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Sicherheitsbeleuchtung
Foto: © michael sheehan - Shutterstock

Sicherheitsbeleuchtung: Anforderungen, Arten & Pflichten

  • 16.05.2023
  • Christoph Ledder
  • 8 Min.

Flucht- und Rettungswege sind in nahezu jedem gewerblich genutzten Gebäude sowie in Wohngebäuden vorhanden. Bei einem Brand oder einem anderen Notfall müssen sich die anwesenden Personen über diese Wege schnell in Sicherheit bringen können. Die Beleuchtung, insbesondere die Sicherheitsbeleuchtung, spielt bei Fluchtwegen und bei Rettungswegen dabei eine große Rolle.

Was ist eine Sicherheitsbeleuchtung?

Gemäß den ASR A 3.4, den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ist die Sicherheitsbeleuchtung eine Beleuchtung, mit deren Hilfe Beschäftigte die Arbeitsstätte gefahrlos verlassen können. In der Regel schaltet sich die Beleuchtung automatisch ein, wenn die künstliche Beleuchtung ausfällt – beispielsweise durch einen Stromausfall. Die Sicherheitsbeleuchtung dient demnach der Vermeidung von Gefährdungen, die infolge eines Ausfalls durch die Allgemeinbeleuchtung entstehen können. 

Charakteristisch für die Sicherheitsbeleuchtung sind die grün-weißen Piktogramme. Diese kennzeichnen den Rettungsweg. Es gibt auch Kennzeichnungen an der Beleuchtung selbst. 

In der ASR A3.4 werden unter anderem die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung beschrieben. Oft wird der Begriff Sicherheitsbeleuchtung mit SIBEL abgekürzt. 

Was sind die Ziele der Sicherheitsbeleuchtung?

Die wichtigsten Ziele der Sicherheitsbeleuchtung sind:

  • die Gewährleistung des gefahrlosen Verlassens des Gebäudes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung,
  • die schnelle Orientierung der anwesenden Personen im Gebäude,
  • die Markierung von Rettungseinrichtungen wie Fluchtwege und Rettungswege und
  • die Vermeidung von Panik beim Verlassen des Arbeitsplatzes.

Warum ist die Sicherheitsbeleuchtung so wichtig?

Sicherheitsbeleuchtung ist wichtig, um den Menschen in einem Gebäude im Notfall zu helfen. Es kann ihnen dabei helfen, schnell und sicher das Gebäude zu verlassen und Verletzungen zu minimieren. In Fällen, in denen es zu einem Stromausfall oder einem anderen Notfall kommt, kann die Sicherheitsbeleuchtung dazu beitragen, Panik und Chaos zu vermeiden, indem sie eine klare Sicht ermöglicht und den Menschen dabei hilft, schnell und sicher das Gebäude zu verlassen.

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeleuchtung und Notbeleuchtung?

Oft werden die Begriffe Sicherheitsbeleuchtung und Notbeleuchtung synonym verwendet. Dennoch besteht zwischen ihnen ein Unterschied. Gemäß der Norm DIN EN 1838 ist die Notbeleuchtung ein Oberbegriff für die Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzbeleuchtung. Während die Notbeleuchtung allgemein bei einem Ausfall der grundlegenden Beleuchtung in einem Bereich oder einem Gebäude eintritt, um die künsltiche Beleuchtung (zum Beispiel bei einem Stromausfall zu ersetzen), dient die Sicherheitsbeleuchtung speziell für das sichere Verlassen eben dieses Gebäudes oder dieses Sektors des Betriebs. 

Welche Arten der Sicherheitsbeleuchtung werden unterschieden?

Die Sicherheitsbeleuchtung teilt sich nach der Norm DIN EN 1838 in drei Arten auf: 

  • Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege,
  • Antipanikbeleuchtung und
  • Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung.

Bei der Sicherheitsbeleuchtung gibt es zwei Optionen. Einerseits können Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. Demnach leuchten sie permanent. Andererseits wird die Beleuchtung erst nach einem Stromausfall oder bei einem anderen Notfall aktiviert. Die Aktivierung erfolgt automatisch.

Ist die Sicherheitsbeleuchtung in Gebäuden Pflicht?

Ob eine Sicherheitsbeleuchtung für Unternehmen Pflicht ist, ergibt sich zunächst auf dem Bauordnungsrecht. Wenn es das Bauordnungsrecht fordert, müssen Fluchtwege im Gebäude mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Das geht aus den ASR A 2.3 Punkt 9 hervor. Wenn keine Sicherheitsbeleuchtung konkret vorgeschrieben ist, müssen Betriebe beziehungsweise die Betreiber des Gebäudes prüfen, ob das “gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, gewährleistet ist”, wie es in der ASR A 2.3 Punkt 9 heißt.

Sollte diese Prüfung der Räume und Bereiche stattfinden, müssen Betriebe und Gebäudebetreiber unter anderem die folgenden Punkte beachten:

  • hohe Personenbelegung,
  • Flächenausdehnung (Bezug auf Hallen, Großraumbüros und Verkaufsstätten),
  • fehlendes Tageslicht bei Räumen (zum Beispiel bei innenliegenden Treppenräumen), die Mindest-Beleuchtungsstärke liegt bei diesen Räumen und Bereichen bei 1 lx (Lux),
  • betriebliche Gründe für die Dunkelheit, wie beispielsweise in einem Fotolabor,
  • Anwesenheit ortsunkundiger Personen (Kunden und/oder Besucher),
  • erhöhte Gefährdung wie beispielsweise stolpern und stürzen auf Treppen und
  • eingeschränkte Erkennbarkeit der Fluchtwege durch dort abgestellte Gegenstände (Lagergut oder Arbeitsmittel)

In welchen Gebäuden ist die Sicherheitsbeleuchtung auf Fluchtwegen vorgeschrieben?

Es gibt eine Vielzahl von Gebäudearten, in denen die Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist. Dazu gehören:

  • Supermärkte und Einkaufszentren,
  • Gaststätten, Restaurants und Bars,
  • Krankenhäuser Pflegeeinrichtungen,
  • Flughäfen,
  • Hotel und Pensionen,
  • Kitas, Schulen und Universitäten,
  • Garagen und Parkhäuser.

In welchen Bereichen muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht werden?

Gemäß ASR A 3.4 muss die Beleuchtung unter anderem in Laboratorien angebracht werden. Zu den akuten Gefährdungen, denen Beschäftigte hier ausgesetzt sind, zählen zum Beispiel Explosionen, Brände oder die Freisetzung von explosionsfähigen und schnell entflammbaren Gasen. 
Darüber hinaus müssen Arbeitsstätten, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen, mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Auch für Leitstände für Kraftwerke, chemische Betriebe sowie für Arbeitsplätze auf Baustellen ist die Beleuchtung Pflicht.

Gibt es eine Mindestgröße für Gebäude mit Sicherheitsbeleuchtung?

Für die Sicherheitsbeleuchtung gilt unter anderem die Norm DIN EN 1838. Der Geltungsbereich der Norm beruht zum einen auf der Größe der Arbeitsstätte. Allerdings gibt es keine für alle Bundesländer allgemeingültige Mindestgröße für die Gebäude. Die genauen Anforderungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss zum Beispiel für Bühnenbetriebsräume, Umkleideräume und generell für alle Räume für Beschäftigte und Betriebswirkende installiert werden, die größer als 20 Quadratmeter sind. Das Gleiche gilt auch für Pausen- und Umkleideräume sowie für weitere Räume für Beschäftigte. 

Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen von mehr als 2.000 Quadratmeter Nutzfläche müssen ebenfalls über die Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Das gilt auch für Geschäftshäuser, deren Verkaufsstätten miteinander in Verbindung stehen und die über mehr als 2.000 Quadratmeter Nutzfläche verfügen.     

Was sind die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung?

Gemäß DIN EN 1838 müssen Unternehmen sicherstellen, dass Flucht- und Rettungswege und alle weiteren sicherheitsrelevanten Bereich im Gebäude ausreichend beleuchtet und gekennzeichnet sind. Die wichtigsten Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung lauten dabei:

  • Die Beleuchtung muss sich mindestens zwei Meter über dem Boden befinden.
  • Sie werden über jede im Notfall zu benutzende Ausgangstür platziert.
  • Die Sicherheitsbeleuchtung muss sich nahe an Treppen befinden, sodass jede Treppenstufe optimal ausgeleuchtet ist.
  • Die Beleuchtung ist in der Nähe von Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  • Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtungen müssen durch die Sicherheitsbeleuchtung gut erkennbar sein.
  • Die Antipanikbeleuchtung muss sich in den Sanitär- und Waschräumen sowie auf den Toiletten für Menschen mit Behinderungen befinden.
  • Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei jeder Richtungsänderung von Rettungswegen vorhanden sein.

Braucht es eine Gefährdungsbeurteilung für die Sicherheitsbeleuchtung?

Die Frage nach der Beleuchtung muss in jedem Fall Eingang in die Gefährdungsbeurteilung finden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 5 ArbSchG, verpflichtet alle Betriebe beziehungsweise Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze der Beschäftigten. Mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeiter sollen dabei ermittelt und beurteilt werden. 

Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Frage stellen, ob ein gefahrloses Verlassen der Arbeitsstätte bei einem Strom- und damit Lichtausfall für die Mitarbeiter möglich ist. In Produktionsstätten mit Fenstern ist dies tagsüber kein Problem. Allerdings stellt sich die gesamte Situation in den Wintermonaten, in denen es früher dunkel wird, anders dar. Beschäftigten könnte dann im Notfall die Orientierung fehlen. Aus diesem Grund befindet sich in den meisten Fällen in den Gebäuden eine Sicherheitsbeleuchtung.

Wenn eine erhöhte Unfallgefahr besteht aufgrund von Treppen, die im Dunkeln schwer erkennbar sind oder von Fluchtwegen, die häufig ihre Richtung ändern, müssen Sicherheitsleuchten installiert werden.

Wie müssen Arbeitnehmer in die Sicherheitsbeleuchtung unterwiesen werden?

Mindestens einmal pro Jahr müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege sowie über die Maßnahmen bei der Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge unterweisen. Zu dieser jährlichen Unterweisung gehört auch die Weitergabe von Informationen zur Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge sowie das Verhalten im Gefahren- beziehungsweise im Notfall. Das schreibt die ASR A 2.3 Punkt 11 vor. 

Die Sicherheitsbeleuchtung wird hier nicht explizit erwähnt, fällt jedoch unter den Punkt Kennzeichnung von Fluchtwegen. Darüber hinaus wird in der ASR A 2.3 Pkt. 11 der Hinweis auf Evakuierungsübungen gegeben, die in Abständen von zwei bis fünf Jahren wiederholt werden sollten.

Wann muss die Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?

Es gibt keine Vorschrift, in der die zeitlichen Prüfabstände für die Sicherheitsbeleuchtung festgelegt sind. Die Prüfung muss allerdings in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die Prüfintervalle sowie der Umfang der Prüfung und die Pflicht zur Dokumentation ergeben sich aus den Herstellerangaben. Bei Feststellung von Mängeln oder gar Schäden an der Sicherheitsbeleuchtung, müssen diese schnellstmöglich behoben werden.  

Für die Komponenten der Sicherheitbeleuchtung gelten unterschiedliche Prüfungsintervalle © Safety Xperts

Wie ist die Sicherheitsbeleuchtung gesetzlich geregelt?

Bei den gesetzlichen Regelungen für die Sicherheitsbeleuchtung muss nach den Vorschriften und Gesetzen des Baurechts und des Arbeitsrechts unterschieden werden. 

Beim Baurecht sind unter anderem folgende Verordnungen relevant:

  • EltBauVO: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
  • MBeVO: Muster-Beherbungsstättenverordnung
  • MBO: Muster-Bauordnung
  • MGarVO: Muster-Garagenverordnung
  • MHhR: Muster-Hochhausrichtlinie
  • MLAR: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie

Im Rahmen des Arbeitsrechts gelten unter anderem folgende Verordnungen:

  • ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz
  • ArbStättV: Arbeitsstättenverordnung
  • ASR A 1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • ASR A 2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A 3.4: Beleuchtung
  • ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

Welche Normen gelten für die Sicherheitsbeleuchtung?

Neben der DIN EN 1838 gibt es weitere Normen, die bei der Sicherheitsbeleuchtung eine Rolle spielen – beispielsweise die DIN VDE Reihen 0100 und 0108 in Bezug auf die Installationen der Beleuchtung. Darüber hinaus beziehen sich die Reihen auf die Festlegung zur Ausleuchtung von Rettungswegen und deren Kennzeichnung. 

Die Normen werden von der DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) erarbeitet. Laut Angaben der DIN – dem Deutschen Institut für Normung – ist die DKE eine nationale Organisation für die Erarbeitung von Normen und Sicherheitsbestimmungen im Bereich der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik in Deutschland. Gleichzeitig ist die DKE ein Organ des DIN und des VDE – des Verbands der Elektrotechnik. Die DKE wird vom VDE getragen.

Weitere Normen, die für die Sicherheitsbeleuchtung relevant sind, sind unter anderem folgende:

ThemenNormen
Bauliche Anlagen und Schutz gegen elektrischen SchlagDIN EN 50172 (VDE 0108-100)
 DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1)
 DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560)
 DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560)
LeistungselektronikDIN EN 50171 (VDE 0558-508)
AkkumulatorenDIN EN 50272-2 (VDE 0510-2)
Geräte für LichtquellenDIN EN 61347 -2-7 (VDE 0712-37)
 DIN EN 61347-2-13 (VDE 0712-43
LeuchtenDIN EN 60598-1 (VDE 0711-1)
 DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22)
 DIN EN 62034 (VDE 0711-400)

Quelle: DKE

Weitere Normen mit Bezug zur Sicherheitsbeleuchtung (Auszug)

  • DIN EN 50171 (VDE 0558-508): Zentrale Stromversorgungssysteme
  • DIN EN 50172 (VDE 0108-100): Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
  • DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2): Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – Teil 2: Stationäre Batterien.
  • DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1): Leuchten – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
  • DIN EN 60598 -2-22 (VDE 0711-2-22): Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
  • DIN EN 61347-2-7 (VDE 0712-37): Geräte für Lampen – Teil 2-7: Besondere Anforderungen an batterieversorgte elektronische Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung (mit Einzelbatterie)
  • DIN EN 62034 (VDE 0711-400): Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege