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Foto: © kokliang1981 | Adobe Stock

Arbeitsunfall: So müssen Arbeitgeber reagieren

  • 16.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 8 Min.

Ein unachtsamer Moment reicht schon aus, um auf dem Weg zur Toilette zu stolpern. So unglaublich es klingen mag: es gab auch schon Fälle, bei denen der eine Kollege in einen Arbeitsraum rein und der andere in diesem Moment aus dem gleichen raus wollte. Ergebnis: Ein abgebrochener Zahn und eine blutende Nase! Neben einem leichten Arbeitsunfall gibt es aber auch schwere. Gerade im Baugewerbe oder im Bergbau kommt es weltweit immer wieder zu teils tödlichen Arbeitsunfällen. Diesen vorzubeugen ist manchmal extrem schwierig.

Ein Arbeitsunfall entsteht oft infolge eines unachtsamen Moments. Einerseits können Arbeitsunfälle direkt am Arbeitsplatz wie beispielsweise an der Werkbank oder in einer Großküche am Herd entstehen.

Andererseits zählt unter anderem das Stolpern auf dem Weg zur Toilette als ein solcher Unfall. Darüber hinaus gehört der unbeabsichtigte Zusammenstoß zwischen zwei Beschäftigten zum Arbeitsunfall. Zudem zählen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit dazu. Hier spricht der Gesetzgeber von Wegeunfällen.

Wie lautet die Definition des Arbeitsunfalls?

Ein Arbeitsunfall beschreibt den Unfall eines angestellten Arbeitnehmers. Synonym verwendet der Gesetzgeber die Begriffe Betriebsunfall sowie Berufsunfall. Gemäß den Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bezieht sich der Begriff nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden.

Allerdings beziehen sich Arbeitsunfälle nicht mehr nur allein auf Beschäftigte in Betrieben. In den vergangenen Jahren wurde der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert. Laut DGUV sind mittlerweile nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch andere Personengruppen. Dazu gehören beispielsweise Schüler, Kinder in Kitas sowie Menschen, die Ersthilfe nach einem Verkehrsunfall geleistet haben.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Gemäß des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) § 178 Abs. 2 Satz 2 liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn eine versicherte Person – der Arbeitnehmer – durch ein nicht vorhersehbares Ereignis eine körperliche Schädigung davonträgt.

Dies ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass dieser Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird. Bei Eigenverschulden kann der geschädigte Arbeitnehmer zu Teilen oder ganz zur Verantwortung gezogen werden. Darüber entscheidet die Einzelprüfung des jeweiligen Falles.

Auf welche Bereiche ist ein Arbeitsunfall beschränkt?

Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn dieser nicht direkt am Arbeitsplatz stattfindet. Ein Unfall ist auch dann ein Betriebsunfall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Unfall ereignet sich während des Kindergarten- oder Schulbesuchs.
  • Das Unglück ereignet sich im eigenen Wohnraum während der Betreuung oder Pflege eines Familienmitglieds.
  • Es kommt zu Verletzungen aufgrund einer Hilfeleistung (beispielsweise nach einem Verkehrsunfall).
  • Auch wenn Sie ein Ehrenamt ausüben und sich an Ort und Stelle verletzen, greift im Normalfall die gesetzliche Unfallversicherung.

Kann man einen Arbeitsunfall im Homeoffice erleiden?

Die Corona-Pandemie hat vielen Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice ermöglicht. Für viele Beschäftigte ist dies eine Erleichterung. Doch auch hier können Arbeitsunfälle entstehen. Laut Angaben der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) gilt: Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in engem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.

Es besteht allerdings ein Unterschied zwischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten und Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.

Ein Beispiel: Fällt ein versicherter Beschäftigter die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil er im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die für die dienstliche Kommunikation benötigt wird, wäre dieser Unfall versichert. Fällt der Arbeitnehmer dagegen die Treppe hinunter, weil er eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert.

Die DGUV macht gleichzeitig klar, dass die Abgrenzung zwischen versicherter und nichtversicherter Tätigkeit im Homeoffice nicht ganz einfach ist. Oft stellt sich die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind und welche nicht. Einige Urteile des Bundessozialgerichtes hat es dazu schon gegeben. So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert.

Weitere Beispiele für Arbeitsunfälle:

Was muss man nach einem Arbeitsunfall als erstes tun?

Bei einem solch unvorhersehbaren Ereignis wie ein Arbeitsunfall muss sofort Erste Hilfe geleistet werden. Darüber hinaus muss die Verletzung untersucht und achtsam versorgt werden. Ersthelfer sollten in jedem Fall Ruhe bewahren, den Verletzten beruhigen und auf die ärztliche Versorgung warten. Laut Angaben der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) sollte ein Verletzter rasch zu einem sogenannten Durchgangsarzt gebracht werden.

Was ist ein Durchgangsarzt?

Diese Ärzte haben eine besondere Qualifikation für die Behandlung von Unfällen und haben dies bei der Berufsgenossenschaft nachgewiesen. Die Adresse eines Durchgangsarztes bekommen Arbeitgeber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Darüber hinaus stehen Namen und Adressen der D-Ärzte (Durchgangsärzte) in der Datenbank der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem gibt es die D-Ärzte in nahezu jedem Krankenhaus mit einer chirurgischen oder unfallchirurgischen Abteilung.

Eine Ausnahme sind lebensbedrohliche Arbeitsunfälle oder eine Ohnmacht des Versicherten: Sollte dies der Fall sein, müssen die Beschäftigten unverzüglich ins nächstgelegene Krankenhaus oder in die berufsgenossenschaftliche Klinik gebracht werden.

Wurde Ersthilfe geleistet, trägt das Unternehmen die Verantwortung für einen fachgerechten Krankentransport. Krankentransporte nach Arbeitsunfällen ziehen Kosten nach sich, die in der Regel von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

Muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden?

Wie die BG ETEM betont, ist die Unfallanzeige von entscheidender Bedeutung. Der Arbeitgeber muss der Berufsgenossenschaft den Unfall binnen drei Kalendertagen mitteilen. Das Formular der Unfallanzeige gibt es bei den Berufsgenossenschaften. Bei einem tödlichen Arbeitsunfall sowie einem Unfall mit folgenreichen Verletzungen des Betroffenen sollte die Berufsgenossenschaft zusätzlich telefonisch informiert werden.

Neben tödlichen Arbeitsunfällen gilt dies auch für Massenunfälle. Der Unfallversicherungsträger muss darüber unverzüglich informiert werden. Dies kann auch per E-Mail oder Fax geschehen. Verzögerungen können zur Strafanzeige sowie zur Geldstrafe führen.

Wird der Arbeitsunfall zu spät gemeldet, können unter Umständen Probleme bei der Beweisführung auftreten. Außerdem muss der Arztbefund unbedingt vorhanden sein. Ohne einen entsprechenden Befund kann die Berufsgenossenschaft den Unfallhergang nur schwer nachvollziehen und ob gesundheitliche Schäden durch den Unfall entstehen. Neben dem Arbeitgeber kann ein Bevollmächtigter den Arbeitsunfall melden. Bevollmächtigte Personen wurden vom Arbeitgeber beauftragt, die Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft zu erstatten.

Ein Exemplar der Unfallanzeige erhält die Berufsgenossenschaft. Das andere Exemplar bleibt beim Arbeitgeber zur Dokumentation. Darüber hinaus erhalten auch der Betriebsrat sowie der Personalrat (falls vorhanden) ein Exemplar zum Arbeitsunfall.

Zudem hat der betroffene Arbeitnehmer ein Recht auf die Unfallanzeige. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Außerdem müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt über den Arbeitsunfall informiert werden.

Müssen Arbeitgeber einen Unfallbericht schreiben?

Ja. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen solchen Unfallbericht zu verfassen. Der Unfallhergang muss rekonstruiert werden, ohne dass dabei Details außer Acht gelassen werden. Alle relevanten Daten, wie beispielsweise die Uhrzeit des Arbeitsunfalls sowie der Ort und weitere anwesende Personen müssen im Unfallbericht Eingang finden. Darüber hinaus gehört der körperliche und geistige Zustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in den Bericht.

Neben der Rekonstruktion des Unfallhergangs sowie der Aufnahme aller relevanten Daten sowie des Zustands des Betroffenen, müssen mögliche Zeugen Aufnahme in den Unfallbericht finden. Zudem muss dort klar hervorgehen, ob Arbeitsmittel infolge des Unfalls beschädigt wurden und es weitere Verletzte gab.

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger – dazu gehören die einzelnen Berufsgenossenschaften – zahlen bei einem Arbeitsunfall. Alle Maßnahmen, die zur Genesung des Versicherten beitragen, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt. Dazu gehören:

  • Medizinische Versorgung und Rehabilitation

    Neben der Erstversorgung sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, gehören die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln zur medizinischen Versorgung und Rehabilitation. Darüber hinaus zählen zu diesem Punkt die häusliche Krankenpflege sowie Krankengymnastik. Außerdem wird der Rehabilitationssport von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern bezahlt. 

     
  • Geldleistungen und Entschädigungen

    Während der gesamten Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten wird ihnen ein Verletztengeld gezahlt. Darüber hinaus gibt es Übergangsgeld sowie eine Übergangsentschädigung. In finanzieller Hinsicht wird in manchen Fällen auch eine Verletztenrente gezahlt. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Verlust der Erwerbsfähigkeit. 

     
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Hiermit sind Beratungsleistungen sowie Trainingsmaßnahmen gemeint. Darüber hinaus werden mit diesen Leistungen eventuelle Umbaumaßnahmen des Arbeitsplatzes finanziert. Dazu gehören unter anderem diverse Arbeitsassistenten sowie Mobilitätshilfen. Außerdem werden mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Umschulungen und Aus- und Fortbildungen gezahlt.

     
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

    Im Fall eines schwerwiegenden Arbeitsunfalls mit gesundheitlichen Langzeitfolgen haben Versicherte mitunter Anspruch auf Pflegegeld sowie auf die Gewährung einer Pflegekraft. Dafür muss allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden. Außerdem kann der Unterhalt und die Pflege in einer geeigneten Einrichtung mit diesen Leistungen finanziert werden.

     
  • Finanzielle Leistungen an Hinterbliebene

    Im Fall eines tödlichen Betriebsunfalls wird entweder Sterbegeld an die Hinterbliebenen des Betroffenen gezahlt. Zudem übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung oft die Überführungskosten – wenn der Tod nicht am Wohnsitz des Versicherten eingetreten ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.

Ist die Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall gewährleistet?

Ja. Sozialversicherten Arbeitnehmer wird der Lohn nach einem Arbeitsunfall mit anschließender Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt. Die rechtliche Grundlage ist das SGB (Sozialgesetzbuch) Paragraf 8. Demnach gilt die Lohnfortzahlung auch dann, wenn sich der Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg (Hin- und Rückweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte) ereignet – die Wegeunfälle.

Damit die Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall auch tatsächlich gegeben ist, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein:

  • Entsprechende Maßnahmen zum Arbeitsschutz wurden eingehalten.
  • Der Arbeitnehmer hat keine Schuld an dem Arbeitsunfall, was nachgewiesen werden kann.
  • Die Ursache liegt nicht einer physischen Auseinandersetzung zugrunde.
  • Die Lohnfortzahlung gilt für die versicherten Arbeitnehmer, die mindestens vier Wochen im jeweiligen Betrieb beschäftigt sind. Ist dies nicht der Fall, bekommen die Betroffenen Verletztengeld in voller Höhe von der Unfallversicherung.

Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die jeweilige Krankenkasse des Versicherten die Zahlung in Form des Krankengeldes. Die Krankenkasse holt sich das Geld wiederum von der Unfallversicherung zurück. In den meisten Fällen spricht man hier nicht von der Lohnfortzahlung nach dem Arbeitsunfall, sondern vom Verletztengeld.

Nach Ablauf der 78 Wochen wird eine Verletztenrente von der Unfallversicherung gezahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Wird den Betroffenen nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld gezahlt?

Nein. Die Zahlung von Schmerzensgeld sieht der Gesetzgeber nicht vor, denn durch die Beiträge der Unternehmer sind sämtliche Schadensersatzforderungen abgegolten. Die von den Berufsgenossenschaften gezahlte Rente gleicht pauschal den Gesundheitsschaden und einen Minderverdienst aus. Somit ersetzt sie das zivilrechtliche Schmerzensgeld.

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