Laut § 12 des Arbeitsschutzgesetzes ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet alle Angestellten innerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umfassend und angemessen zu unterweisen.
Unterweisungen sind für Unternehmen mehr als nur eine gesetzliche Vorgabe. Mit jeder Unterweisung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich geschult und qualifiziert. Dadurch optimieren Firmen jeglicher Größenordnung die Gesundheitsförderung und binden die Beschäftigten optimal in den ohnehin vorhandenen betrieblichen Arbeitsschutz ein.
Wie eine Arbeitsschutzbelehrung nach § 12 letztendlich auszufallen hat, hängt vom Aufgabengebiet des Arbeitnehmers ab. In diesem Artikel gehen wir auf die Durchführung und Zielsetzung anhand der Gesetzesgrundlage bezüglich der Arbeitsschutzbelehrung ein.
Was ist eine Unterweisung bzw. Arbeitsschutzbelehrung?
Die Arbeitsschutzbelehrung oder auch Unterweisung genannt, hat das Ziel, Mitarbeiter über die Gefahren ihres Arbeitsplatzes aufzuklären, richtige Prozesse und Verhaltensweisen zu lehren und so Unfällen vorzubeugen. Eine Unterweisung nach dem ArbSchG § 12 soll Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Betrieb dabei helfen, sicherer und gesundheitsgerechter zu arbeiten.
Für die Unterweisungen bzw. Arbeitsschutzbelehrung gibt es unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. Sie sind in die großen Themenbereiche Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz eingebunden.
Arbeitsschutzbelehrung, Unterweisung, Einweisung und Gefährdungsbeurteilung
Im beruflichen Alltag besteht oftmals Verwirrung, was die Bezeichnungen
- Arbeitsschutzbelehrung,
- Unterweisung,
- Einweisung und
- Gefährdungsbeurteilung betrifft.
Mit der Bezeichnung Arbeitsschutzbelehrung ist nichts anderes gemeint als eine Unterweisung. Einer Unterweisung sollte immer eine Gefährdungsbeurteilung vorausgehen. Anhand dieser Bestandsaufnahme lassen sich alle wichtigen Maßnahmen ableiten, um MitarbeiterInnen ausgiebig zu schulen und über potenzielle Gefahren aufzuklären. Hingegen ist die Unterweisung im Arbeitsschutzgesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen eine festgeschriebene Schulungsmaßnahme zur Steigerung der Arbeitssicherheit. Die Einweisung wiederum kann Teil der Unterweisung sein.
Die Gefährdungsbeurteilung gehört wie die Unterweisung selbst, zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.
Gesetzliche Vorschriften für die Unterweisung (Sicherheitsunterweisung)
Es gibt verschiedene gesetzliche Grundlagen für die Unterweisung bzw. Arbeitsschutzbelehrung im Betrieb. Hier eine Übersicht der wichtigsten Paragrafen:
Arbeitsschutzgesetz | ArbSchG Paragraf 12 „Unterweisung“ |
Jugendarbeitsschutzgesetz | JArbSchG Paragraf 29 „Unterweisung über Gefahren“ |
Mutterschutzgesetz | MuSchG Paragraf 14 „Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber“ |
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ | DGUV Paragraf 4 „Unterweisung der Versicherten“ |
Betriebssicherheitsverordnung | BetrSichV Paragraf 12 „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“ |
Gefahrstoffverordnung | GefStoffV Paragraf 14 „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ |
Biostoffverordnung | BioStoffV 2013 Paragraf 12 „Unterrichtung der Beschäftigten“ und Paragraf 14, „Betriebsanweisung und Unterweisung von Beschäftigten“ |
Wer ist für die Unterweisung verantwortlich?
Unterweisungen sind mehr als nur die Weitergabe von Fachwissen. Denn diese Maßnahmen können als Teil der Unternehmenskultur bzw. der Unternehmensphilosophie betrachtet werden. Dementsprechend sind sie Teil des Führungsstils und repräsentieren den Respekt, den die Unternehmensführung gegenüber ihren Beschäftigten hat.
Im Rahmen dieser Schulungsmaßnahmen muss die Unternehmensführung die Beschäftigten über mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären. Darüber hinaus müssen Unternehmenslenker ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Berufskrankheiten oder einem Arbeitsunfall im Betrieb schützen.
Führungskräfte sind ähnlich wie beim betrieblichen Gesundheitsmanagement wichtige Vorbilder für die Belegschaft. Gleichzeitig zeigt die Unternehmensführung durch die Behandlung von Themen, welche die MitarbeiterInnen beschäftigten, dass ihr die Gesundheit der Beschäftigten am Herzen liegt.
Grundsätzlicher Vorteil ist, wenn Unternehmenslenker die Unterweisung in ihr eigenes Verhalten integrieren. So können sie allen Beteiligten anschaulich Betriebssicherheit und Gesundheit „vorleben“. Dadurch steigt auch bei den Beschäftigten die Motivation zur Unterweisung. Die Pflicht zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG bietet Unternehmen aber zugleich auch die Möglichkeit, Betriebsabläufe zu verbessern, indem Risiken verringert und Gefahren minimiert werden. Gleichzeitig sind besser geschulte und ausgebildete Beschäftigte meist motivierter und erledigen ihre Aufgaben gewissenhafter.
Wird die Arbeitsschutzbelehrung als Teil der Unternehmenskultur begriffen, gehört es auch dazu, die Resultate der Unterweisung regelmäßig zu kontrollieren. So verstehen alle Beschäftigten, dass den Verantwortlichen das Thema wirklich wichtig ist. Empfehlenswert ist es, wenn Unternehmen eigenes Knowhow im Bereich Arbeitssicherheit aufbauen und das Personal dafür aufstocken.
Wer darf eine Unterweisung durchführen?
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer die Unterweisungen der Arbeitnehmer in seinem Betrieb durchführt. Allerdings trägt er die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter und sollte nur befähigte und vertrauenswürdige Personen mit der Aufgabe der Sicherheitsunterweisung betrauen. Zudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sich die beauftragte Person an die Vorgaben hält, Inhalte korrekt darstellt und den Unterweisungsnachweis nicht vergisst. Folgende Arbeitnehmer werden üblicherweise mit der Durchführung der Arbeitsschutzbelehrung beauftragt:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Schichtdienstleister
- Maschinenleiter
- Abteilungsleiter
- Meister
- Teamleiter
- Betriebsarzt, Betriebsärztin
- Hygienefachkräfte
- Brandschutzbeauftragter
- EFK - Elektrofachkraft
Für die Unterweisungen von Fremdfirmen können Unternehmen auf folgende Möglichkeiten zurückgreifen:
- Herstellern von Geräten, die im Unternehmen eingesetzt werden
- Feuerwehr
- Physiotherapeut*n
Um externe Fachkräfte aus Fremdfirmen zudem optimal über die Gefahren der Tätigkeit oder des Aufgabenumfeldes aufzuklären, empfiehlt es sich, die unternehmensinterne Betriebsordnung auszuhändigen.
Unabhängig davon, wer noch in die Unterweisung mit eingebunden wird: In letzter Instanz trägt immer die Unternehmensführung die Verantwortung für alle durchgeführten Maßnahmen.
Unterweisungsnachweis nicht vergessen
Jede Arbeitsschutzbelehrung ist auf schriftlichem Weg festzuhalten und muss von dem Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt werden. Der schriftliche Unterweisungsnachweis ist bis zur nächsten Arbeitsschutzunterweisung aufzubewahren. Doch sind dabei die gesetzlichen Sonderregelungen zu beachten, die eine Aufbewahrungsfrist der Arbeitsschutzbelehrung von zwei Jahren verlangt.
Besonders bei der Sicherheitsunterweisung zu Gefahrgut ist den Teilnehmern eine ADR-Schulungsbescheinigung auszustellen.
Arbeitsschutzbelehrung: Wie kann man MitarbeiterInnen unterweisen?
Unterweisungen können auf unterschiedliche Art erfolgen, zum Beispiel als Vortrag, Seminar, Praxiskurs oder mithilfe von Broschüren und Filmen. Grundsätzlich soll im Rahmen dieser besonderen Schulungsmaßnahme über mögliche Gesundheitsgefahren beim Arbeiten aufgeklärt werden. Gleichzeitig liefern diese Veranstaltungen die Möglichkeit, eigene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Arbeitsschutz oder Arbeitssicherheit zu erwerben und aufzufrischen.
Jedes Unternehmen schafft mit Unterweisungen Vorbilder, sodass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenseitig stärken und helfen können, wenn es um Sicherheit und Arbeitsschutz geht.
Wichtige Hilfsmittel für Unterweisungen
Damit alle Teilnehmer der Sicherheitsunterweisung den Ablauf und die Themen kennen, ist ein Unterweisungsplan ein gutes Hilfsmittel. Mit einem Unterweisungsplan können alle kommenden Unterweisungen sinnvoll aufgeführt und konzipiert werden. Darüber hinaus haben die Beschäftigten die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld über die Themen der Schulungen zu informieren.
Mithilfe des Unterweisungsprotokolls können Sie allen Teilnehmenden ein Dokument an die Hand geben, mit welchem diese nachweisen können, dass sie an der Unterweisung teilgenommen haben. Auf dem Protokoll sollten neben dem Thema auch der Anlass, das Datum sowie eine Unterschrift der teilnehmenden Person zu finden sein. Auf der Basis des Protokolls kann die Unternehmensführung außerdem belegen, dass die Unterweisung durchgeführt wurde.
Welche Vorteile hat eine Arbeitsschutzbelehrung bzw. Unterweisung für Unternehmen?
Die Unterweisung ist nicht nur gesetzliche Pflicht. Unternehmen können zugleich von folgenden Vorteilen profitieren:
- Möglichkeit, mit gezielten Maßnahmen Information und Motivation der Beschäftigten zu erreichen
- gemeinsame Optimierung von Arbeitsabläufen zur Steigerung der betrieblichen Effizienz
- Erhöhung der Arbeitssicherheit
- Reduzierung von Arbeitsunterbrechungen durch Störungen
- Verringerung der Arbeitsbelastung von Beschäftigten
- geringerer Krankenstand
- geringere Verletzungsrate durch bessere Risikoeinschätzung der Beschäftigten
- höhere Produktivität und Zufriedenheit der Beschäftigten
Diese Themen sind in der Unterweisung bzw. Arbeitsschutzbelehrung enthalten
Die Themen der Unterweisung hängen von den Gefahrenquellen des Betriebes ab. Deshalb bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für die Arbeitsschutzbelehrung. Auch ein Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung geben wichtige Hinweise zu Risiken und Schutzmaßnahmen der zu unterweisenden Tätigkeit.
Eine Arbeitsschutzbelehrung kann sich auf unterschiedliche Themen der Arbeitssicherheit und betrieblichen Gesundheitsförderung beziehen. Da jedes Unternehmen spezifische Anforderungen an den Gesundheits- und Arbeitsschutz hat, müssen die Maßnahmen im Rahmen der Unterweisung individuell angepasst werden. Denn für den Arbeitsschutz in Deutschland gelten strenge Regeln und Gesetze.
- Gesundheitsrisiken und andere Gefährdungenauf Basis der Gefährdungsbeurteilung
- Schutzmaßnahmenfür die beschriebenen Gefährdungen
- Richtiges Verhalten z. B. schützende Prozesse wie das Tragen von PSA
- Verhalten im Notfallz. B. wie Erste Hilfe geleistet werden muss
- Inhalte aus Vorschriften und Regeln
- Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen durch Erste Hilfe
- Einführung in die Verwendung des Erste-Hilfe-Koffers
- Schulung in der Anwendung eines AEDs
- Schulung zum ergonomischen Arbeiten/Sitzen am Arbeitsplatz und Bildschirmarbeit
- Information über gesunde Ernährung am Arbeitsplatz
- Durchführung von Entspannungsübungen unter Anleitung
- Erläuterung zur Verbesserung der Work-Life-Balance
- Tipps zum gesundheitsfördernden Pausenverhalten
- Schulung zum Ersthelfer im Betrieb
- Weiterbildung im betrieblichen Gesundheitsmanagement
- Diskussion über betriebliche Gesundheitsförderung
- Tipps zu Hautschutz und Hautpflege
- Schulung zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung
- Erläuterung des Desinfektion- und Hygieneplans
- Hygieneunterweisung und Infektionsschutzbelehrung
- Einführung in die Verwendung von Geräten oder Fahrzeugen
- Bedienerschulung für Kräne oder Hebebühnen
- Unterweisung Flurförderzeuge
- Schulung zur Arbeitsorganisation
- Brandschutz-Unterweisung: Verhalten im Brandfall, Evakuierungsübung
Die Liste der potenziellen Gefährdungen ist lang und ebenso die der Unterweisungen. Deshalb sollten die Unterweisungen auch immer abwechslungsreich gestaltet werden, um die Aufmerksamkeit der Mitarbeiter nicht zu verlieren.
Wann und wie oft hat die Arbeitsschutzbelehrung zu erfolgen?
Unabhängig vom empfohlenen jährigen Intervall für die Unterweisung gibt es besondere Anlässe, an welchen die Mitarbeiterschulung als „Erstunterweisung“ erforderlich ist.
- Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Jedes neue Teammitglied sollte umfassend zur Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit in seinem Bereich geschult werden, bevor es mit der Arbeit beginnt.
- Änderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsaufgabe: Wechseln Beschäftigte betriebsintern den Arbeitsplatz oder bekommen sie eine neue Aufgabe zugewiesen, sollte immer dann eine adäquate Erstunterweisung erfolgen.
- Einführung von neuen Geräten oder Arbeitsmitteln: Gibt es neue Geräte im Betrieb, ist eine Erstunterweisung nicht nur für die Arbeitssicherheit wichtig, sondern auch für die korrekte Bedienung der Geräte. Somit kann die Unterweisung zum Beispiel in herkömmliche Mitarbeiterschulungen integriert werden.
- Neue Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung: Hat eine neue Gefährdungsbeurteilung neue Maßnahmen ergeben, die durchgeführt werden müssen, ist eine erneute Unterweisung aller Beteiligten erforderlich.
- gestörte Arbeitsabläufe: Eine Unterweisung kann auch genutzt werden, wenn Führungskräfte eine Arbeitshaltung beobachten, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden könnte, zum Beispiel der nachlässige Umgang mit gefährlichen Materialien oder Maschinen.
- Änderungen bei gesetzlichen Vorgaben oder Verordnungen: Gibt es Änderungen am gesetzlichen Rahmen zur Arbeitssicherheit, sind diese Änderungen im Rahmen einer Erstunterweisung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitzuteilen.
- Unfälle oder Beinahe-Unfälle: Gab es einen Unfall im Unternehmen oder wurde beinahe ein gefährlicher Unfall verursacht, bietet das Ereignis eine gute Gelegenheit zur Unterweisung. In diesem Rahmen können mögliche Gefährdungspotenziale nochmals aufgedeckt und veranschaulicht werden.
Wann die Unterweisungen stattzufinden haben, hängt letztendlich immer vom Einzelfall, den betrieblichen Anforderungen und der Gefährdungsentwicklung ab. Die Unfallverhütungsvorschriften sehen aber wiederum vor, dass die Arbeitsschutzbelehrung mindestens alle sechs bis zwölf Monate wiederholt werden muss.
Arbeitsschutz ist ein wichtiges und zentrales Thema für Unternehmen jeglicher Branchen. Aus diesem Grund sollten Unterweisungen mindestens 1 Mal pro Jahr erfolgen. Je jünger die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, zum Beispiel Azubis, sind mindestens 2 Unterweisungen im Jahr, durchzuführen.
Mitarbeiterunterweisung planen und organisieren: Praktische Tipps
Damit eine Mitarbeiterunterweisung angenommen wird, können folgende Fragen beim Formulieren der Ziele helfen:
- Was will ich mit der Unterweisung genau erreichen?
- Will ich meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eher allgemein für ein Thema sensibilisieren oder ein konkretes Thema behandeln?
- Gibt es neue Erkenntnisse, die ich präsentieren möchte oder muss?
- Gibt es bereits Vorkenntnisse seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
- Sollen mit der Unterweisung auch bestimmte Fähigkeiten erworben oder gefestigt werden?
- Steht die Motivierung oder Wissensvermittlung im Vordergrund?
Arbeitsschutzbelehrung im Büro: Tipps und Sonderfälle
Zwar assoziiert man die Arbeitsschutzbelehrung häufig mit dem sicheren Gebrauch von Arbeitsmitteln und Maschinen, doch auch Arbeitnehmer mit einem Büroarbeitsplatz sind nach § 12 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – entsprechend zu unterweisen. Die Arbeitsschutzbelehrung soll nicht nur dazu beitragen, den jeweiligen Arbeitnehmer zu schützen, sondern dient auch zur Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiter im Büro. Gleichzeitig trägt die Arbeitsschutzbelehrung fürs Büro dazu bei, die Arbeitsergebnisse auf konstantem Niveau zu halten. Wie bei allen anderen Arbeitsplätzen ist der Arbeitgeber auch bei Bürostellen zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Dabei wird auch die psychische Belastung ermittelt!
Mögliche Gesundheitsrisiken im Büro:
- zu schwache oder blendende Beleuchtung
- Mobbing
- Lärmbelästigung
- monotone Arbeiten
- defekte, elektronische Arbeitsmittel
- schlechtes Raumklima
6 Themen für die Arbeitsschutzbelehrung fürs Büro
- Wie man richtig am Arbeitsplatz sitzt.
- Rückenübungen für Zwischendurch.
- Bürostühle und höhenverstellbare Schreibtische sind immer an die Körpergröße des Arbeitnehmers anzupassen.
- Eine regelmäßige Überprüfung der elektronischen Arbeitsmittel auf Ihre Funktion ist ratsam.
- Soweit möglich, sollten wechselnde Tätigkeiten durchgeführt werden, um eine einseitige, psychische Belastung der Arbeitnehmer zu vermeiden.
- Um Elektrosmog zu verhindern, sollten alle nicht benötigten Geräte ausgeschaltet bzw. nur dann aktiviert werden, wenn sie benötigt werden.
Unterweisung für Menschen mit geistigem Handicap
Selbstverständlich gilt auch in Werkstätten oder anderen Branchen mit geistig behinderten Menschen die Pflicht zur Unterweisung durch den Arbeitgeber. Da häufig Konzentrationsfähigkeit oder Auffassungsgabe aufseiten der Beschäftigten begrenzt sind, liegt es an der Unternehmensführung, Methoden und die Art der Vermittlung an die bestehenden Verhältnisse anzupassen.
Hilfe können zum Beispiel Infomaterialien in leichter Sprache oder bebilderte Infoblätter bieten. Darüber hinaus sollten diese einfach gehaltenen Informationen einen konkreten Bezug zu den jeweiligen Arbeiten beinhalten. So ist es zum Beispiel von Vorteil, wenn die bebilderten Anleitungen mit Fotos aus der eigenen Werkstatt angereichert werden und Personen abgebildet werden, die tatsächlich im Betrieb arbeiten.
Arbeitsschutzunterweisung für Praktikanten notwendig oder nicht?
Haben Sie in Ihrem Betrieb Praktikanten beschäftigt, stellt sich natürlich die Frage, ob diese ebenfalls nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes unterwiesen werden müssen. Die Antwort ist kurz und knapp, „Ja“, denn im § 12 und im § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Rede von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen. Unter dem Begriff „arbeitnehmerähnliche Personen“ fallen nun mal auch Praktikanten.
Da Studenten und Schüler gesetzlich unfallversichert sind, gilt für diese laut DGUV-Vorschrift § 14 ebenfalls eine Unterweisungspflicht.
Welche Inhalte müssen dem Praktikanten vermittelt werden?
Neben den allgemeinen Sicherheitsregeln, die in Ihrer Firma gelten, wie z.B.
- das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, sobald diese vorgeschrieben ist und das Einhalten weiterer Schutzmaßnahmen,
- eine komplette Einweisung in die Örtlichkeiten Ihres Unternehmens, mit besonderem Augenmerk auf die Fußwege und Fluchtwege,
- das richtige Verhalten von Praktikanten im Falle einer Gefahr (Erste Hilfe, Notruf),
greift bei jungen Praktikanten unter 18 greift auch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Auf dieser Basis sollten Sie genau prüfen, welche Tätigkeiten überhaupt vom Praktikanten durchgeführt werden dürfen und welche Arbeitszeitregelungen eingehalten werden müssen. Denn für minderjährige Praktikanten und Arbeitnehmer ist die Arbeit an gefährlichen Arbeitsstätten und Maschinen grundsätzlich untersagt!
Wie lässt sich eine Erfolgskontrolle durchführen?
Unterweisungen sind nur dann erfolgreich, wenn alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in den Schulungen vermittelten Methoden und Handlungen auch in der Berufspraxis umsetzen. Um die Erfolge der Unterweisung zu kontrollieren und dokumentieren, bieten sich verschiedene Methoden an:
- Regelmäßiges Nachfragen: Indem Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig fragen, ob getroffene Vereinbarungen eingehalten werden oder wie sie die Vereinbarungen umsetzen, zeigen Sie Interesse. Gleichzeitig können Sie kontrollieren, ob Ihre Schulungen Erfolg hatten.
- Fragebögen: Für die Erfolgskontrolle können auch Fragebögen ausgeteilt werden. In diesen wird zum Beispiel gefragt, warum bestimmte Verhaltensänderungen noch nicht erfolgt sind oder ob es am nötigen Wissen liegt, dass Sicherheitsempfehlungen nicht eingehalten werden.
Wichtig ist, dass die Unternehmensführung sich immer der Tatsache bewusst ist, dass eine Verhaltensänderung meist viel Zeit braucht. Aber gerade deshalb sollte die Evaluation von Unterweisungen bzw. Sicherheitsunterweisungen immer wieder erfolgen.
Sollte es Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben, die nicht ausreichend partizipieren und die in den Schulungen und Vorträgen vermittelten Verhaltensweisen grundsätzlich nicht akzeptieren, kann an die Mitwirkungspflicht erinnert werden. Denn diese besteht zum Beispiel laut DGUV Vorschrift.
Aber viel wichtiger ist es, dass allen Beteiligten bewusst ist, dass die Unterweisung nur zum Vorteil für alle ist und deren Sicherheit dient. Denn von einem Plus an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz profitieren Unternehmensführung wie Belegschaft gleichermaßen.
Branchenspezifische, gesetzliche Grundlagen für die Sicherheitsunterweisung
Branche | Gesetzliche Grundlagen |
Gesundheit/Beauty/Wellness | Diese Grundlagen gelten für die Unterweisung in diesem Bereich. Das können Beschäftigte in Schönheitssalons oder der Industrie sein: Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) Persönliche Schutzausrüstung (PSA) |
Bildung | Für Schulen, Universitäten, Bildungseinrichtungen, Kindergärten oder andere Einrichtungen gelten folgende Vorschriften: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) PSA – persönliche Schutzausrüstung |
Beratung und Betreuung | Diese Regeln gelten zum Beispiel für Beschäftigte in Krankenhäusern, der Unfallrettung oder dem Arbeitsschutz im Labor Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)PSA Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) |
Humanmedizin | Eine Unterweisung in Krankenhäusern basiert zum Beispiel auf folgenden rechtlichen Grundlagen: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch/Nadelstichverletzungen Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten, Anlagen und Medizinprodukten (BetrSichV § 12, MPBetreibV § 5) Umgang mit Röntgenstrahlen und/oder radioaktiven Substanzen (RöV § 36 und/oder StrlSchV § 38) PSA – persönliche Schutzausrüstung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) |
Friseurhandwerk | Friseure müssen bei Unterweisungen folgende Regelungen beachten: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) PSA – persönliche Schutzausrüstung |
Kinderbetreuung | Für Unterweisungen in Kitas oder Kinderkrippen sowie Vorschulen gelten folgende Richtlinien: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) PSA – persönliche Schutzausrüstung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) |
Pflege/Healthcare | In Kliniken, Altersheimen oder Hospizen können folgende gesetzliche Grundlagen für die Unterweisung gelten: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), insbesondere Vorgehen bei Nadelstichverletzungen Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) PSA – persönliche Schutzausrüstung |
Landwirtschaft/Schädlingsbekämpfung | Landwirte, landwirtschaftliche Forschungseinrichtungen oder Landschaftspfleger müssen bei Unterweisungen auf diese Rechtsgrundlagen achten: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) PSA – persönliche Schutzausrüstung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), |
Therapeutische Praxen | In Physio- oder Psychotherapiepraxen können folgende Regelungen bei Unterweisungen Anwendung finden: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) Persönliche SchutzausrüstungUmgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), z.B. Verletzungen durch Nadeln |
Veterinärmedizin | Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierkliniken sollten bei Unterweisungen folgende Regelungen im Blick behalten: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12) Umgang mit Röntgenstrahlen und/oder radioaktiven Substanzen nach RöV §36 und/oder StrlSchV § 38 PSA – persönliche Schutzausrüstung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) |
Pharmazie | In der Pharmaindustrie oder in Apotheken müssen folgende gesetzliche Regelungen für die Unterweisung beachtet werden: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten, Anlagen und Medizinprodukten (BetrSichV § 12, MPBetreibV § 5) PSA – persönliche Schutzausrüstung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) |
Zahnmedizin | Zahnärzte oder Zahntechnische Assistentinnen und Assistenten müssen bei Unterweisungen auf folgende Richtlinien achten: Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch/Nadelstichverletzungen Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12) Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14) Arbeitsmittelumgang, Geräten, Anlagen und Medizinprodukten (BetrSichV § 12, MPBetreibV § 5) Umgang mit Röntgenstrahlen (ionisierender Strahlung) und/oder radioaktiven Substanzen (RöV § 36 und/oder StrlSchV § 38) Umgang mit Laserstrahlung (OStrV § 8) PSA – persönliche Schutzausrüstung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14) |
Fazit zur Arbeitsschutzbelehrung
Die Arbeitsschutzbelehrung auch als Unterweisung bekannt, schützt alle Mitarbeiter eines Unternehmens vor Unfällen und Gefährdungen am Arbeitsplatz. Jedem Unternehmen sollte die Sicherheit aller am Herzen liegen. Zudem unterliegt die Arbeitssicherheit gesetzlichen Vorgaben, welche in § 12 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – verankert sind. Diese ist mindestens 1-mal jährlich zu absolvieren. In besonderen Fällen sogar mehrmals im Jahr.