen im Arbeitsalltag im Vordergrund als auch ein Verhalten, mit dem betroffene Mitarbeiter psychische Probleme selbst befördern können. Klar ist jedoch, dass die Häufung psychischer Belastungen letztlich zu einem gesamtwirtschaftlichen Schaden führen. In der „Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie“ sind Richtlinien aufgeführt, die hilfreich sind, herauszufinden, wie gefährdet Mitarbeiter sind. Darin enthalten sind Fragen nach dem Arbeitsverhältnis und der Fülle der Aufgaben, nach falschem Perfektionismus, sozialen Beziehungen, nach der Regelung für Überstunden und weitere Aspekte.

Wichtig ist, Gespräche mit allen Mitarbeitern zu führen. Die Richtlinien des Leitfadens können dabei eine große Hilfe sein. Aber auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen sind Ressourcen der Mitarbeiter innerhalb ihrer individuellen Leistungsvoraussetzungen zu identifizieren und zu fördern, wie z. B. weitere Qualifikationen, Arbeitsteilung, Jobrotation, Motivation oder weitere betriebliche Anreize.

Arbeitssicherheit: Auch Lärm im Büro kann krank machen

Tinnitus ist bereits eine Volkskrankheit, Millionen sind oder waren bereits von ihm betroffen. Gerade in Großraumbüros ist der Geräuschpegel oft besonders hoch. Deshalb ist gut vorzubeugen, um entstehenden Lärm so gering wie möglich zu halten. Menschen empfinden Lärm ab etwa 55 Dezibel als unangenehm. Messungen haben sogar schon Werte von bis zu 70 Dezibel ergeben. Deshalb ist es wichtig, zu prüfen, wie sich die Geräusche auf den Arbeitsplatz auswirken. Lärm im Büro kann nicht nur zu Tinnitus führen, sondern auch Herz- und Kreislauferkrankungen sowie andere Leiden nach sich ziehen. Eine arbeitsbedingte Lärmschwerhörigkeit kann zu einer frühzeitigen Verrentung führen.

Die Arbeitsstättenverordnung definiert, wie groß die Lärmbelastung sein darf, dass der Schalldruckpegel so niedrig zu halten ist, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. Für alle Lärmbereiche muss das Unternehmen zum Beispiel ein Lärmminderungsprogramm ausarbeiten (siehe LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und TRLV Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeisschutzverordnung).

Das gilt für alle Gefahren durch Vibrationen und Schwingungen, denn auch z. B. über Gegenstände und Wände kann sich Schall ausbreiten,d er negativ auf den Menschen wirkt. Also ist auch hier an eine Gefährdungsbeurteilung zu denken. Spezialisten können mit Schallpegelmessern die tatsächliche Belastung beispielsweise von Lärm im Büro zuverlässig messen. Sie werden häufig in Betrieben eingesetzt, weil hier bestimmte Kenntnisse erforderlich sind, die meistens nicht durch eigenes Personal abgedeckt werden können.

Wichtig sind auch Gespräche mit Kollegen: Diese wissen am besten, wo im Betrieb es regelmäßig laut ist. Auch der Betriebsarzt sollte in diese Fragen mit eingebunden werden.

Was Büros betrifft, kommt auf Firmenbesitzer ein weiterer Themenschwerpunkt hinzu: Die meisten Mitarbeiter sitzen dort viele Stunden täglich am Computer. Durchschnittlich sitzt ein Büromitarbeiter während seines Berufslebens rund 80000 Stunden vor dem PC. Deshalb sollte man im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zwecks Gesundheitsschutzes auf mehrere Aspekte Wert legen. Rückenschmerzen, Maus-Arm oder Augenprobleme – die moderne Arbeitswelt führt auch hier zu neuen Problemen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Untersuchungen

Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten und das in Abhängigkeit von der Art und dem Ausmaß der Gefahren am Arbeitsplatz. Die Inanspruchnahme durch den Mitarbeiter ist in vielen Fällen freiwillig, aber nicht immer. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gerade bei gefährlichen Tätigkeiten, die beispielsweise in der Industrie oder in der Baubranche häufig vorkommen, wichtig. In solchen Fällen sind ärztliche Untersuchungen mit Blick auf arbeitsbedingte Krankheiten Pflicht des Unternehmens.

Rund um die Arbeitssicherheit und den betrieblichen Gesundheitsschutz gibt es fast jeden Tag neue Gesetze, Urteile, Erlasse und technische Neuerungen.  Der Praxisratgeber Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb aktuell bietet Ihnen bewährtes Know-How, erfolgserprobte Arbeitshilfen sowie die neuesten Entwicklungen und Trends im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen der Gefährdungs- und Belastungseinschätzung und sind notwendig, um Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu ergreifen. Gleichzeitig sind diese Vorsorgeuntersuchungen wichtig, um Berufskrankheiten so früh wie möglich erkennen zu können. Durchgeführt werden sie von qualifizierten Betriebsärzten und nach den Kriterien des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Wichtig ist, dass der Betriebsarzt in einem ständigen Austausch mit der Sifa und den Mitarbeitern des Betriebes steht.

Sein Ziel ist es, Erkrankungen zu verhindern, die in Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter stehen. Häufig sind dies Muskel-Skelett-Erkrankungen, Süchte oder auch psychische Erkrankungen. Unterschieden wird dabei die Pflicht- und die Vorsorgeuntersuchung. Welche durchzuführen oder zu empfehlen ist, regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Vorher aber muss das Unternehmen die Arbeitsbedingungen prüfen. Dies geschieht über die fachmännische Gefährdungsbeurteilung – sie ist auch die Basis für eine adäquate arbeitsmedizinische Vorsorge.

Eine Vorsorgeuntersuchung durch den Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Ausführliche Untersuchungsergebnisse zu den einzelnen Mitarbeitern dürfen nicht weitergegeben werden. Der Mediziner kann jedoch gesundheitliche Bedenken mitteilen und Auflagen bei bestimmten Tätigkeiten erteilen.

In der Regel umfasst die Untersuchung durch den Betriebsarzt folgende Punkte:

  • Pflichtuntersuchung: Information des Arbeitgebers über die Durchführung
  • Beurteilung der Arbeitsplatzsituation
  • Untersuchung und Beratung der Mitarbeiter sowie Beurteilung des Gesundheitszustandes
  • Gespräch mit dem Mitarbeiter über eventuelle gesundheitliche Bedenken nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse

Wichtig ist dabei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Schließlich wird die arbeitsmedizinische Beurteilung von Mitarbeitern und die Vorsorgeleistung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, mit der wiederum die Sifa betraut ist. Eine Zusammenarbeit ist deshalb für beide Seiten von Vorteil und nützt am Ende dem Betrieb. Beide wirken bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen mit und haben das Zusammenspiel von Arbeit und Gesundheit im Blick.